RS Verg 2010/11/23 N/0087-BVA/14/2010-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
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Rechtssatz

Bei den die Eignungsprüfung von Bietern bzw. Bewerbern durchführenden Personen ist auf keine einheitliche Fachkompetenz, sondern auf den für das jeweilige Prüfungsthema erforderlichen Sachverstand abzustellen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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