Norm
BVergG 2006 §3 Abs2Rechtssatz
Das in § 3 Abs 2 BVergG definierte Bauvorhaben muss direkt gefördert werden und nicht nur indirekt über allgemeine Förderprogramme, deren Mittel dem Bauträger generell und ohne unmittelbaren Konnex zu dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stehen.Das in Paragraph 3, Absatz 2, BVergG definierte Bauvorhaben muss direkt gefördert werden und nicht nur indirekt über allgemeine Förderprogramme, deren Mittel dem Bauträger generell und ohne unmittelbaren Konnex zu dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bauauftrag, direkte Subventionierung;Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011