TE Verg Bescheid 2010/12/3 N/0076-BVA/02/2010-36

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Veröffentlicht am 03.12.2010
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Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitii
BVergG 2006 §3
BVergG 2006 §4 Abs2 legcit
BVergG 2006 §5 legcit
BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §25 Abs7
BVergG 2006 §28
BVergG 2006 §29
BVergG 2006 §30
BVergG 2006 §32
BVergG 2006 §38 Abs1
BVergG 2006 §40
BVergG 2006 §70 Abs1 Z4
BVergG 2006 §71
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78 Abs3
BVergG 2006 §96 Abs1
BVergG 2006 §96 Abs3
BVergG 2006 §97 Abs3 Z1
BVergG 2006 §97 Abs3 Z2
BVergG 2006 §98 Abs1
BVergG 2006 §98 Abs6
BVergG 2006 §98 Abs7
BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2
BVergG 2006 §321
BVergG 2006 §321 Abs1
BVergG 2006 §322
BVergG 2006 §325 Abs1
BVergG 2006 §325 Abs2
AVG §52 Abs1
ABGB §914ff
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
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  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 97 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 97 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Hygienepapier 2011; GZ 3902.01359" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 30. August 2010, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Hygienepapier 2011; GZ 3902.01359" der Auftraggeber 1. Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 30. August 2010, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge, die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und den beiden Berichtigungen des Auftraggebers für das Vergabeverfahren Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 idgF betreffend Lieferung für Hygienepapier 2011 (internes Geschäftszeichen der BBG: GZ - Nr. 3902.01359) für nichtig erklären", wird,

  1. 1.Ziffer eins
    soweit er sich auf die mit nationaler Bekanntmachung vom 22.7.2010 und Europaweiter Bekanntmachung vom 23.7.2010 veröffentlichte Ausschreibung sowie auf die 2. Berichtigung der Ausschreibung vom 25.8.2010 bezieht, abgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    soweit er sich auf die 1. Berichtigung der Ausschreibung vom 10.8.2010 bezieht, zurückgewiesen.
    II. römisch zwei.
Dem Eventualantrag, das Bundesvergabeamt möge "die für die Antragstellerin diskriminierenden Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen streichen", wird insoweit stattgegeben, als folgende Inhalte der mit nationaler Bekanntmachung vom 22.7.2010 und Europaweiter Bekanntmachung vom 23.7.2010 veröffentlichen Ausschreibung idF der 2.Dem Eventualantrag, das Bundesvergabeamt möge "die für die Antragstellerin diskriminierenden Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen streichen", wird insoweit stattgegeben, als folgende Inhalte der mit nationaler Bekanntmachung vom 22.7.2010 und Europaweiter Bekanntmachung vom 23.7.2010 veröffentlichen Ausschreibung in der Fassung der 2.
Ausschreibungsberichtigung vom 25.8.2010 für nichtig erklärt werden (die im Folgenden in Fett dargestellten Textteile sind zu streichen):
  1. 1.Ziffer eins
    die für die Lose 01 und 02 in den Angebotsblättern zu Pos 21,
Artikel: WC-Papier 3-lag (250 Bl.) extraweich und zu Pos 24,
Artikel: WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) extra weich, bei den Spezifikationskriterien, jeweils in den Zeilen "Kurze Produktbeschreibung" und "Perforiert oder unperforiert", Spalte "Anforderungen 2011" vorgesehene Zusatzbezeichnung "extra weich";
  1. 2.Ziffer 2
    die für die Lose 01 und 02 in den Angebotsblättern zu Pos 75, Artikel: Wischtuch Großrolle 3-lag hohe Saugkraft und Reißfestigkeit und zu Pos 92, Artikel: Serviette interfold 2-lag extraweich, bei den Spezifikationskriterien, Zeile "Prägung", Spalte "Anforderungen 2011" jeweils vorgesehene Zusatzbezeichnung "(leicht)" oder "leicht";
  2. 3.Ziffer 3
    die für die Lose 01 und 02 in den Angebotsblättern, zu Pos 60, Artikel: Handtuchrolle 1-lag, bei den Spezifikationskriterien, Zeile "Kurze Produktbeschreibung", Spalte "Anforderungen 2011" enthaltene Produktbezeichnung "XXXX - Universal Rollenhandtuch 1-lag TAD ArtikelNr. 290057 oder Gleichwertiges" und die zu Pos 61, Artikel: Handtuchrolle 2-lag, bei den Spezifikationskriterien, Zeile "Kurze Produktbeschreibung", Spalte "Anforderungen 2011" enthaltene Produktbezeichnung "XXXX - Universal Rollenhandtuch 2-lag TAD ArtikelNr. 290076 oder Gleichwertiges";
  3. 4.Ziffer 4
    die für die Lose 01 und 02 in den Angebotsblättern zu Pos 80, Artikel: Küchenrolle 2-lag gut saugfähig, bei den Spezifikationskriterien, Zeile "Perforiert: Breite des Blattes einer perf. Rolle in Meter (b) oder unperforiert: Breite des Blattes unperforierte Rolle in Meter (b)", Spalte "Anforderungen 2011" vorgesehene Mindestblattbreite "0,24";
  4. 5.Ziffer 5
    die für die Lose 01 und 02 in den Angebotsblättern zu Pos 90, Artikel: Serviette 1-lag, zu Pos 91, Artikel: Serviette 2-lag und zu Pos 92, Artikel: Serviette interfold 1-lag, bei den Spezifikationskriterien, Zeile "ausgefaltete Blattbreite in m", Spalte "Anforderungen 2011" jeweils vorgesehene Mindestblattbreite "0,31".

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

III.römisch drei.

Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge, die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und den drei Berichtigungen der Auftraggeber für das Vergabeverfahren Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gemäß BVergG 2006 idgF betreffend Lieferung für Hygienepapier 2011 (internes Geschäftszeichen der BBG: GZ - Nr. 3902.01359) für nichtig erklären, in eventu folgende für die Antragstellerin diskriminierende Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen streichen:

  1. a)Litera a
    Folgende Punkte in den AAB in der Fassung der 3. Berichtigung streichen:

(1) Rz 12 des Punktes 2.2, die wie folgt lautet: 'Zum Zwecke der Kalkulation hat der Bieter von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70 % der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen. Für die Auftraggeber/Abrufberechtigten besteht keine Pflicht zur Erteilung von Einzelaufträgen auf Basis der gegenständlichen Rahmenvereinbarung.'

(2) Rz 13 des Punktes 2.2, die wie folgt lautet: 'Als weiterer Auftragsgegenstand wird festgelegt, dass der zukünftige Auftragnehmer, die Auftraggeber und die Abrufberechtigten über das Produktsortiment, die Lieferbedingungen und über die Spendersysteme zu beraten hat. Die näheren Bestimmungen hierzu sind in der Rahmenvereinbarung Punkt 4.2.2 beschrieben.'

(3) In Rz 72 des Punktes 6.3.2 mit dem Titel 'Anforderung Referenzen' im dritten Absatz folgende Wörter: '(ausgenommen Wien)'.

(4) Den gesamten Punkt 6.3.4 der AAB mit dem Titel 'Anforderung Außen- und Innendienst'(Rz 76 bis Rz 78).

(5) Den gesamten Punkt 6.3.5 der AAB mit dem Titel 'Nachweis Außen- und Innendienst' (Rz 79 bis Rz 80).

(6) Rz 127 des Punktes 7.9 mit dem Titel 'Preise', die wie folgt lautet: 'Hinsichtlich Entgelt und Preisanpassung siehe Punkt 8.6 der Rahmenvereinbarung.'

(7) Rz 168 bis 170 der AAB des Punktes 8.3 mit dem Titel 'Testprodukte und Muster', die wie folgt lauten: 'Der Bieter hat sofort bei Angebotslegung je 6 Rollen bzw. 3 Packungen des jeweils angebotenen Produktes kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen. Werden die Produkte (Hygienepapiere) nicht anlässlich der Angebotsabgabe mit dem Angebot vorgelegt, ist das Angebot auszuscheiden. Pro Produkt sind Muster im Umfang der kleinstverfügbaren Unterverpackung beizulegen (zB Unterverpackung 8 Rollen Toilettenpapier) - Beilage 13b.

Der Bieter hat sofort bei Angebotslegung die angebotenen Spender bzw. Spendersysteme (einheitliches Design) kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen (Beilage/13).

Sowohl die Spendermuster als auch Produktmuster sind mit der jeweiligen Positionsnummer (zB "P30" auf der Verpackung der Unterverpackung) zu beschriften, um eine Zuordnung zu ermöglichen.'

b) Folgende Punkte in der RV in der Fassung der 3. Berichtigung streichen:b) Folgende Punkte in der Regierungsvorlage in der Fassung der 3. Berichtigung streichen:

(1) Rz 13 des Punktes 4.2.1 der RV, die wie folgt lautet: 'Zum Zwecke der Kalkulation hat der Bieter von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70 % der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen. Für die Auftraggeber/Abrufberechtigten besteht keine Pflicht zur Erteilung von Einzelaufträgen auf Basis der gegenständlichen Rahmenvereinbarung.'

(2) Den gesamten Punkt 4.2.2 der RV mit dem Titel 'Beratung' (Rz 14 bis Rz 16).(2) Den gesamten Punkt 4.2.2 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Beratung' (Rz 14 bis Rz 16).

(3) Den gesamten Punkt 5.4.5 der RV mit dem Titel 'Gebührenregelung (E-Charge)' (Rz 73 bis Rz 74).(3) Den gesamten Punkt 5.4.5 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Gebührenregelung (E-Charge)' (Rz 73 bis Rz 74).

(4) Rz 85 und 87 des Punktes 7.1 der RV mit dem Titel 'Abruf-, Liefermodalitäten und Lieferfristen'.(4) Rz 85 und 87 des Punktes 7.1 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Abruf-, Liefermodalitäten und Lieferfristen'.

(5) Den gesamten Punkt 7.2.3 der RV mit dem Titel 'Mindestbestellmenge und Spesenpauschale' (Rz 97 bis Rz 100).(5) Den gesamten Punkt 7.2.3 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Mindestbestellmenge und Spesenpauschale' (Rz 97 bis Rz 100).

(6) Den gesamten Punkt 7.2.4. der RV mit dem Titel 'Abtragen und Verteilen' (Rz 101 bis Rz 110).(6) Den gesamten Punkt 7.2.4. der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Abtragen und Verteilen' (Rz 101 bis Rz 110).

(7) Den gesamten Punkt 8.6 der RV mit dem Titel 'Preisanpassung' (Rz 127 bis Rz 144).(7) Den gesamten Punkt 8.6 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Preisanpassung' (Rz 127 bis Rz 144).

(8) Rz 175 des Punktes 10.2 der RV mit dem Titel 'Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse', die wie folgt lautet: 'Der Auftragnehmer stimmt zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zu und hat im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen. Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gern. Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 1. d. g. F. (SPG § 55 ff) und /oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86/2000 §§ 23 und 24 vorgenommen werden.'(8) Rz 175 des Punktes 10.2 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse', die wie folgt lautet: 'Der Auftragnehmer stimmt zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zu und hat im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen. Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gern. Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, 1. d. g. F. (SPG Paragraph 55, ff) und /oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86 aus 2000, Paragraphen 23 und 24 vorgenommen werden.'

(9) Den gesamten Punkt 11.3 der RV mit dem Titel 'Schad- und Klagloshaltung' (Rz 225).(9) Den gesamten Punkt 11.3 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Schad- und Klagloshaltung' (Rz 225).

(10) Den gesamten Punkt 13.1 der RV mit dem Titel 'Vertragsdauer' (Rz 229).(10) Den gesamten Punkt 13.1 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Vertragsdauer' (Rz 229).

(11) Rz 29 des Punktes 4.2.4 der RV mit dem Titel 'Umweltkriterien', die wie folgt lautet: 'Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss. Der Nachweis hierfür ist vom Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit jederzeit zu erbringen.'(11) Rz 29 des Punktes 4.2.4 der Regierungsvorlage mit dem Titel 'Umweltkriterien', die wie folgt lautet: 'Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss. Der Nachweis hierfür ist vom Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit jederzeit zu erbringen.'

c) Folgende Punkte in den Produktspezifikationsblättern beider Lose in der Fassung der 3. Berichtigung streichen:

(1) Die gesamten Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 60 und P 61.

(2) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 30, P 31, P 40, P 41, P 42, P 43, P 50, P 51, P 60, P 61, P 92 und P 93 betreffend die Mindestanforderungen an die Spender das Musskriterium bezüglich der Blattanzahl - 'geeignet für mind. [no] Blattanzahl'.

(3) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 10, P 11, P 21, P 23, P 24, P 25, P 40, P 41, P 42, P 43, P 50, P 51, P 70, P 75, P 76, P 80, P 81, P 92 und P 93 die in der Spalte 'Anforderungen 2011' angeführten Begriffe: 'perforiert', 'extraweich', 'geprägt (leicht)' , 'strukturgeprägt', 'geprägt', 'leicht geprägt', 'vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel, etc ...); Struktur frei wählbar', '[zickzack]' und 'Interfold'.

(4) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 10, P 11, P 21, P 23, P 24, P 25, P 30, P 31, P 40, P 41, P 43, P 50, P 51, P 60, P 70, P 71, P 80, P 81,P 90, P 91, P 92 und P 93 in der Spalte 'Anforderungen 2011' das Musskriterium an den Weißgrad: '>= [no]'.

(5) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 23 und P 24 die in der Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile 'Perforiert: Länge des Blattes einer perf. Rolle in Meter (l)' angeführten Zahlen: '0,130 bis 0,150'.

(6) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 75, P 76 und P 81 die in der Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile Rollendurchmesser cm (Kern) angeführte Zahl: 'min. 7cm'.

(7) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 80 und P 90 die in der Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile 'Perforiert: Breite des Blattes einer perf. Rolle in Meter (b) oder Unperforiert: Breite einer unperforierte Rolle in Meter (b)' angeführten Zahlen: '0,24 bis 0,27'und '0,31 bis 0,34'.

(8) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 30, P

31, P 40, P 41, P 42, P 43, P 50, P 51, P 60, P 61, P 70, P 71,

P 75, P 76, P 80, P 81, P 90, P 91, P 92, und P 93 die in der

Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile

'Wasseraufnahmekapazität (glg)' anführten Zahlen: '>=4' und

'>=6'.

(9) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 30, P

31, P 40, P 41, P 42, P 43, P 50, P 51, P 60, P 61, P 70, P 71,

P 75, P 76, P 80, P 81, P 90, P 91, P 92, und P 93 die in der

Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile 'Flächenbezogene Masse

(g/m2) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)' anführten Zahlen und

Begriffe: '>= 36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)', '>=

33 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)', '>= 16

(Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)' und ´>= 30

(Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%'.

(10) In den Produktspezifikationsblätter mit den Nummern P 30, P 31, P 40, P 41; P 42, P 43, P 50, P 51, P 90, P 91, P 92 und P 93 die in der Spalte 'Anforderungen 2011' in der Zeile

'Blattanzahl pro Einzelpackung' angeführten Zahlen: '>= 180';

'>= 100'; '>= 250'; '>= 280'; '>= 210'; '>= 165'; '500 +/- 20

%'; '250 +/- 20 %'; '180 +/- 20 %'.",

wird betreffend die 3. Berichtigung der Ausschreibung vom 2.9.2010 zurückgewiesen.

IV.römisch vier.

Dem Antrag "den Antragsgegnerinnen zur ungeteilten Hand aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für die einstweilige Verfügung und für den Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu ersetzen", wird stattgegeben.

Die Republik Österreich (Bund) und die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, hat der A***, vertreten durch X***, die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt Euro 623,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters X***, zu ersetzen.

Begründung

Die Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Auftragsvergabe "Lieferung von Hygienepapier 2011; GZ 3902.01359", der Auftraggeber, 1. Republik Österreich (Bund), 2.

Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, erfolgte national am 22.7.2010 im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L-476642-0720 sowie Europaweit am 23.7.2010 im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften unter 2010/S 141-217311. Laut Bekanntmachung handelt es sich um ein offenes Verfahren, der Zuschlag soll dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. Zur Vergabe gelangt der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer über einen Lieferauftrag zu 2 Losen (Los 01 Region Ost: Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark; Los 02 Region West:

Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol, Vorarlberg) mit einer Laufzeit von 36 Monaten, beginnend ab 1.1.2011, und einer einmaligen Verlängerungsoption um weitere 12 Monate. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde mit 7.9.2010, 10.00 Uhr, fixiert.

In den "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gem. BVergG 2006 betreffend Lieferung von Hygienepapier 2011" (idF ABB), wurde wie folgt festgelegt:In den "Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens gem. BVergG 2006 betreffend Lieferung von Hygienepapier 2011" in der Fassung ABB), wurde wie folgt festgelegt:

"2 Ziel dieses Vergabeverfahrens / Auftragsgegenstand

2.1 Ziel dieses Vergabeverfahrens

8 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß §§ 25 Abs. 7 und 32 i. V. m. §§ 150 ff BVergG 2006. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die verpflichtende Lieferung von Hygienepapier in diversen Sorten einschl. Spendern an die in Punkt 3 näher bezeichneten Auftraggeber bzw. Abrufberechtigten ab 01.01.2011 bis 31. Dezember 2013.8 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß Paragraphen 25, Absatz 7 und 32 i. römisch fünf. m. Paragraphen 150, ff BVergG 2006. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die verpflichtende Lieferung von Hygienepapier in diversen Sorten einschl. Spendern an die in Punkt 3 näher bezeichneten Auftraggeber bzw. Abrufberechtigten ab 01.01.2011 bis 31. Dezember 2013.

9 Es ist vorgesehen, dass die Zuschläge hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge betreffend den Hauptbedarf bzw. den konkret spezifizierten Warenkorb (Kernwarenkorb) unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung und dieser Ausschreibungsunterlagen gelegten Angebot erteilt werden.

10 Zudem ist vorgesehen, dass die Zuschläge hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge betreffend der sonstigen Hygienepapiere und der dazugehörigen Spender ("Ordersatz restlicher Warenkorb") erst nach Aufforderung zur Vervollständigung, Abänderung oder Verbesserung des jeweiligen Angebotes auf Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung erteilt werden.

2.2 Auftragsgegenstand

11 Ausschreibungsgegenstand sind die im jeweiligen Angebotsblatt (Beilage/07 und Beilage/08) definierten Hygienepapiere und die dazugehörigen Spender bzw. Spendersysteme für zwei regionale Lose.

12 Das ausgeschriebene Sortiment sowie die für die Kalkulation relevanten Mengenangaben sind der Beilage/01 Leitfaden und Fahrplan zu entnehmen.

13 Als weiterer Auftragsgegenstand wird festgelegt, dass der zukünftige Auftragnehmer, die Auftraggeber und die Abrufberechtigten über das Produktsortiment, die Lieferbedingungen und über die Spendersysteme zu beraten haben. Die näheren Bestimmungen hierzu sind in der Rahmenvereinbarung Punkt 4.2.2 beschrieben.

14 Die Rahmenvereinbarung kann für beide Lose auch einzeln abgeschlossen werden (Teilvergabe).

15 Die Beauftragung der einzelnen Leistungen durch den jeweiligen Abrufberechtigten erfolgt grundsätzlich über das in der Rahmenvereinbarung näher beschriebene elektronische Katalogsystem der BBG (e-shop). Aufgrund Nicht-Verfügbarkeit einer elektronischen Bestellmöglichkeit kann die Bestellung jedoch auch durch den jeweiligen Abrufberechtigten mittels Abrufschreiben, welches an den zukünftigen Auftragnehmer übermittelt wird, erfolgen (Daten und Vorlage werden dem zukünftigen Auftragnehmer nach Abschluss der Rahmenvereinbarung von der BBG übermittelt).

2.3 Mehr- oder Minderleistungen

16 Der Auftraggeber hat das Recht, die oben angeführten Gesamtmengen je Los jedenfalls um -30 % bis +30 % oder in der vom Bieter im Angebotsblatt je Los angebotenen Höhe zu über- bzw. zu unterschreiten.

              

4 Das Vergabeverfahren

4.1 Rechtliche Grundlagen und Art des Vergabeverfahrens

23 Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2006 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.

4.2 Ausschreibungsunterlagen

25 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus

  • -Strichaufzählung
    diesen Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen

  • -Strichaufzählung
    der Rahmenvereinbarung (Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen) samt dem ausfüllbaren

Leitfaden/Fahrplan zu dieser Ausschreibung (Beilage/01) - vollständige Aufzählung der dem Angebotshauptteil beigeschlossenen oder gesondert eingereichten weiteren Angebotsbestandteile und sämtlichen in der Spalte "Formblatt verwenden" angeführten Beilagen. Der Leitfaden umfasst zudem Informationen für den Bieter zum Sortiment und zu Prüfnormen, Prüfkosten, etc

….

