Norm
BVergG 2006 §319 Abs2Rechtssatz
Ein Gebührenersatzanspruch betreffend eine einstweilige Verfügung besteht explizit nur bei Stattgabe des Hauptantrags. Der Stattgabe ist jedoch der Fall der Klaglosstellung des Antragstellers gleich zu halten.
Ein Kostenersatz findet demnach nicht nur für den Nachprüfungsantrag, sondern - sofern die Voraussetzungen des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG erfüllt sind - auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.Ein Kostenersatz findet demnach nicht nur für den Nachprüfungsantrag, sondern - sofern die Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG erfüllt sind - auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gebühenersatz für einstweilige Verfügung; Stattgabe des Hauptantrages; Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010