Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Vollwartung der Aufzüge im Donauspital, Ausschreibungsnummer SNZT0400109, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – SMZ Ost Donauspital, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Vollwartung der Aufzüge im Donauspital, Ausschreibungsnummer SNZT0400109, durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – SMZ Ost Donauspital, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:
Der Antrag, eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, womit der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 1.9.2010 untersagt wird, einen Zuschlag zu erteilen, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 2, 32, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 132, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 29, Absatz 2, 32, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 132, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Der Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Wiener Krankenanstaltenverbund – SMZ Ost Donauspital (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Vollwartung der Aufzüge im Donauspital. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei der Preis mit 75 %, die Reaktionszeit mit 5 %, die Interventionszeit mit 10 % und die Verfügbarkeit mit 10 % gewichtet sind. Das Ende der Angebotsfrist war der 16.4.2009, 13.30 Uhr.
Neben anderen Unternehmen hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und fristgerecht ein Angebot abgegeben. Im Zuge der Angebotseröffnung, die im Anschluss an das Ende der Angebotsfrist erfolgte, wurde das Angebot der Antragstellerin preislich als an zweiter Stelle liegend verlesen.
In der Folge haben im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zwei Nachprüfungsverfahren zu VKS – 5506/09 und VKS – 2237/10 stattgefunden, in denen jeweils den Anträgen der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen stattgegeben worden ist.
Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.9.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, neuerlich mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der bisher von ihr zweimal als Zuschlagsempfängerin vorgesehenen Bieterin erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 14.9.2010 eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der (dritten) Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin neuerlich vor, die Antragsgegnerin habe die Bewertung der Angebote und daraus folgend eine unrichtige Reihung der Angebote vorgenommen. Das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens wäre wegen Abgabe eines spekulativen Preises auszuscheiden gewesen.
Sollte ihrem neuerlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden, drohe der Antragstellerin ein Schaden an entgangenem Gewinn, Verlust der Deckungsbeiträge sowie jener Fixkosten einschließlich Personalkosten, für das fix eingestellte Personal, das nicht anderweitig eingesetzt werden kann, zu entstehen. Dazu komme der Verlust eines Referenzauftrages.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
Da sich für den Senat Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Nichtigerklärungsantrages ergaben, wurde die Antragstellerin zur Äußerung bis 17.9.2010 zu diesem Problem aufgefordert.
In ihrer Äußerung vom 17.9.2010 führt die Antragstellerin aus, in der Zuschlagsentscheidung sei ausdrücklich als Ende der Stillhaltefrist der 15.9.2010 angegeben worden. Die „angegebene Stillhaltefrist, welche nach den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BVergG und des Wr. Vergaberechtsschutzgesetzes zwingend gleich mit der Anfechtungsfrist ist, stellte auch keine absurde Frist dar". Der Nachprüfungsantrag sei am 13.9.2010 abends fertig gestellt und am Morgen des 14.9.2010 abgefertigt worden. Nach Ansicht der Antragstellerin entspreche die Stillhaltefrist „völlig der Anfechtungsfrist".
Unter Einem stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 24 Wr. Vergaberechtsschutzgesetz.Unter Einem stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des Paragraph 24, Wr. Vergaberechtsschutzgesetz.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 22.9.2010 vor allem auf die Versäumung der Anfechtungsfrist hingewiesen.
Ausgehend von Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den gemäß § 32 WVRG 2007 längstens binnen zehn Werktagen zu entscheiden ist, erwogen:Ausgehend von Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den gemäß Paragraph 32, WVRG 2007 längstens binnen zehn Werktagen zu entscheiden ist, erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 und entspricht grundsätzlich den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Nichtigerklärungsantrag und der damit verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 und entspricht grundsätzlich den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins und 29 Absatz 2, WVRG 2007.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war jedoch aus nachstehenden Erwägungen als verspätet zurückzuweisen:
Angefochten wird von der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 1.9.2010, die ihr im Faxwege am gleichen Tage zugegangen ist. In dieser Zuschlagsentscheidung wird als Ende der Stillhaltefrist nach §132 BVergG 2006 der 15.9.2010 angegeben.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anfechtungsfrist nicht ident mit der Stillhaltefrist. Bei der Anfechtungsfrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der Stillhaltefrist um eine materiell-rechtliche, die seit der BVergG Novelle 2006 losgelöst voneinander geregelt sind und daher auch notwendigerweise nicht übereinstimmen müssen. Nach § 24 Abs. 1 WVRG 2007, der die Antragsfristen regelt, sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen zehn Tagen einzubringen. Da die Zuschlagsentscheidung vom 1.9.2010 der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen ist, hat die zehntägige Anfechtungsfrist spätestens mit 13.9.2010 (einen Montag) geendet. Der erst am 14.9.2010 eingelangte Nichtigerklärungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher verspätet.Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anfechtungsfrist nicht ident mit der Stillhaltefrist. Bei der Anfechtungsfrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der Stillhaltefrist um eine materiell-rechtliche, die seit der BVergG Novelle 2006 losgelöst voneinander geregelt sind und daher auch notwendigerweise nicht übereinstimmen müssen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007, der die Antragsfristen regelt, sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen zehn Tagen einzubringen. Da die Zuschlagsentscheidung vom 1.9.2010 der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen ist, hat die zehntägige Anfechtungsfrist spätestens mit 13.9.2010 (einen Montag) geendet. Der erst am 14.9.2010 eingelangte Nichtigerklärungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher verspätet.
Verspätete Anträge sind nach Durchführung eines Äußerungsverfahrens, ohne weitere Prüfung ihres Inhaltes zurückzuweisen. Da der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen ist, kann der Antragstellerin ein nach § 20 WVRG 2007 geforderter Schaden durch das Verhalten der Antragsgegnerin nicht eintreten. Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil auch für diese ein entstandener oder unmittelbar drohender Schaden von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin Voraussetzung ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher wegen Verfristung des Hauptantrages zurückzuweisen, wobei die Nachprüfungsbehörde die Frist des § 32 WVRG 2007 einzuhalten hatte.Verspätete Anträge sind nach Durchführung eines Äußerungsverfahrens, ohne weitere Prüfung ihres Inhaltes zurückzuweisen. Da der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen ist, kann der Antragstellerin ein nach Paragraph 20, WVRG 2007 geforderter Schaden durch das Verhalten der Antragsgegnerin nicht eintreten. Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, weil auch für diese ein entstandener oder unmittelbar drohender Schaden von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin Voraussetzung ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher wegen Verfristung des Hauptantrages zurückzuweisen, wobei die Nachprüfungsbehörde die Frist des Paragraph 32, WVRG 2007 einzuhalten hatte.
Ob die im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Gründe vorliegen, wird gemäß § 6 WVRG 2007 vom „großen Senat" in einer eigenen Entscheidung zu entscheiden sein.Ob die im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten Gründe vorliegen, wird gemäß Paragraph 6, WVRG 2007 vom „großen Senat" in einer eigenen Entscheidung zu entscheiden sein.
Schlagworte
Abweisung des Antrages auf einstweilige Verfügung; Nichtigerklärungsantrag verspätet; Anfechtungsfrist und Stillhaltefrist nicht ident;Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010