  1. 5.Ziffer 5
    Bieter

5.2 Subunternehmer/verbundene Unternehmen

43 Der Bieter kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch Subunternehmer/verbundener Unternehmen (gemäß § 2 Z 40 BVergG 2006) bedienen, soweit der Subunternehmer/das verbundene Unternehmen die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis, erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den §§ 71 bis 76 BVergG 2006 besitzt.43 Der Bieter kann sich zur Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen auch Subunternehmer/verbundener Unternehmen (gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, BVergG 2006) bedienen, soweit der Subunternehmer/das verbundene Unternehmen die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis, erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 71 bis 76 BVergG 2006 besitzt.

46 Die in Frage kommenden Subunternehmer/verbundenen Unternehmen sind unter Nachweis ihrer Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie beruflichen Zuverlässigkeit im Formblatt Subunternehmer / verbundene Unternehmen im Angebot bekannt zu geben.

5.2.1 Notwendige Subunternehmer/verbundene Unternehmen

49 Bieter, die hinsichtlich der gemäß Punkt 6 geforderten Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Nachweise von Subunternehmern/verbundenen Unternehmen verweisen, haben die Nachweise auch ihrer Subunternehmer/verbundenen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen und dem Angebot ein entsprechend ausgefülltes Formblatt Subunternehmer / verbundene Unternehmen beizuschließen. Die Nachweise sind in der gleichen Weise wie für den Bieter zu erbringen (vgl. Punkt 6). Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt.49 Bieter, die hinsichtlich der gemäß Punkt 6 geforderten Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Nachweise von Subunternehmern/verbundenen Unternehmen verweisen, haben die Nachweise auch ihrer Subunternehmer/verbundenen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen und dem Angebot ein entsprechend ausgefülltes Formblatt Subunternehmer / verbundene Unternehmen beizuschließen. Die Nachweise sind in der gleichen Weise wie für den Bieter zu erbringen vergleiche Punkt 6). Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt.

50 In diesem Fall sind mit dem Angebot Verpflichtungserklärungen, Vorverträge, Patronatserklärungen udgl. der Subunternehmer/verbundenen Unternehmen verpflichtend beizubringen, in welchen diese erklären, dass der Bieter im Auftragsfall für die gesamte Vertragsdauer tatsächlich über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel des Subunternehmers/verbundenen Unternehmens verfügt.

51 Falls sich Bieter hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Punkt 6.4 auf Kapazitäten von Subunternehmern/verbundenen Unternehmen stützen, ist dem Angebot darüber hinaus verpflichtend eine Erklärung über die solidarische Haftung der vom Bieter herangezogenen Subunternehmer/verbundenen Unternehmen gegenüber den Auftraggebern beizulegen.

6 Eignung

6.3 Technische Leistungsfähigkeit

6.3.2 Anforderung Referenzen

72 Als Mindestniveau wird festgelegt, dass der Bieter mindestens einen der ausgeschriebenen Lieferleistung vergleichbaren Lieferauftrag je Los in den letzten zwei Jahren (im Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2010) durchgeführt hat. Ein Lieferauftrag ist vergleichbar, wenn

  • -Strichaufzählung
    sein Lieferumfang mindestens zu 30 % der ausgeschriebenen Menge entspricht (somit für Los 01 Region Ost 6.850.000 Quadratmeter Hygienepapier und für Los 02 Region West 4.560.000 Quadratmeter Hygienepapier),
  • -Strichaufzählung
    sein Liefergebiet zumindest ein Bundesland (ausgenommen Wien) umfasst, und
  • -Strichaufzählung
    der Ausführungszeitraum mit laufenden Lieferungen zumindest 6 Monate betrug.

73 Sofern beide Lose angeboten werden, ist eine Doppelnennung einer Referenz nicht zulässig.

6.3.3 Nachweis Referenzen

74 Zum Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Bieters zur Erbringung der Leistungen hat dieser in der Beilage/16 „Technische und finanzielle Leistungsfähigkeit" die geforderten Referenzen je Los anzugeben und zu bestätigen.

75 In diesem Nachweis ist eine Auskunftsperson für die einzelnen Referenzen anzuführen. Die BBG behält sich vor, nähere Auskünfte von dieser einzuholen.

6.3.4 Anforderung Außen- und Innendienst

76 Als Mindestniveau wird festgelegt, dass der Bieter zumindest zwei Verkaufs-Vollzeit-Außendienst-Mitarbeiter und einen Verkaufs-Teilzeit-Innendienst-Mitarbeiter (zumindest 20 Std./Woche) zur Betreuung der Kundenlandschaft je Los beschäftigt hat.

77 Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Mitarbeiter für Montagearbeiten vor Ort, etc. notwendig sind.

6.3.5 Nachweis Außen- und Innendienst

78 Zum Nachweis für diese Anforderung hat der Bieter in der Beilage/16 "Technische und finanzielle Leistungsfähigkeit" die Außen- und Innendienstmitarbeiter und deren Einsatzgebiet je Los zu nennen und zu bestätigen.

79 In diesem Nachweis sind die Kontaktdaten der einzelnen Außendienstmitarbeiter anzuführen. Die BBG behält sich vor, nähere Auskünfte über das Einsatzgebiet beim jeweiligen Außendienstmitarbeiter einzuholen.

7 Das Angebot

7.9 Preise

123 Hinsichtlich Entgelt und Preisanpassung siehe Punkt 8.6 der Rahmenvereinbarung.

8 Produktspezifikationen

128 Die Produkte müssen zumindest den in den Spezifikationen näher angeführten Faktoren hinsichtlich der Papierformate, der technischen Spezifikation und der jeweiligen Umweltkriterien entsprechen (Mindeststandard). Wird vom Bieter im Angebot eine höherwertigere Qualität angeboten und nachgewiesen, so gilt im Auftragsfall die höhere Qualität als Mindestanforderung für die jeweiligen Lieferungen.

129 Die Formate (Länge, Breite/Tiefe, etc.) und ggf. die Laufmeter bzw. Blattanzahl der Hygienepapiere haben den geforderten Spezifikationen zu entsprechen.

              

8.3 Testprodukte und Muster

163 Der Bieter hat auf Anfrage der BBG je 6 Rollen bzw. 3 Packungen des jeweils angebotenen Produktes kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen.

164 Der Bieter hat sofort bei Angebotslegung die angebotenen Spender bzw. Spendersysteme (einheitliches Design) kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen (Beilage/13).

165 Sollten vom Bieter angebotene Produkte nicht den vorgegebenen Produktspezifikationen entsprechen, ist das Angebot zwingend vom weiteren Vergabeverfahren auszuscheiden. Dies gilt auch dann, wenn nur ein vom Bieter angebotenes Produkt nicht den festgelegten Produktspezifikationen entspricht.

166 Die Testprodukte/Testspender sind in einem Paket der BBG zu übersenden bzw. zu überbringen. Alle Muster der zu liefernden Produkte müssen mit der entsprechenden Positionsnummer (gemäß Angebotsblatt) gekennzeichnet sein und separat verpackt werden.

167 Jene Bieter, mit denen die Rahmenvereinbarung je Los geschlossen wird, haben nach Abschluss der Rahmenvereinbarung der BBG innerhalb von 2 Wochen für jedes Produkt im Kernwarenkorb ein Muster im Umfang der jeweils kleinsten Verkaufseinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen und zu übersenden bzw. zu überbringen. Sollten Muster eines Bieters angefordert werden und mit diesem Bieter die Rahmenvereinbarung geschlossen werden, sind nach Abschluss der Rahmenvereinbarung von diesem Bieter/Auftragnehmer keine weiteren Muster notwendig."

In den "Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung Lieferung von Hygienepapier 2011" (iF RV) wurde wie folgt festgelegt:In den "Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung Lieferung von Hygienepapier 2011" (iF Regierungsvorlage wurde wie folgt festgelegt:

"4 Vereinbarungsgegenstand

4.1 Ziel dieser Rahmenvereinbarung

11 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß §§ 25 Abs. 7 und 32 i. V. m. §§ 150 ff BVergG 2006. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die verpflichtende Lieferung von Hygienepapier in diversen Sorten einschl. Spendern an die in Punkt 9 näher bezeichneten Auftraggeber bzw. Abrufberechtigten ab 01.01.2011 bis 31.12. 2013.11 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer je Los gemäß Paragraphen 25, Absatz 7 und 32 i. römisch fünf. m. Paragraphen 150, ff BVergG 2006. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die verpflichtende Lieferung von Hygienepapier in diversen Sorten einschl. Spendern an die in Punkt 9 näher bezeichneten Auftraggeber bzw. Abrufberechtigten ab 01.01.2011 bis 31.12. 2013.

4.2 Auftragsgegenstand

4.2.1 Produkte und Mengen

12 Ausschreibungsgegenstand sind die im jeweiligen Angebotsblatt (Beilage/07 und Beilage/08) definierten Hygienepapiere und die dazugehörigen Spender bzw. Spendersysteme für zwei regionale Lose.

13 Das ausgeschriebene Sortiment sowie die für die Kalkulation relevanten Mengenangaben sind der Beilage/01 Leitfaden und Fahrplan zu entnehmen.

4.2.2 Beratung

14 Als weiterer Auftragsgegenstand wird festgelegt, dass der zukünftige Auftragnehmer, die Auftraggeber und die Abrufberechtigten vor Ort über das Produktsortiment, die Lieferbedingungen und über die Spendersysteme zu beraten hat.

15 Die beratende Unterstützung hat dabei zumindest folgende Punkte zu umfassen:

  • -Strichaufzählung
    Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Beschaffungsverantwortlichen für Hygienepapier der jeweiligen Dienststellen
  • -Strichaufzählung
    Analyse des in der Vergangenheit verwendeten Hygienepapiersortiments und der Spendersysteme
  • -Strichaufzählung
    Beratung hinsichtlich des adäquaten Nachfolgeprodukts und Spendersystems, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualität der Produkte und mögliche Verbrauchsoptimierungen
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung des Kunden im Zuge der (elektronischen) Bestellung
  • -Strichaufzählung
    Dokumentation des Beratungsergebnisses und monatliche (bis spätestens 10. des Folgemonats) Übermittlung von schriftlichen Berichten an die BBG.

16 Insbesondere Hindernisse und Erschwernisse für Abrufberechtigte in der Produkt- und Systemumstellung sind zu analysieren und zu dokumentieren. Hiezu wird dem jeweiligen Auftragnehmer von der BBG monatlich eine Liste von Abrufberechtigten (maximal 20 Dienststellen) übergeben, die eine spezielle Beratung benötigen.

4.2.3 Spezifikationen

17 Die Produkte müssen zumindest die technischen Spezifikationen und den Umweltkriterien, die der Auftraggeber einerseits als Musskriterien festgelegt hat und andererseits der Auftragnehmer im jeweiligen Angebotsblatt darüber hinaus angeboten hat, über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung erfüllen.

18 Die jeweils ausgelieferten Produkte haben über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung dieser Spezifikation und auch den Eigenschaften der im Zuge der Angebotslegung vorgelegten Muster zu entsprechen. Für die vom Bieter angebotenen, laut Prüfbericht angegebenen und bewerteten Werte für die technische Qualität gilt während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung eine Toleranz von grundsätzlich +/- 20 %. Für den Weißgrad (siehe auch Angebotsblätter) gilt während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung eine Toleranz von +/- 5

%.

4.2.4 Umweltkriterien

19 Der Auftragnehmer hat für die Hygienepapiere die in seinem Angebot angeführten/angebotenen 'Umweltanforderungen' zu erfüllen.

20 Umweltzeichen

21 Für die Produkte, für die ein Europäisches Umweltzeichen oder ein nationales Umweltzeichen angeboten wurde, gelten die Anforderungen des Umweltleistungsblattes als erfüllt.

22 Paperprofile

23 Für die Produkte, für die ein Paperprofile angeboten wurde, gilt der angebotene Umweltsummenparameter. Dazu ist gefordert,

              dass der jeweilige Produktionsstandort über ein nach ÖNORM ISO 14001 zertifiziertes bzw. nach EMAS Verordnung validiertes Umweltmanagementsystem verfügt. Die Nachweise über die Abwasser- , Abluft- und CO2 -Emissionsaufzeichnungen können den Umweltberichten des jeweiligen Produktionsstandortes entnommen werden oder müssen durch eine Umweltzeichen - Prüfstelle erbracht werden.

24 Für alle Produkte, deren Umweltanforderungen mittels Paperprofile nachgewiesen werden, sind die Bestimmungen des Umweltleistungsblattes (siehe Beilage/22) mit nachfolgenden Einschränkungen gültig.

25 Als Faserrohstoff/Faserstoff ist Altpapier oder auch Frischzellstoff, zugelassen. Das Holz muss über alle Produkte hinweg zu 25 % aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label-Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen. Der Nachweis hierfür ist vom Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit zu erbringen.

26 Alle Produkte dürfen gefärbt werden. Farbmittel, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, dürfen nicht eingesetzt werden.

27 Eine Verletzung der Nachweispflicht bzw. der geforderten Umweltkriterien im Auftragsfall fällt unter die Nicht- und Schlechterfüllung der Rahmenvereinbarung (siehe Punkt 11.2.3 der Rahmenvereinbarung).

4.2.5 Spender bzw. Spendersysteme

28 Der Auftragnehmer hat für die Produkte, für die Spender zwingend anzubieten waren, geeignete Spender zu den im jeweiligen Angebotsblatt angebotenen Konditionen zu liefern und zu montieren.

29 Innerhalb von Waschräumen / Toiletten einer Dienststelle hat das Design von durch den Auftragnehmer installierten Spendern für Papierhandtücher und WC - Papier einheitlich zu sein. Unterschiedliche Designlinien sind innerhalb einer Dienststelle nicht zulässig.

30 Grundsätzlich sind zweckmäßige, kostensparende und verbrauchsreduzierende Spender zu verwenden. Die Spender müssen zumindest die vom Auftragnehmer im jeweiligen Angebotsblatt angebotene Qualität über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung aufweisen und nachfolgenden Kriterien entsprechen.

31 Manipulationsaufwand für Servicepersonal, Reinigungskräfte

  • -Strichaufzählung
    Geringer Aufwand beim Nachfüllen: schnelles, sicheres, einfaches Nachfüllen, Überfüllungsschutz
  • -Strichaufzählung
    Hinweis bzw. Kennzeichnung im Spender auf die passenden, dazugehörigen Nachfüllpackungen
  • -Strichaufzählung
    Möglichst hohe Kapazität
  • -Strichaufzählung
    robuste Konstruktion um Reparaturen zu vermeiden
  • -Strichaufzählung
    Einfache Ersetzbarkeit beispielsweise durch mehrere vorgefertigte Bohrungen und Schlitze in der Rückwand des Spenders

32 Nutzung von Papierverbrauchskosten für Nutzer

  • -Strichaufzählung
    Der Spender hat durch die Art der Papierausgabe dazu beizutragen, dass die Verbrauchskosten reduziert werden (zB durch funktionale, sichere Einzelblattausgabe oder leichte Einzelblattentnahme bzw. Behinderung von "Entnahme - Vandalismus", reduzierter Verbrauch durch Papierbremse)
  • -Strichaufzählung
    Funktionale Abreißkante aus zB Edelstahl, optimales Abreißen der Tücher

33 Hygiene für Nutzer

  • -Strichaufzählung
    Sofern die Papierwahl des jeweiligen Nutzers es zulässt:
    Berührungslose, hygienische Einzeltuchentnahme
  • -Strichaufzählung
    Spritzwasserfest
  • -Strichaufzählung
    Einfache Reinigungsfähigkeit des Spendergehäuses

4.2.6 Montage und Reparaturarbeiten

34 Sämtliche Aufwendungen für Montage und Reparaturen von durch den jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Spendern hat der Auftragnehmer zu tragen. Dem Auftraggeber erwachsen keinerlei Kosten.

4.3 Mehr - und Minderleistungen

35 Der Auftraggeber hat das Recht, die Gesamtmenge je Los jedenfalls um +/- 30 % oder in der vom Bieter gemäß jeweiligem Preisblatt angebotenen Höhe zu über- oder zu unterschreiten.

5. Modalitäten der Vertragsabwicklung

5.4 E-Shop

5.4.2

57 Die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung werden ab Abschluss der Rahmenvereinbarung zu rd. 50 % (+/-5 %) über das elektronische Katalogeinkaufssystem der BBG (e-shop) und zu 50 % (+/- 5 %) über Abrufschreiben erfolgen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hier um Erfahrungswerte handelt und es während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Änderungen im Abrufverhalten geben kann.

5.4.5 Gebührenregelung (E-Charge)über

68 In Anbetracht des Umstandes, dass dem Auftraggeber durch Einrichtung und Wartung der elektronischen Kataloge Kosten erwachsen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Teile dieser Kosten zu erstatten. Diese Kosten sind durch den Auftragnehmer in Form einer Gebühr für die Bestellungen an die BBG zu überweisen. Als Gebühr werden 0,8 % exkl. USt. vom GesamtNettobestellwert inkl. Nicht-E-Shop Bestellungen vereinbart. Weicht der Nettolieferwert vom Nettobestellwert ab, gilt der Nettolieferwert als Berechnungsbasis.

69 Die Gebühren werden je Quartal im Nachhinein, beginnend mit 01.04.2011, dem Auftragnehmer verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen zahlbar und an das bei der Rechnungslegung angegebene Konto der BBG zu überweisen. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist die Anweisung der Bank des Auftragnehmers durch diesen am letzten Tag der Frist rechtzeitig. Allfällige Verzugszinsen werden in der Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der EZB fällig.

              

7 Liefermodalitäten und Lieferfristen

7.1 Abruf-, Liefermodalitäten und Lieferfristen

80 Die generelle Lieferbereitschaft muss spätestens mit Beginn der Laufzeit der Rahmenvereinbarung gegeben sein.

81 Der Auftragnehmer ist nur auf ausdrückliches Verlangen des Abrufberechtigten verpflichtet, eine schriftliche Auftragsbestätigung an den jeweiligen Abrufberechtigten auszustellen.

82 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von vier Werktagen ab Einlangen der Bestellung bzw. gegebenenfalls des Abrufschreibens an den Abrufberechtigten zu liefern. Die Lieferfrist bezieht sich auf Bestellung von Mengen bis zu einem durchschnittlichen Halbjahres-Bedarf einer Dienststelle (bis zu 6 Paletten). Bei Mengen, die darüber hinausgehen (zB Aufbau von Vorrat, etc.) wird die Lieferfrist einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, kann jedoch maximal 10 Tage betragen. Auch Teillieferungen sind in einem solchen Fall zulässig.

              

7.2 Liefermodelle

7.2.3 Mindestbestellmenge und Spesenpauschale

92 Die Mindestbestellmenge umfasst grundsätzlich eine Palette. Der Auftragnehmer hat jedoch auch geringere Bestellmengen zu liefern:

93 Bei geringeren Bestellmengen kann der Auftragnehmer folgende

Mindermengenzuschläge verrechnen:

  • -Strichaufzählung
    für Bestellungen von einer halben bis unter einer ganzen
Palette: € 8,00 exkl. USt
  • -Strichaufzählung
    für Bestellungen von einer drittel bis unter einer halben
Palette: € 11,00 exkl. USt

94 Unter einer drittel Palette erfolgt keine Lieferung.

95 Pro Monat wird die Möglichkeit einer halben Palette je Los rund 10 bis 20-mal, die Möglichkeit einer drittel Palette je Los rund 15 bis 25-mal in Anspruch genommen (diese Durchschnittswerte basieren auf bisherigen Erfahrungen). Diese Spesenpauschalen sind vom Auftragnehmer auf der jeweiligen Rechnung separat auszuweisen, die Leistung ist in der Berichterstattung an die BBG zu erfassen.

7.2.4 Abtragen und Verteilen

7.2.4.1 Abtragen

96 Der Abrufberechtigte kann in seiner Bestellung bzw. gegebenenfalls seinem Abrufschreiben das Abtragen der Palettenware verlangen. Ist dies im Abrufscheiben bzw. in der elektronischen Bestellung nicht ausdrücklich festgehalten, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistungserfüllung des Abtragens verpflichtet.

97 Unter Abtragen einer Palette wird das Abschlichten der Kartons, Säcke,Verkaufseinheiten, etc. einer Palette mit einem Zeitaufwand für den jeweiligen Logistiker/Lieferanten von maximal 20 Minuten verstanden. Dies umfasst

  • -Strichaufzählung
    das Abschlichten/Vertragen aller Waren einer Palette weiter als bis zur ersten versperrbaren Türe bis zu einem Lager (nicht mehrere Lager oder Vertragen in der gesamten Dienststelle) oder
  • -Strichaufzählung
    das Abschlichten und gemeinsam Vertragen aller Waren einer Palette bis zur ersten versperrbaren Türe, wenn diese nur über Stufen oder nicht geeignete Aufzüge erreichbar ist.

