TE Verg Bescheid 2010/9/23 VKS-10504/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §12 Abs3
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 5 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur „Komplettinstandsetzung Notstromanlage der ABA (Abfallbehandlungsanlage)", Ausschreibungsnummer LV/48ALL/MA48-V3-5832- 2010, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur „Komplettinstandsetzung Notstromanlage der ABA (Abfallbehandlungsanlage)", Ausschreibungsnummer LV/48ALL/MA48-V3-5832- 2010, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur „Komplettinstandsetzung Notstromanlage der ABA (Abfallbehandlungsanlage)", Ausschreibungsnummer:

LV/48/ALL/MA48-V3-5832-2010, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlags untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 18, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 5, 12 Abs. 3, 129, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 18, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 5, 12 Absatz 3, 129, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe der Komplettinstandsetzung der Notstromanlage der Abfallbehandlungsanlage. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Lieferauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 26.8.2010. Mit dem der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Schreiben vom 17.9.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden. Als Begründung wurde angegeben, dass im Angebot der Antragstellerin die geforderte Mindestnennleistung von 700 kVA nicht angeboten worden sei.Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung zur Vergabe der Komplettinstandsetzung der Notstromanlage der Abfallbehandlungsanlage. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Lieferauftrages im Unterschwellenbereich. Die Kundmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 26.8.2010. Mit dem der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Schreiben vom 17.9.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden. Als Begründung wurde angegeben, dass im Angebot der Antragstellerin die geforderte Mindestnennleistung von 700 kVA nicht angeboten worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20.9.2010 beim Bundesvergabeamt eingelangte, am gleichen Tage an den VKS Wien weitergeleitete Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin vor, die Ausscheidung ihres Angebotes erfolge rechtswidrig, weil die Antragstellerin mit ihrem Angebot ein Notstromaggregat, welches eine Notstromleistung von 715 kVA habe, angeboten hätte. Damit werde die im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung angeführte Generatorleistung von mindestens 700 kVA jedenfalls erfüllt. Im Ausschreibungstext sei die Generatorleistung von mindestens 700 kVA nicht näher definiert worden (blockierte Leistung, Dauerleistung, Überlastbarkeit). Die von der Antragsgegnerin in ihrer Ausscheidungsentscheidung angegebene Mindestnennleistung sei im Ausschreibungstext nicht genannt gewesen, ebenso sei die Generatorleistung nicht näher definiert.

Das Angebot der Antragstellerin erfülle die geforderten technischen Daten, weshalb dessen Ausscheidung unzulässig sei. Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie, soferne sie im Verhandlungsverfahren weiter teilnehmen könne, gute Chancen habe, den Auftrag selbst zu erhalten. Durch die Ausscheidung ihres Angebotes werde ihr diese Möglichkeit, diesen für sie wichtigen Auftrag zu erhalten, genommen. Erkennbar begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung.

Mit Schriftsatz vom 21.9.2010 hat die Antragstellerin begehrt, im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren „eine einstweilige Verfügung gemäß § 28 WVRG 2007" zu erlassen.Mit Schriftsatz vom 21.9.2010 hat die Antragstellerin begehrt, im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren „eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 28, WVRG 2007" zu erlassen.

Nach Erhalt sowohl des einleitenden Schriftsatzes als auch des Antrages vom 21.9.2010 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin fernmündlich erklärt, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Stellungnahme abzugeben (AV vom 23.9.2010).

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Die Ausscheidungsentscheidung vom 17.9.2010 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft wird.Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Die Ausscheidungsentscheidung vom 17.9.2010 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Z Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft wird.

Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen.Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen.

Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages noch plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 21.9.2010 entspricht gerade noch den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 21.9.2010 entspricht gerade noch den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen.

Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie allenfalls der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung für nichtig zu erklären.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung erkennbar dargelegt und ausgeführt, dass ihr bei Ausscheidung ihres Teilnahmeantrages ein für sie wichtiger Auftrag entgehen könnte.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin vom 23.9.2010 entfallen (§ 58 Abs. 2 AVG).Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin vom 23.9.2010 entfallen (Paragraph 58, Absatz 2, AVG).

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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