RS Verg 2010/11/15 N/0068-BVA/09/2010-38

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Veröffentlicht am 15.11.2010
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Rechtssatz

Durch den Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren beendet. Eine vom Antragsteller begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung kommt aufgrund des klaren Wortlautes des § 312 Abs 2 Z 2 BVergG nicht mehr in Betracht.Durch den Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren beendet. Eine vom Antragsteller begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung kommt aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Widerruf; Zuständigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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