Norm
BVergG 2006 §141 Abs1Rechtssatz
Da gemäß § 141 Abs 1 BVergG 2006 insbesondere die §§ 25 bis 41 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen keine Anwendung finden, unterliegt der Auftraggeber bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang.Da gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 insbesondere die Paragraphen 25 bis 41 BVergG 2006 bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen keine Anwendung finden, unterliegt der Auftraggeber bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010