RS Verg 2010/10/28 N/0078-BVA/09/2010-33

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Rechtssatz

Auch im Fall der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist die Nachprüfungsbehörde - bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei - verpflichtet, bei Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerrufsentscheidung; Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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