Norm
BVergG 2006 §139Rechtssatz
Durch den Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren beendet. Eine vom Antragsteller begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung kommt aufgrund des klaren Wortlautes des § 312 Abs 2 Z 2 BVergG nicht mehr in Betracht.Durch den Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren beendet. Eine vom Antragsteller begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung kommt aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Widerruf; Zuständigkeit;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010