Norm
BVergG 2006 §118 Abs5Rechtssatz
Die Verlesung der Angebote dient der Transparenz und der Vermeidung von Manipulationen. Eine Manipulation käme nur dann in Frage, wenn der Bieter und damit der zukünftige Vertragspartner nicht eindeutig feststünde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsöffnung; Verlesung;Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010