Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch im Fall der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist die Nachprüfungsbehörde - bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei - verpflichtet, bei Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerrufsentscheidung; Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010