98 Für das Abtragen einer Lieferung kann der Auftragnehmer €

14,- exkl. USt in Rechnung stellen. Pro Monat wird das Abtragen je Los rund 6 bis 10-mal in Anspruch genommen (dieser Durchschnittswert basiert auf bisherigen Erfahrungen). Dieser Preis ist vom Auftragnehmer auf der jeweiligen Rechnung separat auszuweisen, die Leistung ist in der Berichterstattung an die BBG zu erfassen.

99 Nicht unter Abtragen fällt, wenn die erste versperrbare Tür über einen geeigneten Aufzug erreichbar ist und zur Benutzung des Aufzugs ein Abschlichten der Palette nicht erforderlich ist.

100 Beispiel für Abtragen: In eine Dienststelle kann die Palette bis ins Erdgeschoß direkt angeliefert werden Danach muss die gesamte Lieferung in ein Kellerlager gebracht werden. Das Kellerlager ist nicht über einen Lift erreichbar.

7.2.4.2 Verteilen

101 Der Abrufberechtigte kann in seiner Bestellung bzw. gegebenenfalls seinem Abrufschreiben das Verteilen der Palettenware verlangen. Ist dies im Abrufscheiben bzw. in der elektronischen Bestellung nicht ausdrücklich festgehalten, ist der Auftragnehmer nicht zur Leistungserfüllung des Verteilens verpflichtet.

102 Unter Verteilen einer Palette wird das Abschlichten der Kartons, Säcke, Verkaufseinheiten, etc. einer Palette einschließlich Verteilung innerhalb der Dienststelle mit einem Zeitaufwand für den jeweiligen Logistiker/Lieferanten von maximal 60 Minuten verstanden.

103 Dies umfasst das Abschlichten und Verteilen einer Lieferung in unterschiedliche Lagerorte einer Dienststelle weiter als bis zur ersten versperrbaren Türe.

104 Für das Verteilen einer Lieferung kann der Auftragnehmer €

30,- exkl. USt in Rechnung stellen. Das Verteilen wird nur in einzelnen Ausnahmefällen und je Los rund 1 bis 3-mal pro Monat in Anspruch genommen (dieser Durchschnittswert basiert auf bisherigen Erfahrungen). Dieser Preis ist vom Auftragnehmer auf der jeweiligen Rechnung separat auszuweisen, die Leistung ist in der Berichterstattung an die BBG zu erfassen.

105 Beispiel für Verteilen: In eine 3-stöckige Dienststelle kann die Palette bis ins Erdgeschoß direkt angeliefert werden. Danach muss die Lieferung in drei dezentrale Lager im ersten, zweiten und dritten Stock aufgeteilt werden.

              

8 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung und Berichtspflicht

8.6 Preisanpassung

122 Für die Preisanpassung wird der angebotene Artikelpreis wie folgt geteilt:

"nicht darstellbare Tabelle"

123 Hinsichtlich des 80 %-igen Preisanteils gilt:

124 Als Maß zur Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria (http://www.statistik.at) monatlich verlautbarte Großhandelspreisindex '51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)' oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient für die den Monat Oktober 2010 verlautbarte Indexzahl.

125 Bis einschließlich 3 % bleiben Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten während dem jeweiligen Kalenderjahr unberücksichtigt. Verändert sich die Indexzahl jedoch um mehr als +/- 3 % zur Bezugsgröße, kann der Preis um den entsprechenden Wert angepasst werden.

126 Die zum Zeitpunkt einer Preisänderung geltende Indexzahl bildet die Bezugsgröße für eventuelle nachfolgende Preisänderungen.

127 Mit Jahresbeginn eines jeweiligen Jahres (erstmals mit 01.01.2012), kann eine Preisanpassung auf Grundlage des oben genannten Index in voller Höhe erfolgen, weggerechnet von der Bezugsgröße Oktober 2010 bzw. dem Monat der gegebenenfalls unterjährigen letzten Preisanpassung. Die zum Zeitpunkt einer Preisänderung geltende Indexzahl bildet gleichermaßen die Bezugsgröße für eventuelle nachfolgende Preisanpassungen.

128 Hinsichtlich des 20 %-igen Preisanteils gilt:

129 Mit Jahresbeginn eines jeweiligen Jahres (erstmals mit 01.01.2012), kann eine Preisanpassung auf Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes (VPI 2005 =100), COICOP-Hauptgruppe / Gesamtindex, Code / Bezeichnung - '07. Verkehr' oder ein an seine Stelle tretender Index erfolgen, weggerechnet von der Bezugsgröße Oktober 2010 bzw. dem Monat der gegebenenfalls letzten Preisanpassung. Hinweis: es handelt sich dabei um den innerhalb des allgemeinen Warenkorbes ausgewiesenen Teil für Verkehr.

130 Die zum Zeitpunkt einer Preisänderung geltende Indexzahl bildet gleichermaßen die Bezugsgröße für eventuelle nachfolgende Preisanpassungen.

131 Ablauf von Preisanpassungen:

132 Preisanpassungen müssen jedenfalls durch den Auftragnehmer (bei Preissteigerungen) bzw. durch die BBG (bei Preissenkungen) rechtzeitig beantragt werden. Rechtzeitig heißt bis spätestens zehn Tage nach der Veröffentlichung der für die Berechnung notwendigen Indexzahl. Nachdem die Indexzahlen von der Statistik Austria ab dem 14. eines Monats für das jeweilige Vormonat veröffentlicht werden und eine Veränderung der Preise eine umfangreiche Kommunikation nach sich zieht, gilt eine genehmigte Preiserhöhung frühestens ab dem übernächsten Monat nach Veröffentlichung der Indexzahl (zB Preiserhöhung mit 01.01.2012, gilt für Bestellungen ab 01.03.2012).

133 Beispiel: Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung beträgt die Differenz zwischen dem für Oktober 2010 und dem für Juni 2011 verlautbarten Großhandelspreisindex 51.56.11 Papier und Pappe (Meterware) + 3,2 %.

134 80 % des Anteils des Produktpreises werden demnach um 3,2 % im übernächsten Monat nach Verlautbarung (also für Bestellungen ab 01. September 2011) angepasst. Das ergibt eine effektive Anpassung von 2,56 % (3,2 gewichtet mit 80 %). 20 % des Preisanteils werden nicht berücksichtigt

135 Mit 01.01.2012 (Basis: im Februar 2012 verlautbarter Index für Jänner 2012) erfolgt dann hinsichtlich beider Preiskomponenten eine Preisanpassung in voller Höhe. Die Anpassung für den 80 %-igen Teil erfolgt nur mehr um den Differenzwert, der sich auf Basis des für Juni 2011 verlautbarten o.g. Index ergibt.

136 Für den 20%-igen Teil erfolgt mit 01.01.2012 eine Preisanpassung in voller Höhe der Differenz zwischen dem für Oktober 2010 und dem für Jänner 2012 verlautbarten Index.

137 Sinkt der Index dann im Laufe des Jahres 2012 zB im September um 4 % erfolgt eine Preisanpassung gemäß dem og Index für 80 % des Anteils des Produktpreises. Für den Preisanteil von 20 % des Produktes erfolgt bis 31.12.2012 keine Preisanpassung.

138 Mit 01.01.2013 erfolgt dann wieder hinsichtlich beider Preiskomponenten eine Preisanpassung in voller Höhe der Veränderung des jeweiligen Index (auf Basis der jeweils gültigen Monats-Bezugsgrößen).

              

10 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

10.2 Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse

169 Der Auftragnehmer stimmt zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zu und hat im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen. Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F. (SPG § 55 ff) und/oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86/2000 §§ 23 und 24 vorgenommen werden.169 Der Auftragnehmer stimmt zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zu und hat im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen. Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, i.d.g.F. (SPG Paragraph 55, ff) und/oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86 aus 2000, Paragraphen 23 und 24 vorgenommen werden.

              

11 Leistungsstörungen und Haftung

11.1 Haftung und Gewährleistung

200 Sollten weitere Vertragspartner der BBG von ihrem Recht unter Punkt 9 Gebrauch machen, so sind jegliche hieraus erwachsende Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber den Auftraggebern/jeweiligen Abrufberechtigten aus dieser Rahmenvereinbarung oder gegenüber der BBG ausgeschlossen."

              

11.3 Schad- und Klagloshaltung

219 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber für alle Nachteile, die dem Auftraggeber aufgrund der Verletzung von Urherberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Rechten Dritter durch den Auftragnehmer entstehen mögen, schad- und klaglos zu halten. Die Schad- und Klagloshaltungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus oder aufgrund eines vorn Auftragnehmer zu vertretenden Umstands erwachsen. Streitigkeiten mit Dritten berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Unterbrechungen der Leistungserbringung.

13 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

13.1 Vertragsdauer

223 Die Rahmenvereinbarung kommt mit rechtskräftiger Entscheidung, mit welchen Unternehmern diese abgeschlossen wird, zustande und wird auf die Dauer bis 31.12.2013 abgeschlossen.

13.2 Option auf Vertragsverlängerung

224 Der Auftraggeber hat das einseitige Gestaltungsrecht (Option), diese Rahmenvereinbarung wahlweise einmal um ein Jahr oder bis zur Ausschöpfung der festgelegten Mengen (inkl. Mengenoption), zu verlängern. Der Auftraggeber kann diese Verlängerungsoption durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer bis zwei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ausüben. Für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung ist das Datum der Absendung entscheidend.

13.3 Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

225 Der Auftraggeber kann diese Rahmenvereinbarung bzw. der jeweilige Abrufberechtigte den jeweiligen Einzelauftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Als wichtige Gründe für die sofortige Vertragsauflösung gelten insbesondere,

226 a) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Liquidations- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;"

Einen weiteren Teil der Ausschreibungsunterlage bildet die "Beschreibung der Spenderbewertungskriterien" Die Spenderbewertungskriterien werden festgelegt wie folgt:

"nicht darstellbare Tabelle"

Die Angebotsblätter zu den verschiedenen ausgeschriebenen Positionen enthalten jeweils für die Lose 01 und 02 die geforderten Produktspezifikationen. Soweit für die verfahrensgegenständliche Entscheidung von Bedeutung, werden darin die Spezifikationen in der Spalte "Anforderungen 2011" festgelegt wie folgt:

Pos 10, WC-Papier 2-lag (250 Bl.) und Pos 11, WC-Papier 2-lag

(400 Bl.)

  • -Strichaufzählung
    "Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 55 (+/-5%)".

Pos 21, WC-Papier 3-lag (250 Bl.)

  • -Strichaufzählung
    "Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "Perforiert extra weich"
  • -Strichaufzählung
    "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Sonstige Anmerkung" (Muss-Kriterium): "Extra weich: spürbar weicher als P10; P11"

Pos 23, WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm)

  • -Strichaufzählung
    "Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    "Perforiert: Länge des Blattes einer perf. Rolle in Meter (l)"
(Muss-Kriterium): "0,130 bis 0,150"
  • -Strichaufzählung
    "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)".

Pos 24, WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) extra weich

  • -Strichaufzählung
    "Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert; extra weich"
  • -Strichaufzählung
    "Perforiert: Länge des Blattes einer perf. Rolle in Meter (l)" (Muss-Kriterium): "0,130 bis 0,150"
  • -Strichaufzählung
    "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75 (+/-5%)"

Pos 25, WC-Papier Jumbo 2-lag (350lfm)

  • -Strichaufzählung
    "Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    "Perforiert: Länge des Blattes einer perf. Rolle in Meter (l)" (Muss-Kriterium): "0,1900 bis 0,2100"
  • -Strichaufzählung
    "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)".

Pos. 30, C-Falz 1-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 180"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 55 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 750 Blattanzahl"

Pos 31, C-Falz 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 100"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 450 Blattanzahl"

Pos 40, V-Falz 1-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 250"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 750 Blattanzahl"

Pos 41, V-Falz 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 220"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 600 Blattanzahl"

Pos 42, V-Falz 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 180"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 650 Blattanzahl"

Pos 43, Z-Falz 1-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 280"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 55 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 600 Blattanzahl"

Pos 50, Interfold 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 165"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 550 Blattanzahl"

Pos 51, Interfold 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 210"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=36 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)"
  • -Strichaufzählung
    "Mindestanforderungen an den Spender (siehe Rahmenvereinbarung: Spender und Spenderkriterien und Arbeitsblatt Spenderkriterien)" (Muss-Kriterium): "geeignet für mind. 450 Blattanzahl"

Pos 60, Handtuchrolle 1-lag

"nicht darstellbare Tabelle"

* Als gleichwertig werden Produkte angesehen, die den genannten Spender bzw. ein maßgleiches Modell befüllen können. DIE

GLEICHWERTIGKEIT IST VOM BIETER NACHZUWEISEN.

Pos 61, Handtuchrolle 2-lag

"nicht darstellbare Tabelle"

Pos 70, Allzweckrolle Midi 2-lag

- Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium):

"Innenabrollung, perforiert"

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=33 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75 (+/-5%)"

Pos 71, Allzweckrolle Mini 1-lag

- Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium):

"Innenabrollung, unperforiert"

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=33 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70 (+/-5%)"

Pos 75, Wischtuch Großrolle 3-lag hohe Saugkraft und Reißfestigkeit

  • -Strichaufzählung
    Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen): -
  • -Strichaufzählung
    Prägung" (Muss-Kriterium): "geprägt (leicht)"
  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=40 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 6"

Pos 76, Wischtuch Großrolle 2-lag

  • -Strichaufzählung
    Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen): -
  • -Strichaufzählung
    Prägung" (Muss-Kriterium): "geprägt"
  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=33 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 6"

Pos 80, Küchenrolle 2-lag gut saugfähig

  • -Strichaufzählung
    Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    Perforiert: Breite des Blattes einer perf. Rolle in Meter (b) oder
Unperforiert: Breite einer unperforierte Rolle in Meter (b) (Richtwert mit engen Grenzen): "0,24 bis 0,27"
  • -Strichaufzählung
    Prägung" (Muss-Kriterium): "strukturgeprägt"
  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=33 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 6"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75 (+/-5%)"

Pos 81, Großküchenrolle 2-lag

  • -Strichaufzählung
    Perforiert oder unperforiert" (Muss-Kriterium): "perforiert"
  • -Strichaufzählung
    Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen): -
  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=33 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 6"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75 (+/-5%)"

Pos 90, Servietten 1-lag

- ausgefaltete Blattbreite in m" (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,31 bis 0,34"

- Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

"500 +/- 20%"

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=16 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5% Punkte)"

Pos 91, Servietten 2-lag

- ausgefaltete Blattbreite in m" (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,31 bis 0,34"

- Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

"500 +/- 20%"

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=30 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5% Punkte)"

Pos 92, Servietten interfold 1-lag

- ausgefaltete Blattbreite in m" (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,31 bis 0,34"

- ausgefaltete Blattlänge in m (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,200 bis 0,220"

- Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

"250 +/- 20%"

  • -Strichaufzählung
    Prägung" (Muss-Kriterium): "leicht geprägt"
  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=16 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5% Punkte)"

Pos 93, Servietten interfold 2-lag extraweich

- ausgefaltete Blattbreite in m" (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,155 bis 0,175"

- ausgefaltete Blattlänge in m (Richtwert mit engen Grenzen):

"0,200 bis 0,220"

- Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

"180 +/- 20%"

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): " >=30 (Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g)" (Richtwert mit engen Grenzen/Attest ist notwendig): ">= 4"
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 80 (+/-5%)"

Die 1. Ausschreibungsberichtigung wurde samt zughörigen Unterlagen vom Auftrag-geber am 10.8.2010 auf der sog. Arbeitsblattform unter www.auftrag.at für den Download der Bieter zur Verfügung gestellt. Jene 18 Bieter, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Interesse an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung durch Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen bekundet hatten, unter ihnen auch die Antragstellerin, erhielten per e-mail eine diesbezügliche Benachrichtigung.

Die folgenden Fragen in Zusammenhang mit der Spenderdemontage, dem Vorweisen von Paperprofilen bzw. dem Nachweis von Umweltgütesiegel und der Preisanpassung beantwortete der Auftraggeber in dieser 1. Ausschreibungsberichtigung wie folgt:

  1. "2.Ziffer 2
    Frage - Los 01 uns Los 02 - Spender
Wer übernimmt die Kosten für die Demontage der derzeitig installierten Spender?
Antwort BBG:
Die Kosten für eine allfällige Demontage hat der Auftragnehmer zu tragen. Siehe auch Rahmenvereinbarung- Punkt 4.2.6 "Sämtliche Aufwendungen für Montage und Reparaturen von durch den jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Spendern hat der Auftragnehmer zu tragen."Die Demontage versteht sich in der Montage inbegriffen.

  1. 5.Ziffer 5
    Frage - Los 01 und Los 02 - Paperprofile
Für welche Produkte muss das Paperprofile erstellt werden und von wem?
Antwort BBG:
Sofern ein Produkt ein Umweltgütesiegel aufweist, werden automatisch die maximal möglichen Punkte in diesem Kriterium auf das jeweilige Produkt vergeben. In einem solchen Fall ist das Vorweisen eines Paperprofiles somit nicht erforderlich.

  1. 6.Ziffer 6
    Frage- Los 01 uns Los 02 - Umweltgütesiegel
Genügt die Angabe eines Umweltgütesiegels im Angebotsblatt für den Nachweis, dass das Produkt über ein Gütesiegel verfügt?
Antwort BBG:
Ja, es genügt die Angabe. Bei Zweifel an den Angaben des Bieters ist es jedoch der BBG vorbehalten, für das jeweilige Produkt den Nachweis des Umweltzeichens vom Bieter nachzufordern.

  1. 9.Ziffer 9
    Frage - Los 01 und Los 02 - Preisanpassung/Index
Wie gestaltet sich eine Preisanpassung während der Laufzeit, wenn starke Preisschwankungen, wie z.B. das Erdbeben in Chile dazu führen, dass die Rohstoffpreise um bis zu 50% steigen?
Antwort BBG:
Hiezu wurde die Rahmenvereinbarung entsprechend berichtigt, indem in der Randziffer 128 ein entsprechender Passus hinzugefügt wurde.

  1. 11.Ziffer 11
    Frage - Los 01 und Los 02 - Umweltleistungsblatt Ist ein Umweltleistungsblatt nur erforderlich, wenn es ein Paperprofile dazu gibt?
Antwort BBG:
Das Umweltleistungsblatt (Beilage 22) ist eine Vorgabe in der Rahmenvereinbarung, die für alle Produkte gilt. Besitzt ein Produkt ein Europäisches oder nationales Umweltzeichen, so gelten die Anforderungen des Umweltleistungsblattes als erfüllt. Für alle Produkte, deren Umweltanforderungen mittels Paperprofile nachgewiesen werden, sind die Bestimmungen des Umweltleistungsblattes mit Einschränkungen (siehe Rahmenvereinbarung - Punkt 4.2.4 - Randziffer 25) gültig.

Der einmalig fälschlich angegebene Begriff "Umweltleistungsblatt" in den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen in Punkt 8 wurde gestrichen."

Die infolge dieser 1. Ausschreibungsberichtigung (vgl. Antwort zur 9. Frage) unter Punkt 8.6. RV zur Preisanpassung neu aufgenommene Rz 128 lautet:Die infolge dieser 1. Ausschreibungsberichtigung vergleiche Antwort zur 9. Frage) unter Punkt 8.6. Regierungsvorlage zur Preisanpassung neu aufgenommene Rz 128 lautet:

"Bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Marktentwicklungen für einzelne Produkte bzw. einzelne Rohstoffe (zB. Zellstoff) können vom Auftragnehmer zu belegende Preisanpassungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung auch unterjährig beantragt werden, sofern diese Marktentwicklung eine Teuerung von zumindest + 25 % des Produkteinkaufspreises der jeweiligen Produktes Folge hat. Der Auftragnehmer hat hierzu sowohl den Nachweis der Marktveränderung als auch den Nachweis seiner Produktkalkulation beizubringen. Die Zustimmung über diese außergewöhnliche Preiserhöhung steht ausschließlich den Auftraggebern zu."

Weitere Änderungen und Ergänzungen in der 1.

Ausschreibungsberichtigung betrafen die in den Angebotsblättern festgelegten Produktspezifikationen. Die diesbezüglichen Frage-Beantwortungen durch den Auftraggeber lauten insbesondere:

  1. "12.Ziffer 12
    Frage- Los 01 uns Los 02 - Spezifikationen

  1. a)Litera a
    P25 (Jumbo Toilettenpapier) - muss das Jumbopapier tatsächlich geprägt sein?
Antwort BBG:
Die Spezifikation dieses Artikels wird berichtigt. Der Artikel
P25 ist ungeprägt anzubieten.

