Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien i.R. *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Lieferung von kardiologischen Stents an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) und an das Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/19/2009/SE, durch die 1. Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1110 Wien, beide vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien i.R. *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Lieferung von kardiologischen Stents an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) und an das Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/19/2009/SE, durch die 1. Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1110 Wien, beide vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, wie folgt entschieden:
Den Antragsgegnern 1. Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien und 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, beide vertreten durch die vergebende Stelle Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion Strategischer Einkauf, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, wird in dem von ihnen geführten Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur "Lieferung von kardiologischen Stents an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) und an das Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse", Ausschreibungsnummer KAV-GED-A/19/2009/SE, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung des Ausscheidens des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlags für das Los 4 untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 112 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 3, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1, 5, 345 Abs. 3 BVergG 2007.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 112, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 3, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, 5, 345, Absatz 3, BVergG 2007.
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund und die Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die vergebende Stelle Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegner genannt) führen ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Auftrages zur Lieferung von kardiologischen Stents an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund und an das Hanusch-Krankenhaus der Wiener Gebietskrankenkasse. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, der in sieben Lose geteilt ist. Nach den Angebotsbedingungen ist eine Teilvergabe je Los vorgesehen. Die einzelnen Lose unterscheiden sich durch die jeweiligen Anforderungen an die anzubietenden Stents und sind im Leistungsverzeichnis näher definiert. Die Kundmachung ist nach einer Vorinformation zur Vergabe der ausschreibungsgegenständlichen Leistung vom 10.11.2009 am 29.4.2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Zl. 2010/S82-124745, ordnungsgemäß erfolgt. Die Zuschlagskriterien wurden mit 60 % für den Preis und 40 % für die Qualität gewichtet, wobei jeweils die Angebote über die einzelnen Lose verglichen werden sollen. Die Bewertung des Kriteriums Qualität soll durch eine Kommission erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war zuletzt der 30.7.2010, 13.00 Uhr.
Neben anderen Unternehmen hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und ein Angebot für die Lose 3 und 4 abgegeben.
Mit Schreiben vom 21.10.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2007 ausscheiden zu wollen. Als Grund dafür wird angeführt, dass beim Los 3 der angebotene Stent keine passive Beschichtung aufweise und nicht in den geforderten Längenabstufungen verfügbar sei. Zum Los 4 wurde angeführt, dass bei dem angebotenem Yukon Choice 4 DES nicht nachgewiesen sei, dass dieser Stent eine biodegradierbare Beschichtung aufweise. Ebenso sei die behördlich genehmigte Lagerung bei Raumtemperatur bzw. die Lagerfähigkeit bei Raumtemperatur nicht nachgewiesen.Mit Schreiben vom 21.10.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, das Angebot der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2007 ausscheiden zu wollen. Als Grund dafür wird angeführt, dass beim Los 3 der angebotene Stent keine passive Beschichtung aufweise und nicht in den geforderten Längenabstufungen verfügbar sei. Zum Los 4 wurde angeführt, dass bei dem angebotenem Yukon Choice 4 DES nicht nachgewiesen sei, dass dieser Stent eine biodegradierbare Beschichtung aufweise. Ebenso sei die behördlich genehmigte Lagerung bei Raumtemperatur bzw. die Lagerfähigkeit bei Raumtemperatur nicht nachgewiesen.
