TE Verg Bescheid 2010/11/15 N/0068-BVA/09/2010-38

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Veröffentlicht am 15.11.2010
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2,
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §14 Abs1
BVergG 2006 §14 Abs3
BVergG 2006 §135 Abs1
BVergG 2006 §140 Abs6
BVergG 2006 §140 Abs8
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §312 Abs4
BVergG 2006 §312 Abs5
BVergG 2006 §318 Abs6
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §319 Abs3
BVergG 2006 §321 Abs1
BVergG 2006 §345 Abs14 Z1
BVergG 2006 §345 Abs14 Z2
AVG §33 Abs2
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "7540 Güssing, Kasernenstraße 17, Montecuccoli-Kaserne - Sicherheitstechnik" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG), Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, über die Anträge der A***, vertreten X***, vom 9. August 2010 sowie vom 11. August 2010, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 9, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "7540 Güssing, Kasernenstraße 17, Montecuccoli-Kaserne - Sicherheitstechnik" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG), Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, über die Anträge der A***, vertreten X***, vom 9. August 2010 sowie vom 11. August 2010, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag vom 9. August 2010, "das Bundesvergabeamt möge die Zuschlagsentscheidung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zugunsten der B*** für nichtig erklären", wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 135 Abs 1 und 312 Abs 2 Z 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 135, Absatz eins und 312 Absatz 2, Ziffer 2, BVergG

II.römisch zwei.

Dem Antrag vom 11. August 2010, "den Auftraggeber gemäß § 319 BVergG in den Ersatz der Pauschalgebühren zu verfällen", wird stattgegeben.Dem Antrag vom 11. August 2010, "den Auftraggeber gemäß Paragraph 319, BVergG in den Ersatz der Pauschalgebühren zu verfällen", wird stattgegeben.

Der Auftraggeber Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat der A***, zu Handen deren Rechtsvertretung RA M***, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 3.891,-- zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1 und 3 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins und 3 BVergG

Begründung

Die A***, vertreten durch X****, RA M*** (in der Folge Antragstellerin), stellte mit Schriftsatz vom 9. August 2010 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie mit Schriftsatz vom 11. August 2010 Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf den Ersatz der Pauschalgebühren.

Gang des Verfahrens und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der gegenständliche Auftrag wurde am 25.11.2009 im Amtlichen Lieferungsanzeiger bekannt gemacht. Die EU-weite Bekanntmachung erfolgte am 24.11.2009 zur Zahl 2009/S 228-327430 im Amtsblatt der EG. Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um ein Los eines Gesamtbauvorhabens. Der geschätzte Auftragswert exkl. Ust. des verfahrensgegenständlichen Loses beläuft sich auf Euro XXXX Der geschätzte Auftragswert ohne Ust. des Gesamtvorhabens beläuft sich auf ca. EuroDer gegenständliche Auftrag wurde am 25.11.2009 im Amtlichen Lieferungsanzeiger bekannt gemacht. Die EU-weite Bekanntmachung erfolgte am 24.11.2009 zur Zahl 2009/S 228-327430 im Amtsblatt der EG. Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um ein Los eines Gesamtbauvorhabens. Der geschätzte Auftragswert exkl. Ust. des verfahrensgegenständlichen Loses beläuft sich auf Euro römisch 40 Der geschätzte Auftragswert ohne Ust. des Gesamtvorhabens beläuft sich auf ca. Euro

XXXX.römisch 40 .

Es handelt sich gegenständlich um einen Bauauftrag, der in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip vergeben werden soll. Zuschlagskriterien sind der Gesamtpreis (gewichtet mit 98%) sowie die Gewährleistung (gewichtet mit 2%).

Die Angebotsöffnung fand am 18.1.2010, 11.00 Uhr, statt. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers (Anm: B***) wies einen Angebotspreis ohne Ust. in Höhe von Euro XXXXauf. Der Angebotspreis der Antragstellerin betrug ohne Ust. Euro XXXX. Das Angebot der Antragstellerin war an 5. Stelle gereiht.Die Angebotsöffnung fand am 18.1.2010, 11.00 Uhr, statt. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers Anmerkung, B***) wies einen Angebotspreis ohne Ust. in Höhe von Euro XXXXauf. Der Angebotspreis der Antragstellerin betrug ohne Ust. Euro römisch 40 . Das Angebot der Antragstellerin war an 5. Stelle gereiht.

