Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden Sen. Präs. des OLG Wien i.R. *** und die Mitglieder *** in dem über Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe einer "Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital" durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund - Wilhelminenspital, Montleartstraße 37, 1160 Wien, vertreten durch Dullinger Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 7 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 7, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund - Wilhelminenspital (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von laufenden Malerarbeiten im Wilhelminenspital. Die Ausschreibung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge hat am 28.04.2009, 10 Uhr geendet. Nach Bewertung der Teilnahmeanträge wurde unter anderem auch die Antragstellerin per Mail am 15.09.2010 zur Abgabe eines Angebots, unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufen des Verhandlungsverfahrens, eingeladen. Das Ende der Einreichfrist für die Erstangebote war der 06.10.2010, 11 Uhr.
Mit dem am 27.09.2010, mit Schriftsatz vom 29.09.2010 verbesserten Antrag begehrt die Antragstellerin näher bezeichnete Ausschreibungskriterien "soweit sie den Bestimmungen des BVergG und des WVRG 2007" widersprechen, für nichtig zu erklären. Damit verbunden war ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz.
Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 08.10.2010 erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses beiden Teilen zugegangenen Bescheides verwiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, dass Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Widerrufsentscheidung nach § 139 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 sei an alle Bewerber am gleichen Tage abgefertigt worden. Damit "bestehe für den Nachprüfungsantrag der Firma *** keine Grundlage mehr".Mit Schriftsatz vom 18.11.2010 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, dass Vergabeverfahren zu widerrufen. Die Widerrufsentscheidung nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 sei an alle Bewerber am gleichen Tage abgefertigt worden. Damit "bestehe für den Nachprüfungsantrag der Firma *** keine Grundlage mehr".
Dieser Schriftsatz wurde gemäß § 21 Abs. 4 WVRG 2007 der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht.Dieser Schriftsatz wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht.
Zu diesem Schriftsatz hat die Antragstellerin am 24.11.2010 eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, dass sie den Widerruf des Ausschreibungsverfahrens durch die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin erstatteten Verfahrensgebühren zu verpflichten.
Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Die Antragsgegnerin führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Die Antragstellerin wurde aufgrund ihres Teilnahmeantrages am 15.09.2010 zur Abgabe eines Angebotes unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen. Das Ende der Einreichfrist für die Erstangebote war der 06.10.2010, 11 Uhr. Mit ihrem einleitenden Schriftsatz vom 27.09.2010 (verbessert mit Schriftsatz vom 29.09.2010) hat die Antragstellerin näher bezeichnete Ausschreibungskriterien als vergaberechtswidrig bekämpft. Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und nach Schriftsatzwechsel hat die Antragsgegnerin schließlich mit Schriftsatz vom 18.11.2010 erklärt zu beabsichtigen, ihr Vergabeverfahren zu widerrufen. Sie habe die Widerrufsentscheidung gemäß § 139 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 am gleichen Tage an die Bewerber versendet. Mit dieser Entscheidung der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, zumindest die von ihr bekämpften Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären.Die Antragsgegnerin führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Die Antragstellerin wurde aufgrund ihres Teilnahmeantrages am 15.09.2010 zur Abgabe eines Angebotes unter gleichzeitiger Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen. Das Ende der Einreichfrist für die Erstangebote war der 06.10.2010, 11 Uhr. Mit ihrem einleitenden Schriftsatz vom 27.09.2010 (verbessert mit Schriftsatz vom 29.09.2010) hat die Antragstellerin näher bezeichnete Ausschreibungskriterien als vergaberechtswidrig bekämpft. Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und nach Schriftsatzwechsel hat die Antragsgegnerin schließlich mit Schriftsatz vom 18.11.2010 erklärt zu beabsichtigen, ihr Vergabeverfahren zu widerrufen. Sie habe die Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 am gleichen Tage an die Bewerber versendet. Mit dieser Entscheidung der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, zumindest die von ihr bekämpften Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 21 Abs. 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nichtöffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragsstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach § 21 Abs. 4 WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtenen Festlegungen in der Ausschreibung von der Antragsgegnerin durch Widerruf des Vergabeverfahrens zurückgenommen wurden, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er nicht zurückgezogen wurde oder als zurückgezogen gilt, in nichtöffentlicher Sitzung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Nachprüfungsverfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Antragsstellerin klaglos gestellt wurde. Die nach Paragraph 21, Absatz 4, WVRG 2007 geforderte Anhörung der Antragstellerin ist erfolgt. Da die angefochtenen Festlegungen in der Ausschreibung von der Antragsgegnerin durch Widerruf des Vergabeverfahrens zurückgenommen wurden, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin damit klaglos gestellt, weshalb der Nichtigerklärungsantrag für gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahrens beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 08.10.2010 gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.Da mit dieser Entscheidung das Nachprüfungsverfahrens beendet ist, war die einstweilige Verfügung vom 08.10.2010 gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wurde. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Schlagworte
Einstellung; Klaglosstellung; Widerruf;Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011