Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8Rechtssatz
Für den Auftraggeber nachteilige gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden iSd § § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 liegen vor, wenn bei der Verga-be von Aufträgen nicht eine möglichst große Zahl von Bewerbern gegeneinander in Konkurrenz gebracht wird um ein günstiges Angebot zu erzielen, sondern auf ei-nem vermachteten oder durch Absprachen geregelten Anbietermarkt, auf dem die Angebote nicht unabhängig voneinander erstellt werden, es zu Wettbewerbsverzerrungen und wettbewerbsbeschränkendem Bieterverhalten kommt.Für den Auftraggeber nachteilige gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden iSd Paragraph Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 liegen vor, wenn bei der Verga-be von Aufträgen nicht eine möglichst große Zahl von Bewerbern gegeneinander in Konkurrenz gebracht wird um ein günstiges Angebot zu erzielen, sondern auf ei-nem vermachteten oder durch Absprachen geregelten Anbietermarkt, auf dem die Angebote nicht unabhängig voneinander erstellt werden, es zu Wettbewerbsverzerrungen und wettbewerbsbeschränkendem Bieterverhalten kommt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011