RS Verg 2010/11/15 N/0068-BVA/09/2010-38

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Veröffentlicht am 15.11.2010
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Rechtssatz

Ein Gebührenersatzanspruch betreffend eine einstweilige Verfügung besteht explizit nur bei Stattgabe des Hauptantrags. Der Stattgabe ist jedoch der Fall der Klaglosstellung des Antragstellers gleich zu halten.

Ein Kostenersatz findet demnach nicht nur für den Nachprüfungsantrag, sondern - sofern die Voraussetzungen des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG erfüllt sind - auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.Ein Kostenersatz findet demnach nicht nur für den Nachprüfungsantrag, sondern - sofern die Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG erfüllt sind - auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühenersatz für einstweilige Verfügung; Stattgabe des Hauptantrages; Klaglosstellung;

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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