RS Verg 2010/11/15 N/0068-BVA/09/2010-38

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Veröffentlicht am 15.11.2010
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Rechtssatz

Im Falle der Klaglosstellung des Antragstellers ist die Regelung des § 319 Abs 1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs 2 Z 1 BVergG anzusehen und sieht ihn als Fall der Stattgabe. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Klaglosstellung - offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht - einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen.Im Falle der Klaglosstellung des Antragstellers ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG anzusehen und sieht ihn als Fall der Stattgabe. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Klaglosstellung - offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht - einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühenersatz; lex specialis;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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