Norm
BVergG 2006 §139 Abs2 Z3Rechtssatz
Der Widerruf einer Ausschreibung ist bei Vorliegen sachlicher Gründe jedenfalls gerechtfertigt. Der Widerruf ist nicht vom Vorliegen schwerer oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. So sind etwa wesentliche Fehler oder Widersprüchlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen - wenn diese nicht mehr behoben werden können - als sachliche Gründe zu qualifizieren, die einen Widerruf rechtfertigen. An die Bestimmung des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 ist kein strenger Maßstab anzulegen.Der Widerruf einer Ausschreibung ist bei Vorliegen sachlicher Gründe jedenfalls gerechtfertigt. Der Widerruf ist nicht vom Vorliegen schwerer oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. So sind etwa wesentliche Fehler oder Widersprüchlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen - wenn diese nicht mehr behoben werden können - als sachliche Gründe zu qualifizieren, die einen Widerruf rechtfertigen. An die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist kein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf; sachliche Rechtfertigung; Prüfmaßstab;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010