Norm
BVergG 2006 §2 Z8Rechtssatz
Die Auftraggebereigenschaft nach § 2 Z 8 BVergG richtet sich allein danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Auch nach der Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.Die Auftraggebereigenschaft nach Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG richtet sich allein danach, wer zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll. Auch nach der Rechtsprechung wird unter Prüfung der konkreten Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen darauf abgestellt, wer zivilrechtlicher Vertragspartner des Schuldners der Leistung werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auftraggeber, vergebende Stelle;Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011