Die Zuschlagsentscheidung (zugunsten der B****) wurde den Bietern seitens der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Planen und Bauen, Region NÖ, Bgld, OÖ, am 28. Juli 2010 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2010 stellte die Antragstellerin (A***) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schrtiftsatz vom 11. August 2010 stellte die Antragstellerin Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der Pauschalgebühren.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 17.8.2010, N/0068-BVA/09/2010-EV15, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schreiben des Auftraggebers vom 1. September 2010 wurde der Antragstellerin und den übrigen Bietern die Widerrufsentscheidung gemäß § 139 BVergG bekannt gegeben.Mit Schreiben des Auftraggebers vom 1. September 2010 wurde der Antragstellerin und den übrigen Bietern die Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 139, BVergG bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2010 stellte die B***, vertreten durch Y***, Anträge auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dieses Nachprüfungsverfahren wurde zu GZ N/0078- BVA/09/2010 protokolliert.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20. September 2010, N/0078-BVA/09/2010- EV7, wurde dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erklärung des Widerrufs untersagt.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28. Oktober 2010, N/0078-BVA/09/2010-33, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung mangels Antragslegitimation der B*** zurückgewiesen. Mit Schreiben des Auftraggebers vom 4. November 2010 wurde den Bietern die Widerrufserklärung mitgeteilt.

Die Antragstellerin (A***) hielt ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren aufrecht.

Rechtliche Würdigung:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:

Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG). Diese ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (vgl BVA 5.3.2010, N/0131-BVA/14/2009-35; 7.4.2010, N/0012-BVA/12/2010-16; 15.6.2010, N/0038-BVA/10/2010-44 uva).Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG). Diese ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 5.3.2010, N/0131-BVA/14/2009-35; 7.4.2010, N/0012-BVA/12/2010-16; 15.6.2010, N/0038-BVA/10/2010-44 uva).

Es handelt sich um einen Bauauftrag iSd § 4 BVergG, der in einem offenen Verfahren vergeben werden soll. Der geschätzte Auftragswert aller Lose des Gesamtvorhabens liegt nach den Informationen des Auftraggebers bei ca Euro XXXX.ohne USt. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses beläuft sich nach den Angaben des Auftraggebers auf netto Euro XXXX Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um ein Los eines Gesamtbauvorhabens, nämlich eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Es sind somit die Bestimmungen für Verfahren im Oberschwellenbereich anzuwenden (vgl § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 14 Abs 1 und Abs 3 erster Satz BVergG).Es handelt sich um einen Bauauftrag iSd Paragraph 4, BVergG, der in einem offenen Verfahren vergeben werden soll. Der geschätzte Auftragswert aller Lose des Gesamtvorhabens liegt nach den Informationen des Auftraggebers bei ca Euro römisch 40 .ohne USt. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses beläuft sich nach den Angaben des Auftraggebers auf netto Euro römisch 40 Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um ein Los eines Gesamtbauvorhabens, nämlich eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Es sind somit die Bestimmungen für Verfahren im Oberschwellenbereich anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz BVergG).

Bei der von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidung (Zuschlagsentscheidung) handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG.Bei der von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidung (Zuschlagsentscheidung) handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG.

Gemäß § 321 Abs 1 BVergG sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat die Zuschlagsentscheidung nachweislich per Telefax am 28. Juli 2010 erhalten. Der Nachprüfungsantrag wurde am 9. August 2010 eingebracht und ist iZm § 33 Abs 2 AVG als rechtzeitig zu qualifizieren: Fällt das Ende einer Frist (Anm: wie gegenständlich) auf einen Samstag (hier der 7.8.2010), so ist der nächste Werktag (gegenständlich Montag der 9.8.2010), letzter Tag der Frist.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG sind Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich binnen 10 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin hat die Zuschlagsentscheidung nachweislich per Telefax am 28. Juli 2010 erhalten. Der Nachprüfungsantrag wurde am 9. August 2010 eingebracht und ist iZm Paragraph 33, Absatz 2, AVG als rechtzeitig zu qualifizieren: Fällt das Ende einer Frist Anmerkung, wie gegenständlich) auf einen Samstag (hier der 7.8.2010), so ist der nächste Werktag (gegenständlich Montag der 9.8.2010), letzter Tag der Frist.

Ein Zuschlag wurde nicht erteilt. Die Pauschalgebühren wurden ordnungsgemäß entrichtet.

