Norm
BVergG 2006 §3 Abs2Rechtssatz
Unter den Begriff "Subvention" iSd § 3 Abs 2 BVergG fallen einseitige, unter Umständen auch bloß mittelbare Leistungsgewährungen oder Belastungsverminderungen durch einen öffentlichen Auftraggeber, aber auch andere Formen der Mittelzuwendung. Es sind alle Formen von Subventionen oder Finanzierungen, einschließlich der Gemeinschaftsmittel zu berücksichtigen, die unmittelbar für den betreffenden Bauauftrag bestimmt sind.Unter den Begriff "Subvention" iSd Paragraph 3, Absatz 2, BVergG fallen einseitige, unter Umständen auch bloß mittelbare Leistungsgewährungen oder Belastungsverminderungen durch einen öffentlichen Auftraggeber, aber auch andere Formen der Mittelzuwendung. Es sind alle Formen von Subventionen oder Finanzierungen, einschließlich der Gemeinschaftsmittel zu berücksichtigen, die unmittelbar für den betreffenden Bauauftrag bestimmt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bauauftrag, Auftraggeber, Subvention, Förderung;Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011