  1. b)Litera b
    P41 (Papierhandtuch V-Falz) - sind 220 Blatt je Unterverpackung zwingend notwendig oder genügen 214?
Antwort BBG:
Die Spezifikation dieses Artikels wird berichtigt. Der Artikel P41 (Papierhandtuch V- Falz) ist mit >= 210 Blatt anzubieten.

  1. c)Litera c
    P91 (Servietten) - muss eine Packung tatsächlich 500 Stück Servietten enthalten? Handelsüblich wären in diesem Fall eher 250 Stück.
Antwort BBG:
Die Spezifikation dieses Artikels wird berichtigt. Die Packung des Artikels P91 ist mit 250 Stück Servietten anzubieten.

  1. d)Litera d
    Spender - beim Spenderkriterium für Rollen "geeignet für Blattanzahl des jeweiligen Produktes", ist es für unperforierte Rollen umständlich die "Blattanzahl" anzugeben. Sind hier Laufmeterangaben zulässig?
Antwort BBG:
Ja. Das Spenderkriterium "geeignet für Blattanzahl des jeweiligen Produktes" wird berichtigt und bei diesen Produkten mit dem Zusatz bzw. Laufmeter" ergänzt. Es können somit bei unperforierten Rollenprodukten Laufmeterangaben gemacht werden.

  1. e)Litera e
    P23 (WC Papier Mini Jumbo 2 lagig)- es wird ein Weißgrad von 70 verlangt. Ist dieser nicht zu hoch angesetzt?
Antwort BBG:
Nein, der Weißgrad für P23 (WC Papier Mini Jumbo 2-lagig) von >=
70 ist korrekt und in dieser Form anzubieten".

Abschließend wies der Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die bereits veröffentlichten Dokumente "01 GZ 3902.011359_AAB_Hygienepapier 2011_210710.pdf",               "02 GZ 3902.011359_RV_Hygienepapier 2011_210710.pdf und die "Beilage 16 - Techn. und fin. Leistungsfähigkeit_210710.doc" entsprechend diesen Änderungen berichtigt wurden, jedoch die vorgenannten Änderungen betreffend die Spezifikationen nicht direkt in den Angebotsblättern korrigiert wurden.

Die 2. Ausschreibungsberichtigung mittels Hochladen auf der Arbeitsblattform bei auftrag.at fand am 25.8.2010 statt. Darin beantwortet der Auftraggeber die an ihn gerichteten Fragen insbesondere wie folgt:

  1. "1.Ziffer eins
    Frage - Referenzen - Liefergebiet Wien
Warum wird das Liefergebiet Wien ausgegrenzt?
Antwort BBG:
Es sind in Los 01 rd. 600 und in Los 02 rd. 500 Dienststellen zu beliefern. Aus diesem Grund ist eine umfassende Erfahrung mit dem Thema Hygienepapier des zukünftigen Auftragnehmers und insbesondere logistische Erfahrung notwendig. Diese Eignung wird mittels des Kriteriums Referenzen geprüft. Die logistische Umsetzung muss für den jeweiligen zukünftigen Auftragnehmer auch in großflächigeren und "infrastrukturschwächeren" Regionen durchführbar sein.

  1. 2.Ziffer 2
    Frage - Referenzen - 1-lagig, 2-lagig
Für die Referenz wird die Anzahl der m2 herangezogen. Wir sind der Meinung, dass eine Firma die qualitativ schlechtere Ware (zB nur 1-lag Papier) liefert, bezüglich der Referenz einen Vorteil hat. Beispiel: eine Firma liefert nur 1-lagiges Papier. Somit ist der Verbrauch höher und dadurch auch die Anzahl der gelieferten m2. Daher ist unsere Frage, ob wir für die Referenz die Anzahl der Lagen je Produkt miteinrechnen dürfen.
Beispiel: Toilettenpapier 10 x 13 cm, 250 Blatt 1 lag. = 3,25 m2; Toilettenpapier 10 x 13 cm, 250 Blatt 2 lag. wäre 3,25 m2 x Anzahl der Lagen (2) = 6,5 m2 > bessere Qualität, weniger Verbrauch.
Antwort BBG:
Am Markt ist uns kein Lieferant bekannt, der vorzugsweise 1- lagiges oder 2-lagiges Papier liefert. Die Anzahl der Lagen selbst sagt noch nichts über die Qualität aus. Nachdem mittels der Referenz die logistische Eignung und auch die Fähigkeit des Bieters die ausgeschriebene Menge zu liefern geprüft wird, ist es nicht zulässig die Referenzmenge mit der Lagenanzahl zu multiplizieren. Das Kriterium Referenzen zielt nicht auf die Produktqualität des Lieferanten, sondern auf seine technische Leistungsfähigkeit ab.

  1. 3.Ziffer 3
    Frage zu Spenderdemontage
Erfolgt zwingend eine Montage eines "neuen" Spenders, wenn die Demontage eines "Altgerätes" verlangt wird?
Antwort BBG:
Die Demontage eines (Alt-)Spenders ist vom Auftragnehmer nur dann verpflichtend durchzuführen, wenn dieser unmittelbar darauf einen neuen Spender montiert.

  1. 4.Ziffer 4
    Frage zu den Eigentumsverhältnissen bei den Spendern Sind die zu demontierenden Spender im Eigentum des Auftraggebers?
Antwort BBG:
Die vom künftigen Auftragnehmer zu demontierenden Spender sind ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers/jeweiligen Abrufberechtigten. Nicht im Eigentum des Auftraggebers/jeweiligen Abrufberechtigten befindliche Spender oder diesem nicht nachweislich überlassene Spender sind nicht zu demontieren.

  1. 5.Ziffer 5
    Frage zu den Rechten Dritter bei Spendern
Gibt es Rechte Dritter, die durch die Demontage der Spender verletzt werden könnten?
Antwort BBG:
Nein, die vom zukünftigen Auftragnehmer zu demontierenden Spender sind ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers/jeweiligen Abrufberechtigten.

  1. 6.Ziffer 6
    Frage zu Sachbeschädigungen
Wer haftet für Schäden die trotz sachgemäßer Demontage an Spender bzw. Untergründen (z B Fliesen) entstehen?
Antwort BBG:
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden im Zusammenhang mit der Demontage von Spendern, wenn der Schaden durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurde.

  1. 7.Ziffer 7
    Frage zur Entsorgung von Spendern
Sind demontierte Spender vom Auftraggeber zu entsorgen?
Antwort:
Ja, sie sind vom Auftraggeber zu "entsorgen" bzw. kann der Auftraggeber dieser einer anderen Verwendung / Verwertung zuführen.

  1. 8.Ziffer 8
    Frage zu Begriffsdefinitionen
Zu Punkt 8 AAB: Die Begriffsdefinitionen ist unserer Meinung nach zu ungenau (Besser. %, mm, g/m2, …)
Antwort BBG:
Die Angaben sind in %, g/m2, Zentimeter auf 1 (eine) Kommastelle
bzw. in Meter auf 3 Kommastellen genau anzugeben."

Zu den Berichtigungen in den Ausschreibungsunterlagen legte der Auftraggeber in der 2. Ausschreibungsberichtigung insbesondere fest:

  1. "19.Ziffer 19
    Frage - Referenzen Anzahl Auftragnehmer
Dürfen auch mehrere Kunden je Los bzw. Bundesland für den Nachweis der Referenzen miteinbezogen werden?
Antwort BBG:
Ja, für den geforderten Lieferumfang dürfen auch mehrere Kunden miteinbezogen werden. Hierfür wird der Punkt 6.3.2 "Anforderung Referenzen" der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen konkretisiert.

  1. 20.Ziffer 20
    Frage -Mitarbeiter
Ist eine Doppelnennung der geforderten Mitarbeiter im Außen- und Innendienst in Los 01 und Los 02 zulässig?
Antwort BBG:
Nein, ein Mitarbeiter kann nur einmal genannt werden. Somit sind bei einem Angebot für beide Lose gesamt zumindest 4 Verkaufs-Vollzeit-Außendienst-Mitarbeiter und zwei Verkaufs-Teilzeit-Innendienst-Mitarbeiter bzw. ein Verkaufs-Vollzeit-Innendienst-Mitarbeiter notwendig.
Der Punkt 6.3.4 Anforderung Außen- und Innendienst der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wird somit berichtigt.

  1. 21.Ziffer 21
    Frage - Muster
Im Punkt 8.1.1 weisen Sie darauf hin, dass die BBG das Recht hat zusätzlich weitere Prüfberichte anzufordern. Welche Produkte lassen Sie hierfür testen?
Antwort BBG:
Für diese Tests werden Produktmuster verwendet, die der jeweilige Bieter zur Verfügung stellt. Hierfür werden der Punkt

8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen "Testprodukte und Muster" und die Beilage/01 Leitfaden und Fahrplan berichtigt. Der Bieter hat nun sofort bei Angebotslegung zusätzlich zu den Spendern (Beilage/13) Muster des jeweils angebotenen Produktes kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen (Beilage/13b). Werden die Produkte (Hygienepapiere) nicht anlässlich der Angebotsabgabe mit dem Angebot vorgelegt, ist das Angebot auszuscheiden. Menge und Umfang der Hygienepapiermuster wurden in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen angeführt.

Zusätzlich sind sowohl die Spendermuster als auch Produktmuster mit der jeweiligen Positionsnummer (zB "P30" auf der Verpackung der Unterverpackung) zu beschriften, um eine Zuordnung zu ermöglichen.

  1. 22.Ziffer 22
    Frage zum einheitlichen Design
Ist es richtig, dass ein einheitliches Design (wobei wir auch hier um Definition ersuchen) NUR für Spender gefordert wird, aus denen entweder Toilettenpapier oder Papierhandtücher (KEINE Rollen) entnommen werden?
Antwort BBG:
Siehe auch Punkt 4.2.5 der Rahmenvereinbarung "Innerhalb von Waschräumen / Toiletten einer Dienststelle hat das Design von durch den Auftragnehmer installierten Spendern für Papierhandtücher und WC - Papier einheitlich zu sein."
Hierbei handelt es sich ausschließlich um Spender für Toilettenpapier und Papierhandtücher und auch für Papierhandtuchrollenspender in Waschräumen bzw. Toiletten. Rollenspender für Werkstätten, Labore, Küchen, etc. fallen nicht in diese Bestimmung.
Dabei sind folgende Designfunktionen zu erfüllen:
  1. a)Litera a
    Technisch-praktische Funktion: alle neu montierten Spender in einem Objekt müssen zB von Reinigungskräften mit nur einem Schlüssel, der bei allen neuen Spendern einer Spenderlinie sperrt, bedienbar sein, sofern die Verschließ-Möglichkeit vom Auftragnehmer angeboten wurde. Diese Anforderung wird im Punkt

4.2.5 der Rahmenvereinbarung berichtigt und ergänzt.

  1. b)Litera b
    Ästhetische Funktion: Ein einheitliches Design bedeutet, dass die jeweiligen Spender aus einer Designlinie bzw. Spenderproduktlinie (einheitliche Farben, Formgestaltung, etc.) stammen. Die haben über eine einheitliche, zusammenpassende Farbgestalt und Formgebung zu verfügen. Das Design muss keiner exklusiven Linie entsprechen, jedoch "allgemein ansprechend" sein.

Hierfür wird der Punkt 4.2.5 der Rahmenvereinbarung ergänzt und berichtigt. Zusätzlich wird die Anforderung der Reaktionszeit von 7 Werktagen für die Spendermontage eingefügt.

  1. 23.Ziffer 23
    Frage - Umweltzeichen/Paperprofile
Können die Umweltanforderungen tatsächlich nur für Produkte, die über kein "Europäisches" Umweltzeichen verfügen, mittels Paperprofile nachgewiesen werden?
Antwort BBG:
Nein; die Umweltanforderungen können für alle Produkte ohne "nationales" oder "Europäisches" Umweltzeichen mittels Paperprofile nachgewiesen werden. Hierfür wird das Wort "Europäisches" aus Punkt 9.2.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen gestrichen.

  1. 25.Ziffer 25
    Frage - Abtragen und Verteilen
Sofern eine Dienststelle "Verteilen" beauftragt, kann hierfür der Betrag für das Abtragen € 14,- und der Betrag für das Verteilen € 30,- verrechnet werden?
Antwort BBG:
Nein, für das Verteilen können maximal € 30,- und für das Abtragen maximal € 14,- exkl. USt. verrechnet werden. Die Beispiele in den Punkten 7.2.4.1 Abtragen und 7.2.4.2 Verteilen der Rahmenvereinbarung werden noch weiter konkretisiert.

  1. 28.Ziffer 28
    Frage zu Haftung und Gewährleistung
Zu Punkt 11.1 RV: Dieser Satz ergibt für uns keinen Sinn. Worauf bezieht sich das Wort "HIERAUS"? Wir ersuchen um Klärung bzw. Neuformulierung.Zu Punkt 11.1 Regierungsvorlage, Dieser Satz ergibt für uns keinen Sinn. Worauf bezieht sich das Wort "HIERAUS"? Wir ersuchen um Klärung bzw. Neuformulierung.
Antwort BBG:
Dieser letzte Absatz in Punkt 11.1 der Rahmenvereinbarung wird
gestrichen.

Die infolge dieser 2. Ausschreibungsberichtigung veränderten Textteile in den Ausschreibungsunterlagen (AAB/RV) lauten (Abänderungen sind grau unterlegt dargestellt):

  1. a)Litera a
    AAB

"6.3.2 Anforderung Referenzen

72 Als Mindestniveau wird festgelegt, dass der Bieter mindestens einen der ausgeschriebenen Lieferleistung vergleichbaren Lieferauftrag bzw. Lieferaufträge je Los in den letzten zwei Jahren (im Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2010) durchgeführt hat. Ein Lieferaufträge sind vergleichbar, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Lieferumfang …,
  • -Strichaufzählung
    das Liefergebiet …und …

6.3.3 Nachweis Referenzen

75 In diesem Nachweis ist eine Referenz-Auskunftsperson für die einzelnen Referenzen anzuführen. …

6.3.4 Anforderung Außen- und Innendienst

77 Sofern beide Lose angeboten werden, ist Doppelnennung von

Mitarbeitern nicht zulässig.

.

7.5 Angebotspreise

113 Zusätzlich sind die Kosten für Spender, die Montagekosten pro Spender, Anfahrts- und Abfahrtskostenpauschale für die Landeshauptstädte und Anfahrts- und Abfahrtskostenpauschale für die Landesregionen je Los um die Landeshauptstadt anzubieten. Sofern eine oder mehrere dieser Postionen nicht ausgefüllt wird, gilt/gelten diese Positionen als mit "0" angeboten.

114 Für die Montagekosten und Fahrtkosten werden vom Aufraggeber maximal zulässige Kosten hierfür definiert: Montage € 10,- exkl. USt, Fahrtkostenpauschale Landeshauptstadt € 30,- exkl. USt, Fahrtkostenpauschale Landesregion € 60,- exkl. USt

115 Die Montage- und Fahrtkosten sind je Los und Produkt einheitlich anzubieten. Hierfür sind diese Kosten beim ersten Produkt des Angebotsblattes (P10) anzugeben. Die angebotenen Preise übertragen sich anschließend automatisch in die weiteren Produkte. Siehe auch Punkt 4.2.6 der Rahmenvereinbarung.

              

8.3 Testprodukte und Muster

168 Der Bieter hat sofort bei Angebotslegung je 6 Rollen bzw. 3 Packungen des jeweils angebotenen Produktes kostenlos zum Zweck der Teststellung im Zuge der Angebotsprüfung zur Verfügung zu stellen. Werden die Produkte (Hygienepapiere) nicht anlässlich der Angebotsabgabe mit dem Muster vorgelegt, ist das Angebot auszuscheiden. Pro Produkt sind Muster im Umfang der kleinstverfügbaren Unterverpackung beizulegen (zB Unterverpackung 8 Rollen Toilettenpapier) - Beilage 13b.

170 Sowohl die Spendermuster als auch Produktmuster sind mit der jeweiligen Positionsnummer (zB 'P30' auf der Verpackung der Unterverpackung) zu beschriften, um eine Zuordnung zu ermöglichen."

b) RV:

"4.2.3 Spezifikationen

18              Die jeweils ausgelieferten Produkte haben über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung dieser Spezifikation und auch den Eigenschaften der im Zuge der Angebotslegung vorgelegten Muster zu entsprechen. Für die vom Bieter angebotenen und laut Prüfbericht angegebenen und bewerteten Werte für die technische Qualität gelten während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung die nachfolgend angeführten Toleranzen:

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m2) insgesamt (dh Summe der Lagen):
    Toleranz 10%
  • -Strichaufzählung
    Breitenbezogene Trockenbruchkraft, längs (N/m): Toleranz 10%
  • -Strichaufzählung
    Breitenbezogene Nassbruchkraft, längs (N/m): Toleranz 20%
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität (g/g): Toleranz 20%
  • -Strichaufzählung
    Wasseraufnahmekapazität insgesamt: Toleranz 20%
  • -Strichaufzählung
    Zeit für Wasseraufnahme (sec):Toleranz 20%
  • -Strichaufzählung
    Rückstand auf Lochsieb (Auflösemethode) (%):Toleranz 20 %
  • -Strichaufzählung
    Weißgrad C/2° (%) (gilt nicht bei gefärbter Blattprägung):Toleranz +/-5% Punkte

19 Beispiele:

20 Beispiel 1: Für ein Papierhandtuch ist ein Weißgrad von >= 70% Punkte festgelegt. Der Bieter bietet ein Produkt mit 76 % Punkte an. Während der Vertragslaufzeit darf das Produkt nicht mehr als +/- 5 % Punkte schwanken.

21 Beispiel 2: Für ein Papierhandtuch ist ein Weißgrad von >= 70 % Punkte festgelegt. Der Bieter bietet ein Produkt mit 66 % Punkten an. Dies ist auf Grund der erlaubten Toleranz im Angebotblatt zulässig. Während der Vertragslaufzeit darf das Produkt nicht mehr als +/- 5 % Punkte bezogen auf den Ausgangswert (Musskriterium) von >= 70 % schwanken. Dh die absolut unterste Grenze ist 65 % Punkte.”

4.2.5 Spender bzw. Spendersysteme

33 Ab Bestellung einer Spendermontage ist die Montage innerhalb von 7 Werktagen durch den Auftragnehmer durchzuführen.

36 Manipulationsaufwand für Servicepersonal, Reinigungskräfte

  • -Strichaufzählung
  • -Strichaufzählung
    Spender aus einer "Spenderlinie" müssen durchgehend mit dem gleichen Schlüssel sperrbar sein, sofern die Verschluß-Möglichkeit vom Auftragnehmer angeboten wurde

4.2.6 Montage und Reparaturarbeiten

39 Durch den Auftragnehmer sind ausschließlich Spender für WC-Papier und Handtuchpapier(rollen) zu montieren Es ist dem Auftragnehmer möglich, für Montage- und Reparaturarbeiten die im jeweiligen Angebotsblatt angeführten Kosten für Montage und Fahrkosten zu verrechnen. Die Kosten für die Montage (inkl. etwaiger Demontage) sind je Spender, die Fahrtkosten pro Montagetermin/Dienststellenbesuch zu verrechnen. Sofern innerhalb eines Montagetermins mehrere Spender montiert werden, ist es nicht zulässig die Fahrtkosten jeweils pro Spender zu berechnen.

7.2.4 Abtragen und Verteilen

7.2.4.1 Abtragen

105              Beispiel für Abtragen: In eine Dienststelle kann die Palette bis ins Erdgeschoß direkt angeliefert werden. Der jeweilige Abrufberechtigte beauftragt den Auftragnehmer die gesamte Lieferung in ein Kellerlager zu verbringen Das Kellerlager ist nicht über einen Lift erreichbar.

7.2.4.2 Verteilen

110              Beispiel für Verteilen: In eine 3-stöckige Dienststelle kann die Palette bis ins Erdgeschoß direkt angeliefert werden. Der jeweilige Abrufberechtigte beauftragt den Auftragnehmer die Lieferung in drei dezentrale Lager im ersten, zweiten und dritten Stock aufzuteilen."

