RS Verg 2010/11/22 N/0085-BVA/12/2010-32

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Rechtssatz

Das in § 3 Abs 2 BVergG definierte Bauvorhaben muss direkt gefördert werden und nicht nur indirekt über allgemeine Förderprogramme, deren Mittel dem Bauträger generell und ohne unmittelbaren Konnex zu dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stehen.Das in Paragraph 3, Absatz 2, BVergG definierte Bauvorhaben muss direkt gefördert werden und nicht nur indirekt über allgemeine Förderprogramme, deren Mittel dem Bauträger generell und ohne unmittelbaren Konnex zu dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bauauftrag, direkte Subventionierung;

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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