RS Verg 2010/9/27 N/0071-BVA/10/2010-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2010
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Rechtssatz

Die Verlesung der Angebote dient der Transparenz und der Vermeidung von Manipulationen. Eine Manipulation käme nur dann in Frage, wenn der Bieter und damit der zukünftige Vertragspartner nicht eindeutig feststünde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angebotsöffnung; Verlesung;

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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