Die erfolgten Berichtigungen in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Neuaufnahme von Textteilen, bedingen entsprechende Veränderungen bei der Nummerierung der Randzahlen. Soweit für die verfahrensgegenständliche Entscheidung von Bedeutung, haben sich die Randzahlen-Nummern verändert wie folgt:

a) AAB:

6.3.4 Anforderung Außen- und Innendienst: Rz 77-79 => Rz 78-80;

7.9 Preise: Rz 123 => Rz 127; Rz 128/129 => Rz 132/133;

8.3 Testprodukte und Muster: Rz 163/164 => Rz 168/169; Rz 165-

167 => Rz 171-173;

b) RV:

4.2.4 Umweltkriterien: Rz 19-27 => Rz 23-31

4.2.5 Spender bzw. Spendersysteme Rz 28-33 => Rz 32-38;

4.2.6 Montage und Reparaturarbeiten: Rz 34 => 39;

4.3 Mehr- und Mindermengen: Rz 35 => Rz 40;

5.4.2 Verwaltung der Kundennummer im elektronischen

Katalogeinkaufssystem der BBG, (e-shop): Rz 57 => Rz 62;

5.4.5 Gebührenregelung (E-Charge):  Rz 68/69 => Rz 73/74;

7.1 Abruf-, Liefermodalitäten und Lieferfristen: Rz 80-82 => Rz

85-87;

7.2.3 Mindestbestellmenge und Spesenpauschlale: Rz 92-95 => 97-

100;

7.2.4 Abtragen und Verteilen: Rz 96-105 =>101-110;

8.6 Preisanpassung: Rz 122-138 => Rz 127-144;

10.2 Mitarbeiter des Auftraggebers und personenbezogene

Sicherheitser-fordernisse: Rz 169 => Rz 175;

11.1 Haftung und Gewährleistung: Rz 200 => Rz 206 (= letzter

Absatz);

11.3 Schad- und Klagloshaltung: Rz 219 => Rz 225

13.1 Vertragsdauer: Rz 223 => Rz 229

13.2 Option auf Vertragsverlängerung: Rz 224 => Rz 230;

13.3 Vorzeitige Vertragsauflösung: Rz 225-226 => Rz 231-232;

Betreffend die Berichtigungen der Angebotsblätter wies der Auftraggeber in der 2. Ausschreibungsberichtigung ausdrücklich darauf hin, dass die Änderungen in die Angebotsblätter eingearbeitet wurden; daher zur Angebotslegung ausschließlich die aktuellen Dateien zu verwenden sind, widrigenfalls das Angebot ausgeschieden werde. Die Frage-Beantwortungen in der 2. Ausschreibungsberichtigung betreffend die in den Angebotsblättern festgelegten Produktspezifikationen durch den Auftraggeber lauten insbesondere:

  1. "30.Ziffer 30
    Frage - Toleranzen im Angebotsblatt
Im Angebotsblatt ist beim Kriterium "Flächenbezogene Masse" eine Abweichung nach unten bis max. -10% angegeben oder beim Kriterium "Blattanzahl" eine Abweichung von +/-7%. Beziehen sich diese Abweichungen gleich wie beim Weißgrad auf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder auf die Vorgabe für das Angebot?
Antwort BBG:
Es wird zwischen den Toleranzen auf Grund von Schwankungen bei einem angebotenen Wert eines Produktes während der Vertragslaufzeit (siehe Punkt 4.3.2 RV - richtig wohl 4.2.3) und den Toleranzen bei der Angebotlegung unterschieden. Die Toleranzen für die Vertragslaufzeit wurden in der RV festgelegt. Die Toleranzen für das Angebot wurden im Angebotblatt in den Spezifikationsblättern festgelegt.Es wird zwischen den Toleranzen auf Grund von Schwankungen bei einem angebotenen Wert eines Produktes während der Vertragslaufzeit (siehe Punkt 4.3.2 Regierungsvorlage - richtig wohl 4.2.3) und den Toleranzen bei der Angebotlegung unterschieden. Die Toleranzen für die Vertragslaufzeit wurden in der Regierungsvorlage festgelegt. Die Toleranzen für das Angebot wurden im Angebotblatt in den Spezifikationsblättern festgelegt.

"Flächenbezogene Masse": Bei allen Produkten, bei denen die "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" berechnet wird, kann der Wert der flächenbezogenen Masse unterschritten werden und der in der Spezifikation festgelegte Wert ist daher nur ein Richtwert, der in dem Ausmaß unterschritten werden kann, als trotzdem das Muss-Kriterium "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" erfüllt wird; denn entscheidend für die Qualität ist hier das Muss-Kriterium "Wasseraufnahmekapazität insgesamt", die aus dem rechnerischen Produkt der flächenbezogenen Masse und (x) der Wasseraufnahmekapazität g/g errechnet wird. Die 10% Abweichung ist eine Empfehlung und wurde daher ergänzt bzw. berichtigt um das Wort "Empfehlung".

Toleranz des Weißgrades: Die Toleranz des Weißgrades (+/- 5% Punkte) bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung der Spezifikation für den angebotenen Wert während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung im Auftragsfall. Die Toleranz (+/- 5% Punkte) gilt nicht für die Angebotslegung, da auch freiwillig höher gebotene Werte zulässig sind.

Bei allen Papieren, außer den WC - Papieren, wird aber eine Schwankung / Toleranz von "- (minus) 5% Punkten schon bei der Angebotslegung zugelassen. (siehe Angebotsblatt und auch RV, Punkt 4.3.2 - richtig wohl 4.2.3) Zum Zeitpunkt der Angebotserstellung hat das Produkt jedenfalls den Musswert inkl. der - 5% Toleranz zu erfüllen. Es wird jedoch empfohlen, um während der Vertragslaufzeit das Musskriterium einhalten zu können, nicht schon bei der Angebotserstellung die Toleranz "auszunützen" bzw. zu erschöpfen.

Um Missverständnisse zu vermeiden wird die Rahmenvereinbarung im Punkt 4.2.3 Spezifikationen konkretisiert, berichtigt und zusätzlich um folgende Beispiele ergänzt und die Angebotsblätter konkretisiert:

Beispiel 1: Für ein Papierhandtuch ist ein Weißgrad von >= 70% Punkte festgelegt. Der Bieter bietet ein Produkt mit 76% Punkten an. Während der Vertragslaufzeit darf das Produkt nicht um mehr als +/- 5% Punkte schwanken.

Beispiel 2: Für ein Papierhandtuch ist ein Weißgrad von >= 70% Punkte festgelegt. Der Bieter bietet ein Produkt mit 66% Punkten an. Dies ist auf Grund der erlaubten Toleranz im Angebotblatt zulässig. Während der Vertragslaufzeit darf das Produkt nicht mehr als +/- 5% Punkte bezogen auf den Ausgangswert (Musskriterium) von 70% schwanken. Dh die absolut unterste Grenze ist 65% Punkte.

Mindestblattanzahl / Abrisse pro Rolle:

Bei den Produkten ist nicht, wie in der Anfrage angeführt, generell eine Toleranz von +/- 7% hinterlegt. Die Toleranz wurde bei den Rollenprodukten P10 bis P25 und P60 bis P71 auf +/- 7% vereinheitlichtt und berichtigt.

Hinweis: Die Produkte P60 + P61 sind Systemprodukte; gleichwertige Ersatzprodukte müssen zwingend in die dazugehörigen Spender passen. Die Spezifikationen dieser Produkte wurden in den Angebotsblättern konkretisiert.

Detailangaben des Produktherstellers der Produkte P60 + P61:

"nicht darstellbare Tabelle"

  1. 31.Ziffer 31
    Frage - Blattanzahl P41
Beim Produkt P41 (Papierhandtuch V-Falz) sind 200 Blatt je Unterverpackung marktüblich. Wäre eine Abweichung von 5% dieses "Richtwertes mit engen Grenzen" akzeptabel?
Antwort BBG:
Nein, es ist dem Bieter nicht möglich eine "Toleranz"
selbstständig zu berücksichtigen.
Hier wurde jedoch die Blattanzahl irrtümlicherweise falsch angegeben, da das Produkte P41 denselben Richtwert wie P42 haben soll. Es wird daher auf 180 Blatt berichtigt.

  1. 32.Ziffer 32
    Frage zu Spendermontage
Die bisher veröffentlichten Informationen sind für eine Kalkulation der Kosten absolut unzureichend. Insbesondere da es sich unter dem Gesichtspunkt der vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten um einen Dienstleistungsauftrag handelt (die Kosten des Materials (also der Spender selbst) sind verschwindend zum Anteil der Personal- und Reisekosten). Da der Bedarf der einzelnen Dienststellen der BBG bekannt ist, wird um Übermittlung dieser Bedarfsaufstellung ersucht, die ZUMINDEST folgende Angaben enthält:
  • -Strichaufzählung
    Dienststelle inkl. Adresse(n)
  • -Strichaufzählung
    Anzahl der Spender (getrennt nach Positions-Nummer)
  • -Strichaufzählung
    Datum oder Zeitraum der geplanten Spendermontage

Wie werden sich die Abrufe der Spender gestalten? Müssen wir mit einer großen Lieferung am Anfang des Jahres rechnen (zwecks Austausch) oder werden die Lieferungen auf das ganze Jahr verteilt sein?

Antwort BBG:

Der Auftraggeber verfügt über folgende Erfahrungswerte aus dem Zeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2010:

  • -Strichaufzählung
    die zu montierenden Spender in den Dienststellen teilen sich auf das Bundesgebiet wie folgt auf: Landeshauptstädte 65 %, übriges Landesgebiet 35 %.
  • -Strichaufzählung
    Pro "Montagetermin" bei einer Dienststelle wurden durchschnittlich 15 Spender getauscht bzw. neu montiert bzw. repariert.
  • -Strichaufzählung
    Die Liste der Dienststellen, die den BBG Rahmenvertrag zwischen 01.01.2008 und 30.06.2010 nutzten, liegt bei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit von hinzukommenden Dienststellen besteht (siehe Punkt 9 der Rahmenvereinbarung). Diese sind im Mengengerüst schon berücksichtigt.
  • -Strichaufzählung
    Die Spender sind getrennt nach Positionsnummern in den Angebotsblättern angegeben. Die anzubietenden Mengen für die zu montierenden Spender sind Erfahrungswerte des Auftraggebers für die eine Abweichung laut Rahmenvereinbarung Punkt 4.3 gilt.

Grundsätzlich sind die Spender nicht automatisch bei Beginn der Laufzeit der Rahmenvereinbarung zu tauschen. Sofern die Spender nach wie vor funktionstüchtig sind und das jeweilige Papier darin verwendet werden kann, ist mit keinem Austausch zu rechnen.

Die zu erwartenden Spendermontagen werden sich über den gesamten Leistungszeitraum gleichmäßig verteilen. Da alle bestehenden Dienststellen grundsätzlich bereits mit Spendern ausgestattet sind, hängt der Zeitpunkt für zu erwartende Montagen von folgenden nicht vorhersehbaren Faktoren ab:

  • -Strichaufzählung
    Spender werden funktionsuntüchtig
  • -Strichaufzählung
    die Füllkapazitäten eines Spenders erfüllen den gestiegenen Bedarf nicht mehr und es müssen Spender ergänzt oder bestehende Spender gegen Spender mit höherer Füllkapazität ausgetauscht werden
  • -Strichaufzählung
    Auf Grund einer dienststelleninternen Organisationsänderung muss eine Umwidmung im Raumnutzungskonzept durchgeführt werden
  • -Strichaufzählung
    Der Auftragnehmer berät eine Dienststelle über verbrauchsmindernde Spendersysteme und in der Folge beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Austausch alter Spender
  • -Strichaufzählung
    Veraltete Spender entsprechen nicht mehr den hygienischen Anforderungen und müssen ausgetauscht werden.
  • -Strichaufzählung
    etc.

Die Positionen im jeweiligen Angebotsblatt werden im Sinne der Kalkulierbarkeit berichtigt und ergänzt. Zusätzlich wird Punkt

7.5 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, Punkt 4.2.6 und Punkt 9.2.2 der Rahmenvereinbarung berichtigt und ergänzt. Der Bieter hat nun die Möglichkeit zusätzlich zu den Spenderkosten, die Montagekosten pro Spender, Anfahrts- und Abfahrtskostenpauschale für die Landeshauptstädte und Anfahrts- und Abfahrtskostenpauschale für die Landesregionen um die Landeshauptstadt je Los anzubieten.

Die Montage- und Fahrtkosten sind je Los und Produkt einheitlich anzubieten. Hierfür sind diese Kosten beim ersten Produkt des Angebotsblattes (P10) anzugeben. Die angebotenen Preise übertragen sich anschließend automatisch in die weiteren Produkte des jeweiligen Loses.

Für die Montagekosten und Fahrtkosten werden vom Auftraggeber maximal zulässige Kosten definiert: Montage € 10,- exkl. USt,

Fahrtkostenpauschale Landeshauptstadt € 30,- exkl. USt,

Fahrtkostenpauschale Landesregion € 60,- exkl. USt.

Zusätzlich werden die Mengenangaben der Spender im Los 02 - Region West - berichtigt.

  1. 33.Ziffer 33
    Frage zu Dienststellen mit kompetenten Mitarbeitern Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass in vielen Dienststellen kompetente Mitarbeiter vorhanden sind, die die Montage von Spendern selbst durchführen können. Warum wird diese Möglichkeit nicht angeboten, insbesondere da dadurch erheblich Kosten reduziert werden könnten. Auch der administrative Aufwand wäre diesfalls deutlich geringer!
Antwort BBG:
Durch den Auftragnehmer sind ausschließlich Spender für WC-Papier und Handtuchpapier(rollen) zu montieren. Dies ist auch entsprechend in den Angebotsblättern berücksichtigt. Rund 40% der Spender werden durch Mitarbeiter der jeweiligen Dienststellen demontiert und montiert. Rund 60% der Spender sind durch den Auftraggeber zu montieren bzw. zu tauschen. Dies wurde entsprechend in den Mengenangaben der jeweiligen Angebotsblätter berücksichtigt.

  1. 34.Ziffer 34
    Korrekturen/Ergänzungen der Angebotsblätter
Zusätzlich zu den in dieser Anfragebeantwortung und Berichtigung angeführten Veränderungen der Ausschreibungsunterlagen werden folgende Spezifikationen folgender Produkte berichtigt:
  • -Strichaufzählung
  • -Strichaufzählung
    P75: Laufmeter, flächenbezogene Masse, Rollendurchmesser
  • -Strichaufzählung
    P76: flächenbezogene Masse, Rollendurchmesser
  • -Strichaufzählung
    P81: Rollendurchmesser"

Die durch die 2. Ausschreibungsberichtigung geänderten Werte in den betroffenen Angebotsblättern lauten insbesondere wie folgt (geänderte Werte werden grau unterlegt dargestellt):

Pos 10, WC-Papier 2-lag (250 Bl.) und Pos 11, WC-Papier 2-lag

(400 Bl.)

- "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 55% ".

Pos 21, WC-Papier 3-lag (250 Bl.), Pos 23, WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) und Pos 25, WC-Papier Jumbo 2-lag (350lfm) - "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 70%".

Pos 24, WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) extra weich - "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75%"

Pos. 30, C-Falz 1-lag, Pos 31, C-Falz 2-lag, Pos 40, V-Falz 1- lag, Pos 43, Z-Falz 1-lag, Pos 50, Interfold 2-lag und Pos 51, Interfold 2-lag

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium):
    "… (Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 41, V-Falz 2-lag

- "Blattanzahl pro Einzelpackung" (Richtwert mit engen Grenzen):

">= 180"

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium):
    ">= 80 (Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 60, Handtuchrolle 1-lag

  • -Strichaufzählung
    "Laufmeter der unperforierten oder perforierten Rolle (lfm)" (Richtwert mit engen Grenzen): 190 +/- 7%
  • -Strichaufzählung
    "Rollen-Durchmesser cm (gesamt; nicht Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen): 18,5 bis 19,5
  • -Strichaufzählung
    "Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen):
    Hülsendurchmesser: 3,8 cm
  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium):
    ">= 75 (Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 61, Handtuchrolle 2-lag

  • -Strichaufzählung
    "Laufmeter der unperforierten oder perforierten Rolle (lfm)" (Richtwert mit engen Grenzen): 150 +/- 7%
  • -Strichaufzählung
    "Rollen-Durchmesser cm (gesamt; nicht Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen): 18,5 bis 19,5
  • -Strichaufzählung
    "Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen):
    Hülsendurchmesser: 3,8 cm
  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"

Pos 70, Allzweckrolle Midi 2-lag, Pos 71, Allzweckrolle Mini 1- lag

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): "…
(Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 75, Wischtuch Großrolle 3-lag hohe Saugkraft und Reißfestigkeit und Pos 76, Wischtuch Großrolle 2-lag - "Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen):

min. 7 cm

- "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=36 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"

Pos 80, Küchenrolle 2-lag gut saugfähig

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=33 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75

(Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 81, Großküchenrolle 2-lag

- "Rollen-Durchmesser cm (Kern)" (Richtwert mit engen Grenzen):

min. 7 cm

  • -Strichaufzählung
    Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >=33 (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= 75
(Toleranz: -5% Punkte)"

Pos 90, Servietten 1-lag, Pos 91, Servietten 2-lag, Pos 92, Servietten interfold 1-lag und Pos 93, Servietten interfold 2- lag extraweich

  • -Strichaufzählung
    "Flächenbezogene Masse (g/m²) insgesamt (d.h. Summe der Lagen)" (Richtwert/Attest ist notwendig): " >= … (Empfehlung: Abw. nach unten max. - 10%)"
  • -Strichaufzählung
    "Weißgrad C/2° (%) gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" (Muss-Kriterium): ">= …

(Toleranz: -5% Punkte)"

Abschließend wies der Auftraggeber auch bei dieser Berichtigung ausdrücklich darauf hin, dass die bereits veröffentlichten Dokumente entsprechend diesen Änderungen berichtigt wurden und legte der 2. Berichtigung weiters eine Liste "Abrufende Dienststellen Hygienepapier GZ 3900.00732, Zeitraum: 01.01.2008 bis 30.06.2010" bei.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2010 beantragte die A***, vertreten durch X***, (idF Antragstellerin), - wie unter Spruchpunkt I und II wiedergegeben - und begehrte den Ersatz der Pauschalgebühren durch den Auftraggeber sowohl im Nachprüfungsverfahren als auch im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Gewährung von Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schriftsatz vom 30.8.2010 beantragte die A***, vertreten durch X***, in der Fassung Antragstellerin), - wie unter Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei wiedergegeben - und begehrte den Ersatz der Pauschalgebühren durch den Auftraggeber sowohl im Nachprüfungsverfahren als auch im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Gewährung von Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 6.9.2010, GZ N/0076-BVA/02/2010-EV8, insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, die im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren eingelangten Angebote zu öffnen.

Mit Europaweit abgesandter Bekanntmachung vom 2.9.2010, veröffentlicht national im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L-478534-091 berichtigte der Auftraggeber die Ausschreibung ein weiteres Mal. In dieser 3.

Ausschreibungsberichtigung beantwortete der Auftraggeber insbesondere die an ihn zur Lagermenge gerichtete Frage: Welche Menge ist auf Vorrat zu halten? wie folgt:

"Aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre kann in der Kalkulation davon ausgegangen werden, dass der Abruf der Mengen über das Jahr hinweg grundsätzlich gleichmäßig verteilt erfolgt. Die Lagermengen können sich daher nach einer "kontinuierlichen Umwälzung" des Sortiments richten. Nur in den Monaten Jänner, Juli und August ist mit geringeren Abrufmengen zu rechnen. Diese Erfahrungswerte weichen nicht von den brachenüblichen Erfahrungswerten ab.

Erfahrungswerte Umsatz-Auswertung:

"nicht darstellbare Tabelle"

Weiters wurden insbesondere nachfolgende Textteile der Ausschreibungsunterlagen (AAB/RV) gestrichen bzw. berichtigt:

  1. "4.Ziffer 4
    Berichtigung der Vertragslaufzeit und Option
Die Punkte 5.4.2., 13.1. und 13.2. der Rahmenvereinbarung in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 werden wie folgt berichtigt bzw. gestrichen:
Punkt 5.4.2. der Rahmenvereinbarung lautet NEU:
Die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung werden zu rd. 50 % (+/- 5 %) über das elektronische Katalogeinkaufssystem der BBG (eshop) und zu 50 % (+/- 5 %) über Abrufschreiben erfolgen.
Punkt 13.1. der Rahmenvereinbarung lautet NEU:
Die Rahmenvereinbarung läuft von 01.01. 2011 bis 31.12.2013.
Der Punkt 13.2 der Rahmenvereinbarung "Option auf
Vertragsverlängerung" wird ersatzlos gestrichen.

