RS Verg 2010/9/28 N/0067-BVA/02/2010-25

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Veröffentlicht am 28.09.2010
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Rechtssatz

Da gemäß § 141 Abs 1 BVergG 2006 insbesondere die §§ 25 bis 41 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen keine Anwendung finden, unterliegt der Auftraggeber bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang.Da gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 insbesondere die Paragraphen 25 bis 41 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen keine Anwendung finden, unterliegt der Auftraggeber bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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