II. Anwendbare Rechtslage:römisch zwei. Anwendbare Rechtslage:

Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde mit BGBl I Nr. 15/2010, kundgemacht am 4. März 2010 (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 5. 3. 2010, in Kraft getreten (siehe § 345 Abs 14 Z 1 BVergG).Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, kundgemacht am 4. März 2010 (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 5. 3. 2010, in Kraft getreten (siehe Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer eins, BVergG).

Gemäß § 345 Abs. 14 Z 2 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw. beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw. fortzuführen.Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer 2, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw. beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw. fortzuführen.

Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das jedenfalls vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 15/2010 eingeleitet wurde (Anm: die Bekanntmachung erfolgte im November 2009), die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 86/2007 als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5. 3. 2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim Bundesvergabeamt am 9.8.2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG) anzuwenden (vgl auch BVA 25.3.2010, N/0020-BVA/05/2010-EV7; 13.4.2010, N/0021-BVA/07/2010-15; 14.4.2010, N/0029-BVA/14/2010-EV10; 4.5.2010, 14.6.2010, N/0047-BVA/09/2010-EV14 uva).Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das jedenfalls vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, eingeleitet wurde Anmerkung, die Bekanntmachung erfolgte im November 2009), die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5. 3. 2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim Bundesvergabeamt am 9.8.2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG) anzuwenden vergleiche auch BVA 25.3.2010, N/0020-BVA/05/2010-EV7; 13.4.2010, N/0021-BVA/07/2010-15; 14.4.2010, N/0029-BVA/14/2010-EV10; 4.5.2010, 14.6.2010, N/0047-BVA/09/2010-EV14 uva).

III. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch drei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 135 Abs 1 BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BVergG endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

Gemäß § 140 Abs 6 BVergG hat der Auftraggeber nach Ablauf der Stillhaltefrist die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Die Mitteilung der Widerrufserklärung an die Bieter erfolgte mit Schreiben des Auftraggebers vom 4.11.2010.Gemäß Paragraph 140, Absatz 6, BVergG hat der Auftraggeber nach Ablauf der Stillhaltefrist die Widerrufserklärung in derselben Art wie die Widerrufsentscheidung mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, im Internet bekannt zu machen. Die Mitteilung der Widerrufserklärung an die Bieter erfolgte mit Schreiben des Auftraggebers vom 4.11.2010.

Gemäß Abs 8 leg. cit. gewinnen sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter mit der Erklärung des Widerrufs ihre Handlungsfreiheit wieder.Gemäß Absatz 8, leg. cit. gewinnen sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter mit der Erklärung des Widerrufs ihre Handlungsfreiheit wieder.

Gemäß § 312 Abs 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständigGemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig

  1. 1.Ziffer eins
    zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. 2.Ziffer 2
    zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Gemäß § 312 Abs 4 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zuständig:Gemäß Paragraph 312, Absatz 4, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zuständig:

  1. 1.Ziffer eins
    im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hiezu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
  2. 2.Ziffer 2
    in einem Vergabeverfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;in einem Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte;
  3. 3.Ziffer 3
    zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 erklärt wurde;zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den Paragraphen 140, bzw. 279 erklärt wurde;
  4. 4.Ziffer 4
    in einem Verfahren gemäß Z 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs.in einem Verfahren gemäß Ziffer 3, zur Unwirksamerklärung des Widerrufs.

Gemäß Abs 5 der zitierten Bestimmung ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.Gemäß Absatz 5, der zitierten Bestimmung ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.

Die gegenständliche Ausschreibung wurde widerrufen. Das Vergabeverfahren ist somit beendet, sodass die von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund des klaren Wortlautes des § 312 Abs 2 Z 2 BVergG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. auch BVA 21.2.2005, 04N-135/04-47).Die gegenständliche Ausschreibung wurde widerrufen. Das Vergabeverfahren ist somit beendet, sodass die von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG nicht mehr in Betracht kommt vergleiche auch BVA 21.2.2005, 04N-135/04-47).

Abgesehen davon, ist mit dem (sachlich gerechtfertigten) Widerruf der Ausschreibung (vgl Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28.10.2010, N/0078- BVA/09/2010-33), somit das Vergabeverfahren in seiner Gesamtheit, auch die im betreffenden Vergabeverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung, beseitigt. Eine nicht mehr existente Entscheidung kann jedoch naturgemäß nicht mehr für nichtig erklärt werden.Abgesehen davon, ist mit dem (sachlich gerechtfertigten) Widerruf der Ausschreibung vergleiche Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 28.10.2010, N/0078- BVA/09/2010-33), somit das Vergabeverfahren in seiner Gesamtheit, auch die im betreffenden Vergabeverfahren ergangene Zuschlagsentscheidung, beseitigt. Eine nicht mehr existente Entscheidung kann jedoch naturgemäß nicht mehr für nichtig erklärt werden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 318 Abs 1 BVergG ist für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG vom Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG ist für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG vom Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

Die gegenständliche Auftragsvergabe ist dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Verfahrensgegenstand ist ein Los dieses dem Oberschwellenbereich zuzuordnenden Gesamtvorhabens.