  1. 6.Ziffer 6
    Klarstellung Kalkulationsgrundlage / Abnahmeverpflichtung
Der Punkt 2.3 "Mehr- oder Minderleistungen", der Punkt 2.2 "Auftragsgegenstand", Rz 12 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen sowie der Punkt 4.2.1 "Produkte und Menge", Rz 13 der Rahmenvereinbarung alle in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 werden wie folgt berichtigt bzw. gestrichen:
Punkt 2.2, Rz 12, der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen
lautet NEU:
Zum Zwecke der Kalkulation hat der Bieter von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70 % der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen. Für die Auftraggeber/Abrufberechtigten besteht keine Pflicht zur Erteilung von Einzelaufträgen auf Basis der gegenständlichen Rahmenvereinbarung.
Der Punkt 2.3 "Mehr- oder Minderleistungen" der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wird ersatzlos gestrichen.
Punkt 4.2.1, Rz 13 der Rahmenvereinbarung lautet NEU:
Zum Zwecke der Kalkulation hat der Bieter von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70 % der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen. Für die Auftraggeber/Abrufberechtigten besteht keine Pflicht zur Erteilung von Einzelaufträgen auf Basis der gegenständlichen Rahmenvereinbarung.

  1. 7.Ziffer 7
    Zu Punkt 8.6 "Preisanpassung" in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 der Rahmenvereinbarung
Die Rz 133 des Punktes 8.6 "Preisanpassung" in der berichtigten Fassung vom 5.08.2010 der Rahmenvereinbarung wird ersatzlos gestrichen.

  1. 8.Ziffer 8
    Zu Punkt 4.2.3 "Spezifikationen" in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 der Rahmenvereinbarung
Die folgende Regelung betreffend Toleranzen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung des Punktes 4.2.3. in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 der Rahmenvereinbarung wird ersatzlos gestrichen:

'Für die vom Bieter angebotenen … Dh die absolut unterste Grenze ist 65 % Punkte.'

Die während der Vertragslaufzeit ggf. eintretenden Schwankungsbreiten der technischen Kriterien sind daher schon bei Angebotslegung zu berücksichtigen.

  1. 9.Ziffer 9
    Zu Punkt 4.2.4 "Umweltkriterien" in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 der Rahmenvereinbarung Rz 29 und 30 des Punktes

4.2.4. in der berichtigten Fassung der Rahmenvereinbarung werden wie folgt berichtigt:

Punkt 4.2.4, Rz 29 und 30 der Rahmenvereinbarung lautet NEU

Als Faserrohstoff/Faserstoff ist Altpapier oder auch Frischzellstoff, zugelassen. Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss. Der Nachweis hierfür ist vom Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit jederzeit zu erbringen. Alle Produkte dürfen, sofern in der vorgegebenen Spezifikation gefordert, gefärbt werden. Farbmittel, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom Vl-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, dürfen nicht eingesetzt werden.

  1. 10.Ziffer 10
    Zu Punkt 13.3 "Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund" in der berichtigten Fassung vom 25.08.2010 der Rahmenvereinbarung
Punkt 13.3, Absatz a der Rahmenvereinbarung lautet NEU
  1. a)Litera a
    wenn ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;"

Die Produktspezifikationen in den Angebotsblättern wurden insbesondere geändert wie folgt:

Pos 23

die "Anforderungen 2011" für die "Prägung" lautet nunmehr

"ungeprägt".

Pos 21 und Pos 24

Streichung der bisherigen "Anforderungen 2011" unter "Sonstige

Anmerkungen"

Pos 30, Pos 31, Pos 40, Pos 41, Pos 43, Pos 50, Pos 51, Pos 60,

Pos 70, Pos 71, Pos 80, Pos 81, Pos 90, Pos 91, Pos 92 und Pos 93

Streichung der jeweils in Klammer dargestellten "Toleranz" bei den "Anforderungen 2011" zum "Weißgrad C/2 (%) (gilt nicht bei gefärbter Blattprägung)".

Das Ende der Angebotsfrist wurde auf den 5.10.2010, 10:00 Uhr erstreckt und die Angebotsöffnung wurde mit 5.10.2010, 10:05 fixiert. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind insgesamt 5 Angebote von verschiedenen Bietern eingelangt.

Mit der bislang letzten, 4. Ausschreibungsberichtigung vom 24.9.2010 beantwortete der Auftraggeber insbesondere weitere Fragen zu den Themenkreisen Umweltkriterien, Bedarfsmengen und Spenderbewertungskriterien:

  1. "2.Ziffer 2
    Frage - Umweltkriterien
In der Rahmenvereinbarung unter Punkt 4.2.4 Umweltkriterien, Rz 29 ist folgendes angeführt: "Als Faserrohstoff/Faserstoff ist Altpapier oder auch Frischzellstoff, zugelassen. Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss.(…) Bezieht sich diese o.a. Forderung auf:
  1. a)Litera a
    den Durchschnitt aller Produkte die im jeweiligen Los angeboten werden?
    1. aa)Sub-Litera, a, a
      den Durchschnitt aller Produkte, gewichtet mit der entsprechenden Bedarfsmenge, die im jeweiligen Los angeboten werden?
  2. b)Litera b
    den Durchschnitt aller Produkte die im jeweiligen Los angeboten werden, jedoch OHNE Berücksichtigung der Produkte aus Recyclingpapier?
    1. bb)Sub-Litera, b, b
      den Durchschnitt aller Produkte die im jeweiligen Los angeboten werden, gewichtet mit der entsprechenden Bedarfsmenge, jedoch OHNE Berücksichtigung der Produkte aus Recyclingpapier.
  3. c)Litera c
    den Durchschnitt aller Produkte die der jeweilige Hersteller produziert?
Antwort BBG:
bb).

  1. 3.Ziffer 3
    Frage - Bedarfsmengen
Sind die in der Beilage 01_Leitfaden und Fahrplan bzw. in den Angebotsblättern (Beilage 07 bzw. 08) genannten Bedarfsmengen für einen Zeitraum von drei Jahren abgebildet? Wenn nein, ersuchen wir um Aufklärung mittels Angabe des den genannten Mengen zugrunde liegenden Zeitraums.
Antwort BBG:
Die genannten Mengen sind Jahresmengen

  1. 4.Ziffer 4
    Frage - Spenderbewertungskriterien
Das 'Musskriterium'Mindestfüllvolumen erscheint uns insbesondere bei den Pos. 30, 31, 40, 41, 42, 43, 50, 51, 92 und 93 nicht, oder nur mit einem Modell eines Herstellers erfüllbar. Die Mindestvolumina einzelner Positionen werden mit keinem der uns bekannten Spender erreicht.
  1. a)Litera a
    Liegt den Forderungen zum Mindestfüllvolumen eine entsprechende Markterhebung zugrunde?
  2. b)Litera b
    Können die Hersteller der Spender, die diese Kriterien mit ihren Produkten erfüllen, genannt werden?
Antwort BBG:
Um einen größtmöglichen Binnenmarkt anzusprechen, wurde eine Markterhebung sowohl hinsichtlich der Hygienepapiere als auch der Spender durchgeführt. Demnach sind entsprechende Spendersysteme in ganz Europa zB als fertige Handelsprodukte einfach zu beschaffen. Es besteht auch die Möglichkeit eigene Spender bei namhaften Herstellern designen/gestalten und fertigen zu lassen. Die Hersteller sind in der Branche bekannt und es liegt in der Sphäre des Bieters, diese zu eruieren. Hersteller seitens des Auftraggebers vorzugeben oder zu empfehlen, wäre aus vergaberechtlicher Sicht nicht zulässig."

Mit Schriftsatz vom 28.9.2010 brachte die Antragstellerin die

  1. 1.Ziffer eins
    Gegenstellungnahme ein. Sie wiederholte ihr Begehren auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsatz und Ersatz der Pauschalgebühren durch den Auftraggeber und "konkretisierte wegen der 3. Berichtigung betreffend den Nachprüfungsantrag ihre Anträge" wie unter den Spruchpunkten 4 und 5 wiedergegeben. Begründend führte die Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Schriftsatz und in der ergänzenden 1. Gegenstellungnahme vom 28.9.2010 zusammengefasst im Wesentlichen aus:

Zur Ausschreibung einer Lieferung als Rahmenvereinbarung

Die Ausschreibung sei in sich widersprüchlich. Während nach dem Wesen einer Rahmenvereinbarung für den Auftraggeber keine Abnahmeverpflichtung bestehe (§ 25 Abs 7 BVergG), wäre der Auftraggeber bei einem Lieferauftrag in Form eines Rahmenvertrages zur Abnahme verpflichtet. Ein Lieferauftrag mit Abnahmeverpflichtung bedinge eine andere kalkulatorische Grundlage. Einerseits impliziere Pkt. 2.3 AAB, dass es eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers im Ausmaß von zumindest 70 % der Gesamtmenge gäbe, andererseits bliebe eine Verletzung dieser Abnahmeverpflichtung infolge des in Rz 206 RV vorgesehenen Haftungsausschlusses für den Auftraggeber ohne Konsequenzen. Mangels durchsetzbarer Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers komme es zur Überwälzung von unkalkulierbaren Risiken auf den Auftragnehmer.Die Ausschreibung sei in sich widersprüchlich. Während nach dem Wesen einer Rahmenvereinbarung für den Auftraggeber keine Abnahmeverpflichtung bestehe (Paragraph 25, Absatz 7, BVergG), wäre der Auftraggeber bei einem Lieferauftrag in Form eines Rahmenvertrages zur Abnahme verpflichtet. Ein Lieferauftrag mit Abnahmeverpflichtung bedinge eine andere kalkulatorische Grundlage. Einerseits impliziere Pkt. 2.3 AAB, dass es eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers im Ausmaß von zumindest 70 % der Gesamtmenge gäbe, andererseits bliebe eine Verletzung dieser Abnahmeverpflichtung infolge des in Rz 206 Regierungsvorlage vorgesehenen Haftungsausschlusses für den Auftraggeber ohne Konsequenzen. Mangels durchsetzbarer Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers komme es zur Überwälzung von unkalkulierbaren Risiken auf den Auftragnehmer.

Zur Laufzeit

Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung entspreche nicht § 151 Abs 6 BVergG und zwar sowohl bei Ausnützung der ausgeschriebenen Mengenoption, als auch der zeitlichen Verlängerungsoption. Selbst bei Nichtausübung der Option durch den Auftraggeber betrage die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mehr als drei Jahre, da der Abschluss bereits für November 2010 geplant sei. Eine sachliche Rechtfertigung gäbe es nicht und werde in den Ausschreibungsunterlagen auch keine sachliche Rechtfertigung angeführt. Bei Hygieneartikeln führten derartig lange Laufzeiten von Rahmenvereinbarungen zur Überwälzung von unkalkulierbaren Risiken auf den Auftragnehmer und zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs.Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung entspreche nicht Paragraph 151, Absatz 6, BVergG und zwar sowohl bei Ausnützung der ausgeschriebenen Mengenoption, als auch der zeitlichen Verlängerungsoption. Selbst bei Nichtausübung der Option durch den Auftraggeber betrage die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mehr als drei Jahre, da der Abschluss bereits für November 2010 geplant sei. Eine sachliche Rechtfertigung gäbe es nicht und werde in den Ausschreibungsunterlagen auch keine sachliche Rechtfertigung angeführt. Bei Hygieneartikeln führten derartig lange Laufzeiten von Rahmenvereinbarungen zur Überwälzung von unkalkulierbaren Risiken auf den Auftragnehmer und zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Zur Ausschreibung in Form einer Rahmenvereinbarung

Da die gegenständlichen Hygieneartikel vom Auftraggeber seit Jahren am Markt beschafft würden, sei die zu erwartende Menge durch Bedarfserhebung zu ermitteln. Es bestehe kein sachlicher Grund, dass sich der Auftraggeber einer Rahmenvereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zu den von ihm in der Ausschreibung vorgegebenen Bedingungen bediene, womit unkalkulierbare Risiken auf den Auftragnehmer überwälzt würden, was den Wettbewerb behindere, einschränke bzw verfälsche.

Zur Kalkulierbarkeit des Angebotes

Die Überwälzung unkalkulierbarer Risiken auf den Auftragnehmer zeige sich in mehreren Fällen:

Der vom Auftraggeber unter Pkt. 8.6. RV vorgegebene Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" decke die tatsächlichen Preisent-wicklungen von Hygieneartikeln am Markt nicht ab und die vom Auftraggeber nach einer Bieteranfrage hiezu vorgenommene Berichtigung werfe die weitere Frage auf, wie ein Bieter in einem Vergabeverfahren Preissteigerungen von mindestens 25 % seriös einkalkulieren solle, ohne zu spekulieren.Der vom Auftraggeber unter Pkt. 8.6. Regierungsvorlage vorgegebene Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" decke die tatsächlichen Preisent-wicklungen von Hygieneartikeln am Markt nicht ab und die vom Auftraggeber nach einer Bieteranfrage hiezu vorgenommene Berichtigung werfe die weitere Frage auf, wie ein Bieter in einem Vergabeverfahren Preissteigerungen von mindestens 25 % seriös einkalkulieren solle, ohne zu spekulieren.

Selbst der Auftraggeber gestehe zu, dass die vorgegebenen Indizes im konkreten Fall ungeeignet seien. Wie sich aus dem Vergleich des Großhandelspreisindex mit den Index für Northern Bleached Softwood (NBSK), Kaufhausaltpapier oder mit dem Index für Mischpapier ergebe, decke der Großhandelspreisindex nicht einmal die Preisschwankungen für Kaufhausaltpapier oder Mischpapier ab. In Fällen, wo die von der Statistik Austria verlautbarten Indizes nicht passen würden, handle es sich um keine unübliche Vorgangsweise, dass der Auftraggeber, der längere Vertragsbindungen wünsche, einen eigenen Warenkorb erstelle, welcher die Hauptkomponenten (Logistik-, Personal- und Energiekosten, Zellstoff, Altpapier, Dieselpreis usw.) enthalte. An diesem auftragsbezogenen Index seien dann die entsprechenden Angebotspreise zu koppeln. Wolle sich der Auftraggeber jedoch nicht der Mühe unterziehen, den angeführten Warenkorb zu erstellen, könne er die Unkalkulierbarkeit für den Bieter dadurch entschärfen, dass er entweder die Laufzeit der Rahmenvereinbarung auf ein Jahr reduziere oder sich des Modells des Lieferauftrags bzw der Möglichkeit der Preisanpassung unter dem Jahr ab einer Schwankung von plus/minus 3% bediene. Durch die Streichung von Punkt 8.6 RV, RZ 133 sei die Antragstellerin nicht klaglos gestellt, denn die Regelung habe sich zu Lasten des Auftragnehmers noch verschärft. Nunmehr sei überhaupt keine vertragliche Regelung mehr vorhanden, welche eine Preisanpassung zugunsten des Rahmenvereinbarungspartners rechtfertige. Solche preisspekulativen Elemente in einer Ausschreibung führten dazu, dass Klein- und Mittelunternehmer an solchen Ausschreibungen nicht teilnehmen, weil angesichts einer durchschnittlichen Gewinnspanne von rund 3% das Risiko aus solchen Vertragsklauseln existenzgefährdend sei. Allfällige Verluste aus derartigen Vertragsklauseln seien nur für Großunternehmer leichter zu verkraften.

Keine Abnahmeverplichtung seitens des Auftraggebers führe - gekoppelt mit der kurzen Lieferverpflichtung samt Lieferbereitschaft des Auftragnehmers (Pkt. 7.1, 1. Absatz RV) auf Grund der Produktionsvorlaufzeiten, zur Notwendigkeit einer großen Lagerhaltung, ohne Sicherheit, ob und wann die gelagerten Produkte vom Auftraggeber tatsächlich abgerufen werden. Wenn es sich um keine Standardprodukte handle, benötige die Antragstellerin eine 4- bis 8-wöchige Laufzeit und sie sei auf Produktzyklen beim Hersteller angewiesen. Nur Großunternehmer könnten derartige Vorlaufzeiten vermeiden. Die von den Lagerbeständen ausgelösten zeitabhängigen Vorfinanzierungssowie Lagerkosten in beträchtlicher Höhe seien unkalkulierbar.Keine Abnahmeverplichtung seitens des Auftraggebers führe - gekoppelt mit der kurzen Lieferverpflichtung samt Lieferbereitschaft des Auftragnehmers (Pkt. 7.1, 1. Absatz Regierungsvorlage auf Grund der Produktionsvorlaufzeiten, zur Notwendigkeit einer großen Lagerhaltung, ohne Sicherheit, ob und wann die gelagerten Produkte vom Auftraggeber tatsächlich abgerufen werden. Wenn es sich um keine Standardprodukte handle, benötige die Antragstellerin eine 4- bis 8-wöchige Laufzeit und sie sei auf Produktzyklen beim Hersteller angewiesen. Nur Großunternehmer könnten derartige Vorlaufzeiten vermeiden. Die von den Lagerbeständen ausgelösten zeitabhängigen Vorfinanzierungssowie Lagerkosten in beträchtlicher Höhe seien unkalkulierbar.

Bei der Vorgabe, der Bieter solle mit 70% kalkulieren, sei nicht klar, ob damit 70% des einzelnen Produktes oder ob 70% des Gesamtauftragsvolumens als Kalkulationsgrundlage relevant seien, wobei sich der Prozentsatz der Abrufmenge bei den einzelnen Produkten verändern könne. Ohne Abnahmeverpflichtung, könne der Bieter nicht einmal mit der Abrufmenge von 70% kalkulieren, was wieder zur Spekulation über die tatsächliche Abrufmenge und den Abrufzeitpunkt führe, was die Angebote unvergleichbar mache.

Aufgrund der vom Auftraggeber vorgegebenen nicht kostendeckenden Spesenpauschalen für Mindermengen und das Abtragen der Palettenware sei der nicht gedeckte Preisanteil kalkulatorisch auf den Fusionspreis der einzelnen Produkte umzulegen. Einem Bieter sei es ohne Abnahmeverpflichtung seriös nicht möglich den Unterdeckungsbeitrag auf die Produkte umzulegen. Er habe zu spekulieren, welche Menge letztendlich bei ihm abgerufen werde. Wenn im worst case dem Rahmenvereinbarungspartner damit noch weitere Kosten überbunden würden, welcher er dem Auftraggeber nicht verrechnen könne, handle es sich um eine missbräuchliche Verwendung der Rahmenvereinbarung,

Die Forderung nach zwei Vollzeit-Außendienst-Mitarbeitern und einem Teilzeit-lnnendienst-Mitarbeiter pro Los (Pkt. 6.3.4 AAB, Rz 76) sowie deren Benennung und die Bestätigung von deren Einsatzgebieten (Pkt. 6.3.5 AAB, Rz 79) in Zusammenhang mit den konkreten Festlegungen hinsichtlich des Umfanges von deren Beratungsleistungen (4.2.2 RV, Rz 14ff) sei sachlich nicht gerechtfertigt. Unter der Annahme, dass jede der 20 Dienststellen einmal im Monat einen Kontakt zum Auftragnehmer herstelle, ergebe sich nur ein Beratungsgespräch pro Tag. Bei den Personalkosten handle es sich um zeitabhängige Kosten, die beim Auftragnehmer auch anfielen, wenn es zu keinen Bestellungen seitens des Auftraggebers komme. Dass mit Berichtigung des Auftraggebers (Rz 77 AAB) die geforderten Mitarbeiter aufgestockt worden seien, indem nun bei Angebotslegung für beide Lose eine Doppelnennung von Mitarbeitern als unzulässig festgelegt worden sei, habe die Situation noch verschärft. Obwohl ein Bieter nach Pkt 5.2 AAB die Möglichkeit habe sich Subunternehmer zu bedienen, werde er gezwungen bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe zwei eigene Verkaufsvollzeit-Außendienst-Mitarbeiter und einen Verkaufs-Innendienst-Mitarbeiter pro Los bei sich beschäftigt zu haben (Pkt. 6.3.4 und 6.3.5 AAB). Damit scheide die Beiziehung von Subunternehmern für diese - im Vergleich zum Lieferanteil nur einen untergeordneten Teil des Gesamtvolumens der Rahmenvereinbarung ausmachenden - Beratungsleistungen aus. Diese Forderung sei insbesondere deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, da nach der

  1. 3.Ziffer 3
    Berichtigung "Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung zu rund 50% (+/- 5%) über das elektronische Katalogeinkaufsystem der BBG (E-Shop)" abzuwickeln seien, wofür der Auftragnehmer eine Gebühr in der Höhe von 0,8% exkl. USt. vom Gesamtnettobestellwert inkl. Nicht-E-Shop Bestellungen an den Auftraggeber zu bezahlen habe (Pkt 5.4 ff RV; Rz 56 ff).
Dass sich diese Gebühr der Bieter an den Auftraggeber auch am Nettobestellwert für Nicht-E-Shop Bestellungen bemesse, bedinge eine unzulässige Geldrefundierung an den Auftraggeber, da ein Auftragnehmer eines Lieferauftrages nicht zur Zahlung von Geld an den Auftraggeber verpflichtet werden könne, sondern gemäß § 5 BVergG nur zur Lieferung von Waren einschließlich dazu gehöriger Nebenarbeiten. Der Titel für diesen Teil der Gebühr sei nicht nachvollziehbar, denn seitens des Auftraggebers werde keine Gegenleistung erbracht. Im Übrigen sei die Berechtigung des Auftraggebers derartige Gebühren vom Auftragnehmer einzuheben fraglich.Dass sich diese Gebühr der Bieter an den Auftraggeber auch am Nettobestellwert für Nicht-E-Shop Bestellungen bemesse, bedinge eine unzulässige Geldrefundierung an den Auftraggeber, da ein Auftragnehmer eines Lieferauftrages nicht zur Zahlung von Geld an den Auftraggeber verpflichtet werden könne, sondern gemäß Paragraph 5, BVergG nur zur Lieferung von Waren einschließlich dazu gehöriger Nebenarbeiten. Der Titel für diesen Teil der Gebühr sei nicht nachvollziehbar, denn seitens des Auftraggebers werde keine Gegenleistung erbracht. Im Übrigen sei die Berechtigung des Auftraggebers derartige Gebühren vom Auftragnehmer einzuheben fraglich.

