Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag des Dipl.-Ing. *** Zivilingenieur für Bauwesen, ***, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel & Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die „Begutachtung von Kunstwerken (Denkmäler) in Wien Bez. 1-23" Los 1, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, Ausschreibungsnummer MA34- 8301/2010, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34, Muthgasse 62, 1190 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag des Dipl.-Ing. *** Zivilingenieur für Bauwesen, ***, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel & Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die „Begutachtung von Kunstwerken (Denkmäler) in Wien Bez. 1-23" Los 1, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, Ausschreibungsnummer MA34- 8301 aus 2010,, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34, Muthgasse 62, 1190 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien – MA 34, Muthgasse 62, 1190 Wien wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur Begutachtung von Kunstwerken (Denkmäler) in Wien Bez. 1-23, Los 1, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, Ausschreibungsnummer MA34-8301/2010, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Zuschlagserteilung untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Magistrat der Stadt Wien, MA 34 (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Begutachtung von Kunstwerken im öffentlichen Raum in Form einer Stand- und Verkehrssicherheitsprüfung im Wiener Stadtgebiet, Bezirke 1-23. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß und europaweit erfolgt. Als einziges Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis festgelegt. Das Ende der Angebotsfrist war der 30.7.2010. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Der Antragsteller hat sich mit seinem Angebot vom 2.7.2010 am Vergabeverfahren beteiligt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.8.2010 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er den Zuschlag erhalten solle. Mit Schreiben vom 1.9.2010 wurde diese Zuschlagsentscheidung zurückgenommen. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tag wurde der Antragsteller zur Darstellung des kalkulierten Mittellohnpreises der bekanntgegebenen Mitarbeiter aufgefordert, welcher Aufforderung mit Schreiben vom 4.9.2010 seitens des Antragstellers nachgekommen wurde.
Mit Schreiben vom 20.9.2010, dem Antragsteller am selben Tag per Telefax zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag gemäß „siehe beiliegende Liste" erteilen zu wollen sowie das Angebot des Antragstellers gemäß § 129 Abs. 2 BvergG 2006 auszuscheiden.Mit Schreiben vom 20.9.2010, dem Antragsteller am selben Tag per Telefax zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag gemäß „siehe beiliegende Liste" erteilen zu wollen sowie das Angebot des Antragstellers gemäß Paragraph 129, Absatz 2, BvergG 2006 auszuscheiden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.9.2010, und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte, mit Schriftsatz vom 27.9.2010 verbesserte, Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung seines Antrages bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zu unrecht erging, da das Aufklärungsschreiben des Antragstellers vom 4.9.2010 mit der Darstellung der Preiskalkulation eine ausreichende Aufklärung der Zusammensetzung des Mittellohnpreises beinhalte. Der Antragsteller habe ausdrücklich angeführt, dass es sich beim bekanntgegebenen Preis um einen Mischpreis handle. Es lägen nicht Widersprüchlichkeiten bei der Aufklärung der Preiszusammensetzung vor, sondern eine Berechnungsmethode, wonach bei Berechnung der Leistung in Minuten Ungenauigkeiten im Bereich der zweiten Kommastelle des zu errechnenden Wertes auftreten können. Gründe zur Ausscheidung des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers brachte der Antragsteller weder in seinem Antrag vom 24.9.2010 noch im verbesserten Antrag vom 27.9.2010 vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.9.2010, und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte, mit Schriftsatz vom 27.9.2010 verbesserte, Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung seines Antrages bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zu unrecht erging, da das Aufklärungsschreiben des Antragstellers vom 4.9.2010 mit der Darstellung der Preiskalkulation eine ausreichende Aufklärung der Zusammensetzung des Mittellohnpreises beinhalte. Der Antragsteller habe ausdrücklich angeführt, dass es sich beim bekanntgegebenen Preis um einen Mischpreis handle. Es lägen nicht Widersprüchlichkeiten bei der Aufklärung der Preiszusammensetzung vor, sondern eine Berechnungsmethode, wonach bei Berechnung der Leistung in Minuten Ungenauigkeiten im Bereich der zweiten Kommastelle des zu errechnenden Wertes auftreten können. Gründe zur Ausscheidung des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers brachte der Antragsteller weder in seinem Antrag vom 24.9.2010 noch im verbesserten Antrag vom 27.9.2010 vor.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde der Antragsteller in seinem subjektiven Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens und im Recht auf Erteilung des Zuschlages verletzt.
Sollte der Antragsteller den Auftrag nicht erhalten, drohen ihm erhebliche Schäden an entgangenem Gewinn und würde der Antragsteller ein für ihn wichtiges Referenzprojekt verlieren.
Zur Sicherung seiner Rechtsposition begehrt der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden möge, den Zuschlag wie vorgesehen zu erteilen. In der Begründung dazu stützt er sich zunächst auf sein Vorbringung zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2010 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, keinen Einwand gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erheben.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (§ 6 BVergG 2006), nämlich zur Begutachtung von Kunstwerken im öffentlichen Raum in Form einer Stand- und Verkehrssicherheitsprüfung im Wiener Stadtgebiet, Bezirke 1-23.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (Paragraph 6, BVergG 2006), nämlich zur Begutachtung von Kunstwerken im öffentlichen Raum in Form einer Stand- und Verkehrssicherheitsprüfung im Wiener Stadtgebiet, Bezirke 1-23.
Der Antragsteller hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde zuerst für den Zuschlag vorgesehen (Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.9.2010).
Die Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung vom 20.9.2010 ist dem Antragsteller am selben Tag im Faxwege zugekommen. Der am 24.9.2010 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Zuschlags- und Ausscheidensentscheidung vom 20.9.2010 ist dem Antragsteller am selben Tag im Faxwege zugekommen. Der am 24.9.2010 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 dürfte erfolgt sein. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 dürfte erfolgt sein. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29.9.2010 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29.9.2010 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010