Gemäß § 318 Abs 6 BVergG ist, sofern sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligenGemäß Paragraph 318, Absatz 6, BVergG ist, sofern sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen

Schwellenwert nicht erreicht, lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los

entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Vom Antragsteller wurden dementsprechend Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 3.891,-- (Euro 2.594,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 1.297,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet (siehe § 1 der Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 - BVA-GebV 2010, BGBl. II Nr. 72/2010).entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Vom Antragsteller wurden dementsprechend Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 3.891,-- (Euro 2.594,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 1.297,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet (siehe Paragraph eins, der Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 - BVA-GebV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010,).

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg.cit entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22 GP, 136). MIt dem Widerruf der Ausschreibung ist auch die im zugrundeliegenden Vergabeverfahren getroffene Zuschlagsentscheidung beseitigt.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg.cit entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22 GP, 136). MIt dem Widerruf der Ausschreibung ist auch die im zugrundeliegenden Vergabeverfahren getroffene Zuschlagsentscheidung beseitigt.

Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (§ 319 Abs.2 BVergG).Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (Paragraph 319, Absatz 2, BVergG).

Gemäß § 319 Abs. 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Mit dem Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (vgl § 319 Abs 1 2. Satz BVergG).Mit dem Widerruf der gegenständlichen Ausschreibung wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber vergleiche Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG).

Wenngleich in § 319 Abs 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (hier: Widerruf) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleich zu halten (vgl BVA 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319, Rz 16). Auch im Falle der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs 2 Z 2 BVergG erfüllt ist (vgl BVA 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34; 27.3.2007, N/0082-BVA/14/2007-23 u.a.). Diese liegen vor, da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde (siehe BVA 17.8.2010, N/0068-BVA/09/2010-EV15).Wenngleich in Paragraph 319, Absatz 2, BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (hier: Widerruf) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleich zu halten vergleiche BVA 14.3.2008, N/0014-BVA/09/2008-28; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319,, Rz 16). Auch im Falle der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG erfüllt ist vergleiche BVA 14.7.2006, N/0033-BVA/13/2006-34; 27.3.2007, N/0082-BVA/14/2007-23 u.a.). Diese liegen vor, da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde (siehe BVA 17.8.2010, N/0068-BVA/09/2010-EV15).

Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs 1 2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs 2 Z 1 BVergG anzusehen und sieht ihn als Fall der Stattgabe (vgl Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319, Rz 16). Der Gesetzgeber hat, wie sich aus § 319 Abs 1 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht - im Falle das Ausschreibungswiderrufs ist ein vom Antragsteller nicht zurückgezogener Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen, da die bekämpfte Entscheidung nicht mehr existent ist - einen Gebührenanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (Stiefelmeyer, ZVB 2006, 346; vgl BVA 21.6.2006, N/0033-BVA/13/2006-28; 27.3.2008, N/0082-BVA/14/2006-23).Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG anzusehen und sieht ihn als Fall der Stattgabe vergleiche Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319,, Rz 16). Der Gesetzgeber hat, wie sich aus Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht - im Falle das Ausschreibungswiderrufs ist ein vom Antragsteller nicht zurückgezogener Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen, da die bekämpfte Entscheidung nicht mehr existent ist - einen Gebührenanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (Stiefelmeyer, ZVB 2006, 346; vergleiche BVA 21.6.2006, N/0033-BVA/13/2006-28; 27.3.2008, N/0082-BVA/14/2006-23).

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde mit Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides zurückgewiesen. Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages sind das teilweise Obsiegen und die Klaglosstellung iSd § 319 Abs 1 BVergG gleichzuhalten (vgl Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319, Rz 16). Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 17.8.2010, N/0068-BVA/09/2010-EV15, stattgegeben.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde mit Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides zurückgewiesen. Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages sind das teilweise Obsiegen und die Klaglosstellung iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG gleichzuhalten vergleiche Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319,, Rz 16). Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 17.8.2010, N/0068-BVA/09/2010-EV15, stattgegeben.

Nach dem oben Gesagten hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren sowohl für den Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch den Auftraggeber.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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