Da das Leistungsverzeichnis keine Aufgliederung bzw keine Positionen für die Vergütung der zeitabhängigen Kosten vorsehe und abgerufene Leistungen nur mengenabhängig zu vergüten seien sei die Vorgabe des Verkaufspersonals unkalkulierbar. Ohne annähernd abschätzbare Abrufmengen für die einzelnen Produkte könne der Bieter diese zeitabhängigen Personalkosten nicht auf die Produkte umlegen. Nachdem eine Rahmenvereinbarung je Los mit nur einem Bieter vergeben werde, bedürfe es auch einer vom Auftraggeber zu erstellenden detaillierten Leistungsbeschreibung, auf welche die einschlägigen Bestimmungen des BVergG anzuwenden seien.

Zur Produktvorgabe

Der Auftraggeber gebe in P60 als Muss-Kriterium das "XXXX - Universal Rollenhandtuch 1-lagig, TAD ArtikelNr. 290057 oder Gleichwertiges" und den "XXXX Elevation Rollenhandtuchspender H1 System (oder Gleichwertiges)" vor.

XXXX-Spender seien nicht universal, ein maßgleiches Modell sei am Markt nicht erhältlich, sodass der Auftragnehmer, um diese Auftraggebervorgaben erfüllen zu können, entweder das Produkt bei XXXX zukaufen oder es nachbauen lassen müsse. Voraussetzung für einen Nachbau sei der Erwerb diesbezüglicher Rechte, wozu XXXX nicht gezwungen werden könne, was den Nachbau faktisch unmöglich mache und zu einem uneinholbaren Vorsprung im Wettbewerb für andere Mitbewerber führe. Zudem wolle der Auftraggeber für derartige Verletzungen selbst, obwohl er dieses Produkt als Muss-Kriterium vorgegeben habe, nicht haften (Pkt. 11.3 RV). Auch sei - wie eine Anfrage der Antragstellerin bei den Großhändlern von XXXX in Österreich ergeben habe - der Ankauf dieser Produkte bei XXXX nicht möglich. Diese Vorgabe von XXXX-Erzeugnissen (oder eines gleichwertigen maßgleichen Modells) führe somit zur Diskriminierung anderer Produkte und Bieter sowie zur Beeinträchtigung des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 BVergG.XXXX-Spender seien nicht universal, ein maßgleiches Modell sei am Markt nicht erhältlich, sodass der Auftragnehmer, um diese Auftraggebervorgaben erfüllen zu können, entweder das Produkt bei römisch 40 zukaufen oder es nachbauen lassen müsse. Voraussetzung für einen Nachbau sei der Erwerb diesbezüglicher Rechte, wozu römisch 40 nicht gezwungen werden könne, was den Nachbau faktisch unmöglich mache und zu einem uneinholbaren Vorsprung im Wettbewerb für andere Mitbewerber führe. Zudem wolle der Auftraggeber für derartige Verletzungen selbst, obwohl er dieses Produkt als Muss-Kriterium vorgegeben habe, nicht haften (Pkt. 11.3 Regierungsvorlage Auch sei - wie eine Anfrage der Antragstellerin bei den Großhändlern von römisch 40 in Österreich ergeben habe - der Ankauf dieser Produkte bei römisch 40 nicht möglich. Diese Vorgabe von XXXX-Erzeugnissen (oder eines gleichwertigen maßgleichen Modells) führe somit zur Diskriminierung anderer Produkte und Bieter sowie zur Beeinträchtigung des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, BVergG.

Die in P60 und P61 vorgegebenen "XXXX-Elevationsrollenhandtuchspender H1-System" könnten auch nicht durch gleichwertige Produkte befüllt werden. Das Einfüllen von Fremdpapierhandtuchrollen in die beim Auftraggeber bereits vorhandenen 700 XXXX-Handtuchspender, stelle eine unberechtigte Benutzung der Marke "XXXX" durch Fremdprodukte dar. Auch der in diesen Spendern eingebaute spezielle Plastikzapfen, auf den die Rollenhandtücher aufzuwickeln seien, sei immaterialgüterrechtlich durch S*** geschützt. In diesem Zusammenhang sei es unzumutbar, dass der Auftraggeber der Antragstellerin die Schad- und Klagloshaltung für alle Nachteile abverlange, die dem Auftraggeber aufgrund der Verletzung von Urheberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Rechten Dritter entstehen mögen (Pkt..11.3. RV). Nach Information der Antragstellerin erhalte der Auftraggeber diese Spender von S***-Partnern solange unentgeltlich zur Verfügung gestellt, als er diese mit XXXX-Produkten befülle. Da ein Eigentumsübergang an den Nutzer nicht erfolge, müsse eine Demontage jederzeit möglich sein. Die ausgeschriebenen XXXX-Spender würden dem Auftraggeber kostenlos und leihweise zur Verfügung gestellten, sodass ein Preiswettbewerb auf dem durch Gratisspender für XXXX-Produkte "reservierten" Markt gegenüber den Vertragspartnern des Marktführers S*** nicht erfolgreich sein könne. Den Bietern sei es zwar grundsätzlich möglich XXXX-Produkte von S***-Vertragshändlern zuzukaufen, eine Anboteinholung der Antragstellerin bei S*** habe jedoch gezeigt, dass sie an Fachhandelspartner verwiesen worden sei, welche teilweise selbst am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen würden. Die im Angebot der S*** vom 31.8.2010 an die Antragstellerin enthaltenen Rabattsätze von 10% und 43% für Hygieneartikel seien lediglich Standard, womit eine Ausschreibung nicht gewonnen werden könne. Einen zusätzlichen Rabatt erhalte die Antragstellerin nur für Produkte, die sie seit Jahren in größeren Mengen von S*** beziehe.Die in P60 und P61 vorgegebenen "XXXX-Elevationsrollenhandtuchspender H1-System" könnten auch nicht durch gleichwertige Produkte befüllt werden. Das Einfüllen von Fremdpapierhandtuchrollen in die beim Auftraggeber bereits vorhandenen 700 XXXX-Handtuchspender, stelle eine unberechtigte Benutzung der Marke "XXXX" durch Fremdprodukte dar. Auch der in diesen Spendern eingebaute spezielle Plastikzapfen, auf den die Rollenhandtücher aufzuwickeln seien, sei immaterialgüterrechtlich durch S*** geschützt. In diesem Zusammenhang sei es unzumutbar, dass der Auftraggeber der Antragstellerin die Schad- und Klagloshaltung für alle Nachteile abverlange, die dem Auftraggeber aufgrund der Verletzung von Urheberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Rechten Dritter entstehen mögen (Pkt..11.3. Regierungsvorlage Nach Information der Antragstellerin erhalte der Auftraggeber diese Spender von S***-Partnern solange unentgeltlich zur Verfügung gestellt, als er diese mit XXXX-Produkten befülle. Da ein Eigentumsübergang an den Nutzer nicht erfolge, müsse eine Demontage jederzeit möglich sein. Die ausgeschriebenen XXXX-Spender würden dem Auftraggeber kostenlos und leihweise zur Verfügung gestellten, sodass ein Preiswettbewerb auf dem durch Gratisspender für XXXX-Produkte "reservierten" Markt gegenüber den Vertragspartnern des Marktführers S*** nicht erfolgreich sein könne. Den Bietern sei es zwar grundsätzlich möglich XXXX-Produkte von S***-Vertragshändlern zuzukaufen, eine Anboteinholung der Antragstellerin bei S*** habe jedoch gezeigt, dass sie an Fachhandelspartner verwiesen worden sei, welche teilweise selbst am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen würden. Die im Angebot der S*** vom 31.8.2010 an die Antragstellerin enthaltenen Rabattsätze von 10% und 43% für Hygieneartikel seien lediglich Standard, womit eine Ausschreibung nicht gewonnen werden könne. Einen zusätzlichen Rabatt erhalte die Antragstellerin nur für Produkte, die sie seit Jahren in größeren Mengen von S*** beziehe.

Beim S*** Hygiene Produkt SE (S***) handle es sich um das führenden Unternehmens der deutschen Papierwirtschaft in B2B-Bereich, wobei der Konzern in Österreich und in Europa einen sehr hohen Marktanteil habe. Die Umsätze der übrigen Hygiene Papiere produzierenden Unternehmen machten nur ca. 59% des Umsatzes von A*** aus. Schon bei der Hygienepapierausschreibung 2008 des Auftraggebers habe eine Modifikation der technischen Spezifikationen dazu geführt, dass im Ergebnis alle bewerteten Angebote S***-Produkte enthalten hätten, sodass fraglich sei, welcher Wettbewerb unter den S***-Vertragspartnern betreffend S*** Produkte damals stattgefunden habe. Dies führe letztlich dazu, dass es keinen neutralen und diskriminierungsfreien Wettbewerb über die Beschaffung der am Markt erhältlichen (gleichwertigen), gebrauchstauglichen und dem Verwendungszweck entsprechenden Hygieneartikel gebe. Durch die Steigerung der ausgeschriebenen Mengen an XXXX-Produkten seit 2008 nehme die Gewichtung dieser Positionen in der gegenständlichen Ausschreibung zu, womit den Vertragspartnern von S*** im Ergebnis ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft werde. Wenn es der Antragstellerin unmöglich sei, XXXX-Produkte zu konkurrenzfähigen Preisen zu beschaffen, habe der Auftraggeber, um einen freien, lauteren und vergleichbaren Vergabewettbewerb zu ermöglichen, diese Produkte entweder aus der gegenständlichen Ausschreibung herausnehmen oder die bestehenden XXXX-Spender zu demontieren. Wieso dem Auftraggeber ein Spenderaustausch nicht zumutbar sein solle, sei nicht nachvollziehbar, denn nach Informationen der Antragstellerin seien bei der letzten Ausschreibung von Hygienepapieren 250 funktionsfähige, für XXXX-Produkte unpassende Spender verschiedenster Anbieter in 250 XXXX-Spender ausgetauscht worden.

Zu den Definitionen bzw. verwendeten Begriffen

Die in den Produktionsspezifikationsblättern P10, P11, P21, P23, P24, P25, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P70, P75, P76, P80, P81, P92 und P93 als Muss-Kriterium enthaltenen technischen Spezifikationen "perforiert", "extraweich", "geprägt", "geprägt (leicht)", "strukturgeprägt", "leicht geprägt", "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wade, Muschel, etc. …); Struktur frei wählbar", und "Z-Falz (zickzack)" sowie "Interfold" seien nicht eindeutig. Ab welcher Perforation bzw ab welcher Prägung bzw ab welchem Grad extraweich, ein Hygienepapier diese Muss-Kriterien erfülle, lasse die Ausschreibung offen. Dies folge aus der vom Auftraggeber vorgelegten Beilage ./3, wonach ein V-Falz eine zickzack-Faltung sei (vgl. P42: "V-Falts [zickzack])", während in P43 ebenfalls ein Z-Falz mit zickzack gefordert werde. Die in P50, P51, P92 und P93 angeführte Falzart "Interfold" lasse einen V- und einen Z-Falz zu, sodass ein Bieter aufgrund des unbestimmten Begriffes "Interfold" nicht wisse, welche Falzart er anzubieten habe. Mit diesen Muss-Kriterien erhalte der Auftraggeber die Möglichkeit zur willkürlichen Angebotsbewertung. Technische Normen, die diese Begriffe konkretisieren würden, gäbe es nicht, was im Widerspruch zu § 96 BVergG stehe, wonach der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung zu konkretisieren habe und verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß § 19 BVergG.Die in den Produktionsspezifikationsblättern P10, P11, P21, P23, P24, P25, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P70, P75, P76, P80, P81, P92 und P93 als Muss-Kriterium enthaltenen technischen Spezifikationen "perforiert", "extraweich", "geprägt", "geprägt (leicht)", "strukturgeprägt", "leicht geprägt", "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wade, Muschel, etc. …); Struktur frei wählbar", und "Z-Falz (zickzack)" sowie "Interfold" seien nicht eindeutig. Ab welcher Perforation bzw ab welcher Prägung bzw ab welchem Grad extraweich, ein Hygienepapier diese Muss-Kriterien erfülle, lasse die Ausschreibung offen. Dies folge aus der vom Auftraggeber vorgelegten Beilage ./3, wonach ein V-Falz eine zickzack-Faltung sei vergleiche P42: "V-Falts [zickzack])", während in P43 ebenfalls ein Z-Falz mit zickzack gefordert werde. Die in P50, P51, P92 und P93 angeführte Falzart "Interfold" lasse einen V- und einen Z-Falz zu, sodass ein Bieter aufgrund des unbestimmten Begriffes "Interfold" nicht wisse, welche Falzart er anzubieten habe. Mit diesen Muss-Kriterien erhalte der Auftraggeber die Möglichkeit zur willkürlichen Angebotsbewertung. Technische Normen, die diese Begriffe konkretisieren würden, gäbe es nicht, was im Widerspruch zu Paragraph 96, BVergG stehe, wonach der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung zu konkretisieren habe und verstoße gegen das Transparenzgebot gemäß Paragraph 19, BVergG.

Zu den Produktmindestanforderungen

Die vom Auftraggeber für bestimmte Produkte in den Spezifikationstabellenblättern als "Muss-Kriterien" oder als "Richtwert mit engen Grenzen" festgelegten Mindestanforderungen seien überzogen, sachlich nicht gerechtfertigt und beschränkten den Wettbewerb.

In P23 werde für Jumbo-WC-Rollen (2-lagig, 200 lfm) zB ohne Begründung ein höherer Weißgrad verlangt, als für herkömmliche WC- Rollen (2-lagig, 250 Blatt).: WC-Papier Jumborollen mit einem Weißgrad von >= 70 % würden am Markt von wenigen Herstellern produziert, was zur Folge habe, dass zahlreiche Mitbewerber mit ihren Produkten am gesamten Vergabewettbewerb nicht teilnehmen könnten. So habe die Antragstellerin keine Produkte mit einem solchen Weißgrad im Sortiment. Diese Festlegung stehe im Widerspruch zu Pkt 4.2.3 RV, Rz 30, wonach alle Produkte gefärbt werden dürften, denn bei gefärbten Produkten sei ein Weißgrad nicht feststellbar. Wenn eine Bedarfserhebung beim Auftraggeber ergeben habe, dass Rollen mit einem Weißgrad von mehr als 70% vermehrt nachgefragt würden, komme es auf die konkrete Fragestellung an, wobei die Mitarbeiter bei den Dienststellen in der Regel nicht die Fachkenntnisse hätten, um den Weißgrad bEuroteilen zu können. Dafür seien nämlich Laboruntersuchungen notwendig.

Das in P30, P31, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P60, P61, P92 und P93 geforderte Mindestvolumen der Spender sei überzogen. So werde z.B. bei P30 geeignet für mindestens 750 Blatt, bei P31 geeignet für mindestens 450 Blatt und bei P41 geeignet für 600 Blatt etc. verlangt. Auch das in P40 enthaltene Muss-Kriterium, geeignet für zumindest 150 Blatt sei unzulässig. Nach einer Marktrecherche der Antragstellerin gebe es keinen Standardspender, der dieses Muss-Kriterium erfülle. Der Bieter müsse eine Einzelanfertigung vornehmen und habe diese bereits bei Angebotsabgabe als Musterspender abzugeben. Dies benachteilige die Antragstellerin sowie andere KMU´s im Wettbewerb im Vergleich zu Großunternehmern und widerspreche § 97 Abs. 2 BVergG, der verlange, dass für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie Ö-Normen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heran zu ziehen seien.Das in P30, P31, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P60, P61, P92 und P93 geforderte Mindestvolumen der Spender sei überzogen. So werde z.B. bei P30 geeignet für mindestens 750 Blatt, bei P31 geeignet für mindestens 450 Blatt und bei P41 geeignet für 600 Blatt etc. verlangt. Auch das in P40 enthaltene Muss-Kriterium, geeignet für zumindest 150 Blatt sei unzulässig. Nach einer Marktrecherche der Antragstellerin gebe es keinen Standardspender, der dieses Muss-Kriterium erfülle. Der Bieter müsse eine Einzelanfertigung vornehmen und habe diese bereits bei Angebotsabgabe als Musterspender abzugeben. Dies benachteilige die Antragstellerin sowie andere KMU´s im Wettbewerb im Vergleich zu Großunternehmern und widerspreche Paragraph 97, Absatz 2, BVergG, der verlange, dass für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie Ö-Normen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heran zu ziehen seien.

Die in P30, P31, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P90, P91, P92 und P93 als Muss-Kriterium festgelegte Mindestblattanzahl pro Einzelpackung sei gleichfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Im Vorfeld lasse sich nicht bestimmen, wie viele Handtücher in einem Spender vom Reinigungspersonal nachzulegen seien, denn das hänge vom Verbrauch und vom Kontrollzeitpunkt durch das Reinigungspersonal ab. Den Bietern sei daher ein entsprechend höherer Spielraum einzuräumen. Bieter deren Standardeinzelverpackungsmengen den Vorgaben der Ausschreibung nicht entsprächen, hätten diese umzupacken und jene Bieter auf deren Produkte diese Mindestanforderungen zuträfen, erhielten einen Wettbewerbsvorsprung. Ein Vergleich der technischen Mindestanforderungen des Auftraggebers mit den Einzelverpackungsmengen des Mitkonkurrenten S*** zeige, dass dessen Produkte diese technischen Mindestanforderungen gut erfüllten, sodass die Antragstellerin in unzulässiger Weise diskriminiert werde.

Das österreichische Umweltzeichen für Hygienepapier aus Altpapier (UZ 04) gebe als technische Spezifikation zur Gebrauchstauglichkeit hinsichtlich der Saugfähigkeit nur eine technische Spezifikation nach DIN 54540/4 vor. Der Auftraggeber frage darüber hinaus in P30, P31, P40, P41, P42, P43, P50, P51, P60, P61, P70, P71, P75, P76, P80, P81, P90, P91, P92 und P93 noch 3 weitere Spezifikationen, die mit der Saugfähigkeit der Produkte zusammenhängen ab: die flächenbezogene Masse, die Wasseraufnahmekapazität und die Wasseraufnahmekapazität insgesamt. Dies bevorzuge der Produkte eines Mitbewerbers. Zwar handle es sich bei der vom Auftraggeber genannten flächenbezogenen Masse (g/m²) nur um eine Empfehlung, da aber die Wasseraufnahmekapazität insgesamt als Muss-Kriterium festgelegt werde, ergebe sich aus deren Berechnung im Umkehrschluss, dass auch die Wasseraufnahmekapazität ein Muss-Kriterien sei. Um einen Wert von 124 bei der Wasseraufnahmekapazität insgesamt zu erreichen, sei bei der überzogen hoch angesetzten Wasseraufnahmekapazität von >= 4, eine flächenbezogene Masse von mindestens 31 erforderlich. Das Zusammenspiel zwischen flächenbezogener Masse und Wasseraufnahmekapazität in dieser engen Bandbreite bevorzuge die Produkte eines bestimmten Mitbewerbers und diskriminiere die Produkte der Antragstellerin. Aus Sicht des Verbrauchers könne nur die Wasseraufnahmekapazität insgesamt maßgeblich sein, sodass eine nicht diskriminierende Ausschreibung nur dieses Kriterium abzuverlangen habe. Wie ein Bieter dieses Muss-Kriterium erreiche, z.B. durch mehr flächenbezogene Masse oder durch mehr Wasseraufnahmekapazität sei dem Bieter zu überlassen.

