RS Verg 2010/11/15 N/0068-BVA/09/2010-38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2010
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Rechtssatz

Mit dem Widerruf der Ausschreibung ist das Vergabeverfahren in seiner Gesamtheit - und somit auch die im Vergabeverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung - beseitigt. Eine nicht mehr existente Auftraggeberentscheidung kann nicht für nichtig erklärt werden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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