TE Verg Bescheid 2010/10/8 VKS-10739/10

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs4
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitbb
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe einer „Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital" durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Wilhelminenspital, Montleartstraße 37, 1160 Wien, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe einer „Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital" durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Wilhelminenspital, Montleartstraße 37, 1160 Wien, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Die Antragsgegnerin Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Wilhelminenspital, Montleartstraße 37, 1160 Wien, vertreten durch Dullinger Schneider, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird in dem von ihr geführten Verfahren zum Abschluss einer „Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. bb, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund – Wilhelminenspital (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital. Die Ausschreibung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Zuschlag soll dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. Die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge hat am 28.4.2009, 10.00 Uhr geendet. Nach Bewertung der Teilnahmeanträge wurde unter anderen auch die Antragstellerin per Mail am 15.9.2010 zur Abgabe eines Angebotes unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen. Das Ende der Einreichfrist für die Erstangebote ist der 6.10.2010, 11.00 Uhr.

Mit dem am 27.9.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin (nach Verbesserung mit Schriftsatz vom 29.9.2010) näher bezeichnete Ausschreibungskriterien, „soweit sie den Bestimmungen des BVergG und des WVRG 2007" widersprechen, für nichtig zu erklären. Weiters begehrt sie eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die von der Antragsgegnerin in den Ausschreibungsunterlagen Teil C, Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, angeführten Abschlusskriterien ließen eine Vergleichbarkeit abgegebener Angebote nicht für möglich erscheinen. Die Festlegungen zu den Zuschlagskriterien seien wenig konkret, es sei aus der Formulierung der Subkriterien nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten die eingesetzte Kommission zu ihrer Bewertung kommen soll. Die festgesetzten Abschlusskriterien (Zuschlagskriterien) würden „somit nicht den gesetzlichen Vorgaben einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung" entsprechen.Mit dem am 27.9.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin (nach Verbesserung mit Schriftsatz vom 29.9.2010) näher bezeichnete Ausschreibungskriterien, „soweit sie den Bestimmungen des BVergG und des WVRG 2007" widersprechen, für nichtig zu erklären. Weiters begehrt sie eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die von der Antragsgegnerin in den Ausschreibungsunterlagen Teil C, Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, angeführten Abschlusskriterien ließen eine Vergleichbarkeit abgegebener Angebote nicht für möglich erscheinen. Die Festlegungen zu den Zuschlagskriterien seien wenig konkret, es sei aus der Formulierung der Subkriterien nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten die eingesetzte Kommission zu ihrer Bewertung kommen soll. Die festgesetzten Abschlusskriterien (Zuschlagskriterien) würden „somit nicht den gesetzlichen Vorgaben einer objektiven und transparenten Bestbieterermittlung" entsprechen.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines ordentlichen Vergabeverfahrens, Konkretisierung der Zuschlagskriterien, Zuschlagserteilung aufgrund der Zuschlagskriterien, Bietergleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung, Gebot der objektiven und transparenten Festlegung der Zuschlagskriterien sowie auf Einhaltung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes verletzt. Die Antragstellerin habe als geeignetes Unternehmen ein Interesse sich am Vergabeverfahren zu beteiligen. Sollte das Vergabeverfahren aufgrund der rechtswidrigen Ausschreibung fortgeführt werden, würde der Antragstellerin ein Schaden durch den Aufwand für Beratungs- und Vertretungskosten von Euro 8.000,-- entstehen.

Die Antragstellerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet, die Pauschalgebühren seien entrichtet worden.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition hat die Antragstellerin bereits in ihrem einleitenden Schriftsatz vom 27.9.2010, zwar ohne nähere Konkretisierung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt. Ihre Ausführungen zu ihrem Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sie mit Schriftsatz vom 29.9.2010 ergänzt.

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 29.9.2010 erklärt, dass sie „zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Stellungnahme abgibt". Mit dem gleichfalls am 29.9.2010 eingelangten Schriftsatz hat die Antragsgegnerin sodann geltend gemacht, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei verspätet, da die Antragstellerin inhaltlich die Zuschlagskriterien bekämpfe. Die Anfechtungsfrist für jene, die mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt worden seien, richte sich nicht nach dem Ablauf der Angebotsfrist, sondern sei innerhalb der allgemeinen Anfechtungsfrist nach Zugang der Aufforderung zur Angebotslegung zu bekämpfen. Ausführungen zu ihrer Interessenslage werden von der Antragsgegnerin weder in diesem Schriftsatz noch in einer weiteren Stellungnahme vom 5.10.2010 geltend gemacht.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zu Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital. Die Antragstellerin ist zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens durch Aufforderung zur Angebotsabgabe eingeladen worden. Das Ende der Einreichungsfrist für die Erstangebote war der 6.10.2010, 11.00 Uhr. Gleichzeitig mit der Aufforderung zu Abgabe der Erstangebote hat die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen Teil C, Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, erhalten. Auf Seite 11 von 15 enthalten diese Verfahrensregelungen unter Kapital IV Festlegungen zu Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes.Die Antragsgegnerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorhergehender Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zu Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital. Die Antragstellerin ist zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens durch Aufforderung zur Angebotsabgabe eingeladen worden. Das Ende der Einreichungsfrist für die Erstangebote war der 6.10.2010, 11.00 Uhr. Gleichzeitig mit der Aufforderung zu Abgabe der Erstangebote hat die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen Teil C, Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, erhalten. Auf Seite 11 von 15 enthalten diese Verfahrensregelungen unter Kapital römisch vier Festlegungen zu Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig gemäß § 24 Abs. 4 WVRG 2007, weil Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zu Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in den Absätzen 1 und 2 leg. cit genannten Zeiträume hinaus, bis spätestens 7 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden können, soferne diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, sodass der Nachprüfungsantrag, der sich gegen die mit der Aufforderung zur Angebotslegung übermittelten Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens richtet, rechtzeitig ist. Der Antrag ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a, sublit. bb BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel (vgl. VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007, wenn auch eine konkrete Bezeichnung der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nur rudimentär zu erkennen ist. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007, weil Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zu Abgabe eines Teilnahmeantrages über die in den Absätzen 1 und 2 leg. cit genannten Zeiträume hinaus, bis spätestens 7 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden können, soferne diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, sodass der Nachprüfungsantrag, der sich gegen die mit der Aufforderung zur Angebotslegung übermittelten Verfahrensregelungen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens richtet, rechtzeitig ist. Der Antrag ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,, Sub-Litera, b, b, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel vergleiche VwGH vom 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007, wenn auch eine konkrete Bezeichnung der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nur rudimentär zu erkennen ist. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wären einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wären einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter bzw. Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter bzw. Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ihrem Vorbringen im Nachprüfungsantrag gerade noch zu entnehmen. Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick darauf, dass es die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen jeweils vom 29.9.2010 unterlassen hat, ihre der Erlassung einer einstweiligen Verfügung widersprechenden Interessen darzulegen, entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme damit ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme damit ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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