Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien i.R. *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1. ***, beide per Anschrift *** Architekten, ***, 2. *** KEG, ***, 3. *** GmbH, ***, vertreten durch ScherbaumSeebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Verfahren zum "Abschluss eines Dienstleistungsauftrages über die örtliche Bauaufsicht und Fachbauaufsicht sowie Projektleitung und Baustellenkoordination beim Bauvorhaben Geriatriezentrum Baumgarten", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Teilunternehmung 4, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien i.R. *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1. ***, beide per Anschrift *** Architekten, ***, 2. *** KEG, ***, 3. *** GmbH, ***, vertreten durch ScherbaumSeebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Verfahren zum "Abschluss eines Dienstleistungsauftrages über die örtliche Bauaufsicht und Fachbauaufsicht sowie Projektleitung und Baustellenkoordination beim Bauvorhaben Geriatriezentrum Baumgarten", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Teilunternehmung 4, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OG in Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit.a sublit.dd, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für Abbrucharbeiten, Bau- und Ausbaugewerke, Einrichtung inklusive Kücheneinrichtung, Außenanlagen, Fachbauleitung, Haustechnik, Elektrotechnik, Medizintechnik, Projektleiter und Baustellenkoordinator im Sinne des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes für die Ausführungsphase all dies im Zuge des Um- bzw. Neubaues beim Geriatriezentrum Baumgarten. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung ist im Amtsblatt der europäischen Union ordnungsgemäß erfolgt. Die antragstellende Bietergemeinschaft hat sich mit einem Teilnahmeantrag am Vergabeverfahren beteiligt. Sie wurde zur zweiten Stufe zugelassen und zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Mit Schreiben vom 03.11.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 11.11.2010 und damit rechtzeitig ( § 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs - als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im wesentlichen bringt die Antragstellerin zur Ausscheidungsentscheidung vor, die von der Antragsgegnerin behauptete Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, des Vorliegens einer sittenwidrigen Abrede unter den Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie von Verstößen gegen den Wettbewerbsgrundsatz und zwingende Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes würden nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten unbehebbaren Mängel im Angebot der Antragstelllerin lägen nicht vor. Sollten Mängel vorhanden sein, hätten diese aufgeklärt werden können. Die Zuschlagsentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin eine Gesamtpunkteanzahl von 190 von 220 erreichbaren Punkten erhalten hätte, die präsumtive Zuschlagsempfängerin lediglich eine Gesamtpunkteanzahl von 180 Punkten. Dazu käme, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen spekulativer Preisgestaltung bzw. Unterpreisigkeit hätte ausgeschieden werden müssen. Bei rechtskonformer Vorgehensweise hätte die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nicht ausscheiden dürfen, bzw. jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zwingend auszuscheiden gehabt. Durch ein Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin und das Nichtausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei jedenfalls ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens gegeben, zumal die Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag zu erhalten hätte. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, einer vergaberechtskonformen Bestbieterermittlung, Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Nichtausscheidung bzw. Berücksichtung des von ihr gelegten Angebotes im gegenständlichen Vergabeverfahren sowie in dem Recht auf eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung als Bestbieterin mit nachfolgender Zuschlagserteilung verletzt.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 11.11.2010 und damit rechtzeitig ( Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs - als auch der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im wesentlichen bringt die Antragstellerin zur Ausscheidungsentscheidung vor, die von der Antragsgegnerin behauptete Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, des Vorliegens einer sittenwidrigen Abrede unter den Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie von Verstößen gegen den Wettbewerbsgrundsatz und zwingende Vorschriften des Ziviltechnikergesetzes würden nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten unbehebbaren Mängel im Angebot der Antragstelllerin lägen nicht vor. Sollten Mängel vorhanden sein, hätten diese aufgeklärt werden können. Die Zuschlagsentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin eine Gesamtpunkteanzahl von 190 von 220 erreichbaren Punkten erhalten hätte, die präsumtive Zuschlagsempfängerin lediglich eine Gesamtpunkteanzahl von 180 Punkten. Dazu käme, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen spekulativer Preisgestaltung bzw. Unterpreisigkeit hätte ausgeschieden werden müssen. Bei rechtskonformer Vorgehensweise hätte die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin nicht ausscheiden dürfen, bzw. jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zwingend auszuscheiden gehabt. Durch ein Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin und das Nichtausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei jedenfalls ein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens gegeben, zumal die Antragstellerin als Bestbieterin den Zuschlag zu erhalten hätte. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, einer vergaberechtskonformen Bestbieterermittlung, Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Nichtausscheidung bzw. Berücksichtung des von ihr gelegten Angebotes im gegenständlichen Vergabeverfahren sowie in dem Recht auf eine zu ihren Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung als Bestbieterin mit nachfolgender Zuschlagserteilung verletzt.
Die Antragstellerin sei am Vertragsabschluss interessiert und würde im Falle der Nichterlangung des Auftrages einen im Antrag der Höhe nach näher bezifferten Vermögensschaden erleiden. Dazu käme noch der Aufwand für die bisherige Teilnahme am Vergabeverfahren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlages untersagt werden möge. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich seien entrichtet worden.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2010 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und bekanntgegeben, "dass sie gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im oben genannten Vergabeverfahren keine Einwendungen erhebt".
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Grundlage dafür soll eine Anfang dieses Jahres europaweit bekanntgemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) sein.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Grundlage dafür soll eine Anfang dieses Jahres europaweit bekanntgemachte Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) sein.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. dd BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung und in weiterer Folge auch die Zuschlagsentscheidungen für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausscheidungsentscheidung und in weiterer Folge auch die Zuschlagsentscheidungen für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2010 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Teilnahmeanträge für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht statt zu geben war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Teilnahmeanträge für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden, weshalb dem darüber hinausgehenden Mehrbegehren nicht statt zu geben war.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011