Norm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Stehen der Behörde auf dem zu beurteilenden Sachgebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, können gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige heran gezogen werden.Stehen der Behörde auf dem zu beurteilenden Sachgebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung, können gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG andere geeignete Personen als Sachverständige heran gezogen werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011