Norm
BVergG 2006 §122Rechtssatz
Bei den die Eignungsprüfung von Bietern bzw. Bewerbern durchführenden Personen ist auf keine einheitliche Fachkompetenz, sondern auf den für das jeweilige Prüfungsthema erforderlichen Sachverstand abzustellen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011