Norm
BVergG 2006 §138Rechtssatz
Mit dem Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren in seiner Gesamtheit - und somit auch die im Vergabeverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung - beseitigt. Eine nicht mehr existente Auftraggeberentscheidung kann nicht für nichtig erklärt werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010