Gegen diese Ausscheidungsentscheidung richtet sich der am 2.11.2010 und damit rechzeitig ( § 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung soweit diese das Los 4 betrifft, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragsstellerin aus, die Gründe, die für das Ausscheiden des Angebotes für das Los 4 herangezogen worden seien, seien inhaltlich unzutreffend. Tatsächlich weise der angebotene Stent "selbstverständlich eine solche biodegradierbare Polymer- Beschichtung auf", dies sei der Antragsgegnerin auf deren Nachfrage auch ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Offenbar zum Nachweis dafür macht die Antragstellerin geltend, dass alle Mitglieder der Expertenkommission als auch der Arbeitsgruppe zur Ausschreibung für kardiologische Stents "im Rahmen des Alpe Adria Meetings von der Antragstellerin eingeladen (wurden), die dazu veröffentlichten Studien anzuhören. Ein näher genannter Professor habe sowohl die verschiedenen Beschichtungsmöglichkeiten unter anderem mit biodegradierbaren Polymer als auch die dazu veröffentlichten Studien ISAR TEST 1-5 uvm. vorgetragen". Es sei "bedauerlich, dass vom Wiener Krankenanstaltenverbund niemand die Zeit gefunden (habe) an dem Vortrag teilzunehmen". Zur Lagerung des angebotenen Stent bei Raumtemperatur führt die Antragstellerin aus, eine behördliche Genehmigung der Lagerung bei Raumtemperatur sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Die Ausscheidungsentscheidung sei daher in diesem Punkt unbegründet. Tatsache sei jedoch, dass der angebotene Stent drei Jahre lang bei Raumtemperatur ohne nachteilige Folgen gelagert werden könne. Dies wäre auch auf der Verpackung angegeben und auch dieser Umstand sei gegenüber der vergebenden Stelle auf deren Nachfrage ausdrücklich bestätigt worden.Gegen diese Ausscheidungsentscheidung richtet sich der am 2.11.2010 und damit rechzeitig ( Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung soweit diese das Los 4 betrifft, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragsstellerin aus, die Gründe, die für das Ausscheiden des Angebotes für das Los 4 herangezogen worden seien, seien inhaltlich unzutreffend. Tatsächlich weise der angebotene Stent "selbstverständlich eine solche biodegradierbare Polymer- Beschichtung auf", dies sei der Antragsgegnerin auf deren Nachfrage auch ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Offenbar zum Nachweis dafür macht die Antragstellerin geltend, dass alle Mitglieder der Expertenkommission als auch der Arbeitsgruppe zur Ausschreibung für kardiologische Stents "im Rahmen des Alpe Adria Meetings von der Antragstellerin eingeladen (wurden), die dazu veröffentlichten Studien anzuhören. Ein näher genannter Professor habe sowohl die verschiedenen Beschichtungsmöglichkeiten unter anderem mit biodegradierbaren Polymer als auch die dazu veröffentlichten Studien ISAR TEST 1-5 uvm. vorgetragen". Es sei "bedauerlich, dass vom Wiener Krankenanstaltenverbund niemand die Zeit gefunden (habe) an dem Vortrag teilzunehmen". Zur Lagerung des angebotenen Stent bei Raumtemperatur führt die Antragstellerin aus, eine behördliche Genehmigung der Lagerung bei Raumtemperatur sei in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten. Die Ausscheidungsentscheidung sei daher in diesem Punkt unbegründet. Tatsache sei jedoch, dass der angebotene Stent drei Jahre lang bei Raumtemperatur ohne nachteilige Folgen gelagert werden könne. Dies wäre auch auf der Verpackung angegeben und auch dieser Umstand sei gegenüber der vergebenden Stelle auf deren Nachfrage ausdrücklich bestätigt worden.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines rechtskonformen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf eine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung, Einhaltung des Transparenzgrundsatzes sowie des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbes und letztlich auf Erteilung des Zuschlages auf der Grundlage der Ausschreibungsbestimmungen sowie ihres Angebotes im Bezug auf das Los 4 verletzt.
Die Antragstellerin vertreibe seit Jahren kardiologische Stents in Österreich und sei auch in der Lage, die ausgeschriebenen und angebotenen kardiologischen Stents zu liefern. Sie habe bereits in der Vergangenheit Krankenhäuser des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit BMS und DES - Stents beliefert. Die Ausscheidungsentscheidung und deren Begründung berühre die Interessenslage der Antragstellerin ganz erheblich, da die gegenständliche Ausschreibung Signalwirkung für den gesamten kardiologischen Bereich auch in anderen Krankenhäusern und Teilen Österreichs haben werde. Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde sie in ihrer Marktposition massiv gefährdet. Sollte die Antragstellerin den Auftrag für das Los 4 nicht erhalten, drohe ihr durch den Entfall des gegenständlichen Auftrages ein unmittelbarer Schaden für das Unternehmen. Dieser Schaden setze sich zusammen aus dem entgangenen Gewinn, sowie aus voraussichtlich nicht kompensierbaren Auslastungsdefiziten und dem Verlust eines Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Durch die beabsichtigte vergaberechtswidrige Ausscheidung ihres Angebotes würde die Antragstellerin den Auftrag jedenfalls nicht erhalten und den von ihrer bezeichneten Schaden erleiden. Durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung würden keinerlei öffentliche Interessen der Auftraggeberin beeinträchtig oder sogar verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Antragstellerin auf die ständige Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörde sowie der Höchstgerichte. Besondere öffentliche Interessen, die gegen eine Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Eine zeitlich befristete Untersagung der Zuschlagserteilung sei jedenfalls die einzige und gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 3.11.2010 haben die Antragsgegner keinen Einwand gegen deren Erlassung vorgebracht.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegner sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führen ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Grundlage dafür soll die am 29.4.2010 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.Die Antragsgegner sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führen ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Grundlage dafür soll die am 29.4.2010 europaweit bekanntgemachte Ausschreibung sein.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 3 WVRG 2007 für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 3, WVRG 2007 für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2010 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung betreffend das Lose 4 für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung betreffend das Lose 4 für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011