RS Verg 2010/10/28 N/0078-BVA/09/2010-33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2010
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Norm

BVergG 2006 §139 Abs2 Z3
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Widerruf einer Ausschreibung ist bei Vorliegen sachlicher Gründe jedenfalls gerechtfertigt. Der Widerruf ist nicht vom Vorliegen schwerer oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. So sind etwa wesentliche Fehler oder Widersprüchlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen - wenn diese nicht mehr behoben werden können - als sachliche Gründe zu qualifizieren, die einen Widerruf rechtfertigen. An die Bestimmung des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 ist kein strenger Maßstab anzulegen.Der Widerruf einer Ausschreibung ist bei Vorliegen sachlicher Gründe jedenfalls gerechtfertigt. Der Widerruf ist nicht vom Vorliegen schwerer oder gar außergewöhnlicher Umstände abhängig. So sind etwa wesentliche Fehler oder Widersprüchlichkeiten in den Ausschreibungsunterlagen - wenn diese nicht mehr behoben werden können - als sachliche Gründe zu qualifizieren, die einen Widerruf rechtfertigen. An die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 ist kein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerruf; sachliche Rechtfertigung; Prüfmaßstab;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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