Norm
AVG §52 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Elektronisches Katalogeinkaufsystem (e-Shop)" des Auftraggebers Bundesbeschaffung Gesellschaft mbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Elektronisches Katalogeinkaufsystem (e-Shop)" des Auftraggebers Bundesbeschaffung Gesellschaft mbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren stellt sich die Frage, ob die auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich von einem bestimmten Unternehmer (der B***), erbracht werden können. Die Beantwortung dieser Frage ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen zu erheben. Die Parteien haben binnen gesetzter Frist ausdrücklich mitgeteilt, dass gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen keine Einwendungen bestünden.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren stellt sich die Frage, ob die auftragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich von einem bestimmten Unternehmer (der B***), erbracht werden können. Die Beantwortung dieser Frage ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich. Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen zu erheben. Die Parteien haben binnen gesetzter Frist ausdrücklich mitgeteilt, dass gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen keine Einwendungen bestünden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011