RS Verg 2010/10/28 N/0078-BVA/09/2010-33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2010
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Rechtssatz

Die Bestandskraft der Ausschreibung steht einem Widerruf der Ausschreibung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerruf; Bestandskraft;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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