Die Summe der vorgegebenen technischen Spezifikationen bedinge die Diskriminierung von Bewerbern/Bietern, weil sie im Wesentlichen auf die Produkte von S*** zugeschnitten seien. Ein Vergleich der in der Ausschreibung enthaltenen technischen Spezifikationen und damit zusammenhängenden Mindestanforderungen für die einzelnen Produkte zeige, dass eine auffällig hohe Anzahl von Produkten des Herstellers eines Mitbewerbers mit den Mindestanforderungen in den Produktspezifikationsblättern des Auftraggebers zusammenpasse. Dies treffe z.B. auf die Produktionsspezifikationsblätter P23 und P24 zu, wo für das WC-Papier mini jumbo 2-lagig Perforationslängen zwischen 0,130 bis 0,150 verlangt würden. Der Antragstellerin sei nur ein Mitbewerber (S***) bekannt, der diese Anforderung erfüllen könne.

Gleiches gelte für P75, P76 und P81, wo der zunächst nicht definierte Kerndurchmesser nach Berichtigung durch den Auftraggeber im Minimum 7 cm betrage, was ebenfalls dem Produkt des Mitkonkurrenten entspreche, welches im Kern diesen Mindestdurchmesser aufweise.

Obwohl es in Europa nur Standardbreiten von 0,23 und 0,26 Meter gebe, werde in P80 (Küchenrolle, 2-lagig) die Blattbreite auf 0,24 bis 0,27m eingeschränkt, was den Wettbewerb massiv einschränke. Trotz Europäischen Standardbreiten von 0,30m und 0,33m werde in P90 (Serviette 1-lagig) die Breite des Blattes auf 0,31m bis 0,34m eingeschränkt. Die Antragstellerin, sowie zahlreiche Mitbewerber hätten keine Produkte in ihrem Standardsortiment die diese technischen Spezifikationen optimal erfüllten. Sie müssten daher auf das nächst teurere Produkt aus ihrem Sortiment greifen, obwohl es für den Verbraucher einer Serviette keinen Unterschied mache, ob diese 4fach gefaltete Serviette im ausgebreiteten Zustand 0,30m, 0,31m oder 0,33m aufweise, denn mit freiem Auge sei ein Größenunterschied insbesondere nach deren Faltung nicht mehr erkennbar.

Zur Angebotsfrist

Die Abänderung von Muss-Kriterien auf Bieteranfrage (dies betreffe zahlreiche Mindestanforderungen und bei Angebotsabgabe vorzulegende Unterlagen und Muster), ohne Verlängerung der Angebotsfrist verstoße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, des Diskriminierungsverbots und des Gleichbehandlungs-gebots. In Pkt 21 der 2. Berichtigung verlange der Auftraggeber - entgegen der ursprünglichen Festlegung - insbesondere, dass Bieter "sofort bei Angebotslegung" ein Spendermuster kostenlos zum Zweck der Teststellung zur Verfügung zu stellen haben (Pkt. 8.3 AAB, RZ 168 bis RZ 170). Diese kurzfristige Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen sei infolge der Vorgabe des XXXX-Produktes diskriminierend, denn nur ein Bewerber/ Bieter, der XXXX-Produkte anbiete, könne dieses Muster kurzfristig vorlegen und andere Bewerber/Bieter seien faktisch von der Teilnahme an diesem Vergabewettbewerb ausgeschlossen.

In Pkt 4.4 AAB behalte sich der Auftraggeber vor, spätestens 9 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist allfällige Anfragen zu beantworten und Berichtigungen seiner Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen. Gleichzeitig seien von Bewerbern/Bietern technische Spezifikationen bei Kriterien, die mit dem Kommentar "Attest notwendig" gekennzeichnet seien, durch entsprechende Prüfberichte der technischen Versuchs- und Forschungsanstalt nachzuweisen. Bei Änderungen derartiger Spezifikationen sei es ohne entsprechende Vorlaufzeit für Bewerber/Bieter nicht zumutbar, neue Atteste einzuholen.

Zu den Toleranzregeln

Der Auftraggeber räume - obwohl in P10, Toilettenpapier die breitenbezogene Trockenbruchkraft (längs) als "Muss-Kriterium" mit >= 230 N/m verlangt werde und ab 250 N/m es 2 und ab >= 300 N/m 4 Bewertungspunkte vergeben würden - für die nach Auftragserteilung tatsächlich gelieferten Produkten eine Toleranz von 20 % (Pkt. 4.2.3 RV) ein. Dies führe dazu, dass einerseits bestimmte Produktgruppen, welche zwar nicht die Mindestanforderungen erfüllten, aber im Toleranzbereich der Vorgaben lägen, ohne sachliche Rechtfertigung zunächst am Wettbewerb gar nicht teilnehmen könnten und andererseits würden Bieter für zugesagte Qualitätsmerkmale im Rahmen der Angebotsbewertung zusätzliche Bewertungspunkte erhalten, aber später nach Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne rechtliche Konsequenzen "minderwertige" Produkte liefern können. Dies gelte auch für zahlreiche andere derartige Spezifikationen. Die Festlegung, dass, wenn bei Angebotslegung eine höhere Qualität als der vom Auftraggeber geforderte Mindeststandard angeboten werde, dieser höhere Standard als neuer Mindeststandard gelte (Pkt. 8 AAB, Rz 132) führe zum absurden Ergebnis, dass ein Auftragnehmer, wolle er sicherstellen, dass seine Produkte in jedem Fall den neuen Mindeststandard erfüllen, noch hochwertigere Produkte anbieten müsste, als jene, die bei zulässiger Ausnützung der Toleranz jedenfalls noch den Mindeststandard erfüllten. Jede Produktproduktion habe eine nach den Normen zulässige Toleranzbreite. Derartige Toleranzregeln hinsichtlich des Mindeststandards seien unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt, da zahlreiche Produkte am Markt vom Wettbewerb ausgeschlossen würden. Zuletzt sei der Preis der vom Auftraggeber bezogenen Produkte wesentlich teurer gewesen, als jener, zu welchem die Antragstellerin geliefert habe, als sie noch Auftragnehmerin des Auftraggebers gewesen sei.Der Auftraggeber räume - obwohl in P10, Toilettenpapier die breitenbezogene Trockenbruchkraft (längs) als "Muss-Kriterium" mit >= 230 N/m verlangt werde und ab 250 N/m es 2 und ab >= 300 N/m 4 Bewertungspunkte vergeben würden - für die nach Auftragserteilung tatsächlich gelieferten Produkten eine Toleranz von 20 % (Pkt. 4.2.3 Regierungsvorlage ein. Dies führe dazu, dass einerseits bestimmte Produktgruppen, welche zwar nicht die Mindestanforderungen erfüllten, aber im Toleranzbereich der Vorgaben lägen, ohne sachliche Rechtfertigung zunächst am Wettbewerb gar nicht teilnehmen könnten und andererseits würden Bieter für zugesagte Qualitätsmerkmale im Rahmen der Angebotsbewertung zusätzliche Bewertungspunkte erhalten, aber später nach Abschluss der Rahmenvereinbarung ohne rechtliche Konsequenzen "minderwertige" Produkte liefern können. Dies gelte auch für zahlreiche andere derartige Spezifikationen. Die Festlegung, dass, wenn bei Angebotslegung eine höhere Qualität als der vom Auftraggeber geforderte Mindeststandard angeboten werde, dieser höhere Standard als neuer Mindeststandard gelte (Pkt. 8 AAB, Rz 132) führe zum absurden Ergebnis, dass ein Auftragnehmer, wolle er sicherstellen, dass seine Produkte in jedem Fall den neuen Mindeststandard erfüllen, noch hochwertigere Produkte anbieten müsste, als jene, die bei zulässiger Ausnützung der Toleranz jedenfalls noch den Mindeststandard erfüllten. Jede Produktproduktion habe eine nach den Normen zulässige Toleranzbreite. Derartige Toleranzregeln hinsichtlich des Mindeststandards seien unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt, da zahlreiche Produkte am Markt vom Wettbewerb ausgeschlossen würden. Zuletzt sei der Preis der vom Auftraggeber bezogenen Produkte wesentlich teurer gewesen, als jener, zu welchem die Antragstellerin geliefert habe, als sie noch Auftragnehmerin des Auftraggebers gewesen sei.

Zu den Umweltstandards

Die Leistungsbeschreibung der Umweltkriterien in Pkt 4.2.4 RV, Rz 29 sei nicht eindeutig iSv § 96 BVergG. Es sei unklar, ob die 25 % aus nachhaltiger Forstwirt-schaft insgesamt - berechnet über alle Produkte - erreicht werden müssten, oder ob jedes einzelne Produkt 25 % aus nachhaltiger Forstwirtschaft enthalten müsse. Auch sei bei Altpapierprodukten ein Nachweis, dass für das Altpapierprodukt nur (Ursprungs-) Altpapier aus 25 %iger nachhaltiger Forstwirtschaft stamme, nicht möglich. Sobald Altpapier als Rohstoff eingesetzt werde, verschwinde der Nachweis der Herkunft des ursprünglichen Faserstoffes, der für das erste Papier verwendet worden sei. Die Einhaltung dieser Festlegung führe daher - im Widerspruch zur Festlegung in Pkt 4.2.4 RV, 1. Satz, wonach Altpapier oder Frischzellstoff zugelassen sei - dazu, dass Produkte aus Altpapier nicht angeboten werden dürften und Produzenten und Bewerber/Bieter, die überwiegend Altpapier als Faserstoff einsetzten, sachlich nicht gerechtfertigt diskriminiert würden.Die Leistungsbeschreibung der Umweltkriterien in Pkt 4.2.4 RV, Rz 29 sei nicht eindeutig iSv Paragraph 96, BVergG. Es sei unklar, ob die 25 % aus nachhaltiger Forstwirt-schaft insgesamt - berechnet über alle Produkte - erreicht werden müssten, oder ob jedes einzelne Produkt 25 % aus nachhaltiger Forstwirtschaft enthalten müsse. Auch sei bei Altpapierprodukten ein Nachweis, dass für das Altpapierprodukt nur (Ursprungs-) Altpapier aus 25 %iger nachhaltiger Forstwirtschaft stamme, nicht möglich. Sobald Altpapier als Rohstoff eingesetzt werde, verschwinde der Nachweis der Herkunft des ursprünglichen Faserstoffes, der für das erste Papier verwendet worden sei. Die Einhaltung dieser Festlegung führe daher - im Widerspruch zur Festlegung in Pkt 4.2.4 RV, 1. Satz, wonach Altpapier oder Frischzellstoff zugelassen sei - dazu, dass Produkte aus Altpapier nicht angeboten werden dürften und Produzenten und Bewerber/Bieter, die überwiegend Altpapier als Faserstoff einsetzten, sachlich nicht gerechtfertigt diskriminiert würden.

Aus Pkt. 4.2.4, RZ 29 RV ergebe sich weiters unzweifelhaft, dass nur FSC und/oder PEFC Umweltgütesiegel zugelassen seien, obwohl gemäß § 98 Abs. 6 BVergG der Auftraggeber jedes andere Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen anderen Prüfbericht einer anderen Stelle anerkennen müsse. Welche konkrete Anforderung dem Auftraggeber an diesen beiden Umweltzeichen wichtig sei, sei unklar, sodass dem Bieter nicht erkennbar sei, wie er den Nachweis durch andere geeignete Beweismittel erbringen könne.Aus Pkt. 4.2.4, RZ 29 Regierungsvorlage ergebe sich weiters unzweifelhaft, dass nur FSC und/oder PEFC Umweltgütesiegel zugelassen seien, obwohl gemäß Paragraph 98, Absatz 6, BVergG der Auftraggeber jedes andere Beweismittel, wie etwa eine technische Beschreibung des Herstellers oder einen anderen Prüfbericht einer anderen Stelle anerkennen müsse. Welche konkrete Anforderung dem Auftraggeber an diesen beiden Umweltzeichen wichtig sei, sei unklar, sodass dem Bieter nicht erkennbar sei, wie er den Nachweis durch andere geeignete Beweismittel erbringen könne.

Zu den Referenzen

Das in Pkt. 6.3.2 AAB enthaltene Eignungskriterium, wonach Referenzen betreffend das Liefergebiet zumindest ein Bundesland, jedoch nicht Wien, zu umfassen habe, sei für das Los 01 Region Ost unzulässig Damit würden Bieter, die ihren Leistungsschwerpunkt in Wien hätten, gegenüber Unternehmern, die bisher in Wien keine vergleichbaren Lieferaufträge abgewickelt hätten, jedoch zB in Niederösterreich oder im Burgenland, diskriminiert. Es sei unrichtig, dass die Belieferung eines Bundeslandes ausgenommen Wien einen viel höheren Logistikaufwand erfordere, als die Belieferung von weitläufigen Bundesländern (vgl. 2. Ausschreibungsberichtigung Antwort zu Frage 1). Die logistische Erfahrung in einer "Großstadt" habe mindestens den gleichen Wert, wie jene bei der Belieferung eines Auftraggebers im Burgenland und stelle möglicherweise eine wesentlich größere Herausforderung dar. Bei der Lieferung in die Bundesländer seien zwar mehr Kilometer zurück zu legen, der Lieferant käme jedoch aufgrund des weitaus geringeren Verkehrsaufkommens viel schneller voran, als in der Stadt. Nachdem der Lieferant nach Pkt. 7.1 RV, Rz 87 verpflichtet sei, innerhalb von 4 Werktagen ab Einlangen der Bestellung bzw. gegebenenfalls des Abrufschreibens an den Abrufberechtigten zu liefern, sei es nicht erforderlich, dass alle Lieferungen an einem Tag vorgenommen werden müssten.Das in Pkt. 6.3.2 AAB enthaltene Eignungskriterium, wonach Referenzen betreffend das Liefergebiet zumindest ein Bundesland, jedoch nicht Wien, zu umfassen habe, sei für das Los 01 Region Ost unzulässig Damit würden Bieter, die ihren Leistungsschwerpunkt in Wien hätten, gegenüber Unternehmern, die bisher in Wien keine vergleichbaren Lieferaufträge abgewickelt hätten, jedoch zB in Niederösterreich oder im Burgenland, diskriminiert. Es sei unrichtig, dass die Belieferung eines Bundeslandes ausgenommen Wien einen viel höheren Logistikaufwand erfordere, als die Belieferung von weitläufigen Bundesländern vergleiche 2. Ausschreibungsberichtigung Antwort zu Frage 1). Die logistische Erfahrung in einer "Großstadt" habe mindestens den gleichen Wert, wie jene bei der Belieferung eines Auftraggebers im Burgenland und stelle möglicherweise eine wesentlich größere Herausforderung dar. Bei der Lieferung in die Bundesländer seien zwar mehr Kilometer zurück zu legen, der Lieferant käme jedoch aufgrund des weitaus geringeren Verkehrsaufkommens viel schneller voran, als in der Stadt. Nachdem der Lieferant nach Pkt. 7.1 RV, Rz 87 verpflichtet sei, innerhalb von 4 Werktagen ab Einlangen der Bestellung bzw. gegebenenfalls des Abrufschreibens an den Abrufberechtigten zu liefern, sei es nicht erforderlich, dass alle Lieferungen an einem Tag vorgenommen werden müssten.

Zur Zustimmungserklärung betreffend Datenabfrage

Angesichts des Auftragsgegenstandes sei es sachlich nicht gerechtfertigt, bereits im Rahmen der Ausschreibung eine Vorabzustimmungserklärung hinsichtlich der Einholung von DSGgeschützten Daten zu fordern (Pkt 10.2 RV, Rz 175). Auch der Umstand, dass Ministerien und deren zugeordnete externe Dienststellen teilweise nicht ohne Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung von dritten, nicht ministeriumszugehörigen Personen betreten werden dürften, zeige dass diese Sicherheitsüberprüfung erst beim Betreten erforderlich werde. Der Auftraggeber verlange damit rechtlich Unmögliches, denn die Antragstellerin habe - wie jeder Mitbewerber - kein Recht, von ihren Mitarbeitern einen derartigen "Persilschein" zur Abfrage von DSG-geschützten Daten zu verlangen.

Zur den Haftungs- und Gewährleistungsregeln

Pkt. 11.1 RV, Rz 206, sehe einen sittenwidrigen Gewährleistungs- und Haftungs-ausschluss des Auftraggebers und der Abrufberechtigten vor. Da es für den Auftrag-nehmer gegenüber diesen Personen keinerlei Haftung und Gewährleistung gebe, könnte der Auftragnehmer auch bei ordnungsgemäßer Lieferung seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen.

Zur vorzeitigen Vertragsauflösung

In Pkt. 13.3 RV, Rz 232, verlange der Auftraggeber entgegen §§ 25a und b Insolvenzordnung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Zusage des Auftragnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung.In Pkt. 13.3 RV, Rz 232, verlange der Auftraggeber entgegen Paragraphen 25 a und b Insolvenzordnung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers, die Zusage des Auftragnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Durch die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in der angefochtenen Ausschreibung in der Fassung inklusive der 1. und 2. Berichtigung des Auftraggebers erachte sich die Antragstellerin in ihren Rechten auf Teilnahme am Vergabeverfahren, auf eine gesetzmäßige und vergaberechtskonforme Ausschreibung, Leistungsbeschreibung und Eignungskriterien sowie Zuschlagskriterien, auf Abschluss der Rahmenvereinbarung, auf den Zuschlag, auf ein gesetzmäßiges Vergabeverfahren, auf eine materiell rechtsrichtige Auftraggeberentscheidung, auf Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten, sowie des Diskriminierungsverbotes, Beachtung der Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes, auf Ausschreibungsunterlagen, in denen keine diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten seien und auf Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter verletzt.

Durch die rechtwidrige Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen drohe der Antragstellerin schon jetzt ein erheblicher finanzieller und sonstiger Schaden. Ein Schaden in der Höhe von zumindest EURO 10.000,-- an Kosten für die Rechtsberatung und bisherige Teilnahme am Vergabeverfahren sei bereits eingetreten. Die Antragstellerin habe bereits mit der Einholung der Ausschreibungsunterlagen ihr Interesse am Vertragsabschluss bekundet. Sie sei seit vielen Jahren ein erfolgreiches und führendes Unternehmen in Österreich im Bereich der Lieferung und Beratung mit Hygieneartikeln und habe realistische Chancen bei Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens als Bestbieter bei dieser Auftragsvergabe hervorzugehen.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 machte der Auftraggeber zunächst allgemeine Angaben zur verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlich in einem offenen Verfahren zu vergebenden Lieferauftrags betrage insgesamt EURO 3,4 Mio ohne Ust (Los 01: EURO 2 Mio; Los 02: 1,4 Mio). Das Vergabeverfahren befinde sich während offener Angebotsfrist, bislang sei weder eine Widerrufs- noch eine Zuschlagsentscheidung bzw. ein Widerruf oder Zuschlag erfolgt.

Zum Vorbringen der Antragstellerin führte der Auftraggeber in seinen Stellungnahmen vom 3.9.2010 und vom 19.10.2010 im Wesentlichen wie folgt aus:

Es stehe ihm grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte technische Systemlösung zu entscheiden, die seiner Ansicht nach seinem Bedarf am besten entspreche. XXXX-Produkte könnten am Markt bei S*** Hygiene Produkts GmbH zugekauft werden, welche in Österreich ca 100 Händler beliefere und die bei Einhaltung ihrer Verkaufsbedingungen auch mit der Antragstellerin kontrahiere. Die S*** beliefere nach seinem Wissensstand seit Jahren die Antragstellerin, es sei ihr daher auch möglich für die im Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung geforderten XXXX-Produkte zuzukaufen und zwar zu gleichen Preisen wie ihre Mitkonkurrenten. Die Verpflichtung der S*** GmbH Händlern XXXX-Produkte zu gleichen Preisen anzubieten, resultiere aus kartellrechtlichen Überlegungen. Wie aus dem vom Auftraggeber vorgelegten Schreiben ersichtlich sei, habe die Antragstellerin kein Angebot zur verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bei der S*** eingeholt. Jeden am gegenständlichen Vergabeverfahren interessierten Bieter würde die S*** GmbH ihre Produkte (auch betreffend P60 und P61) zu gleichen Konditionen anbieten. Wenn der anfragende Händler kein Team-XXXX-Partner sei, entspreche es der Geschäftspraxis ihn an einen anderen Markenhändler zu verweisen. Die Vorgabe eines Erzeugnisses als Leitprodukt in der Ausschreibung, mit der ein Standard für diesen konkreten Leistungsteil der ausgeschriebenen Leistung vorgegeben werde, anhand dessen die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte sowohl durch den Bieter bei der Erstellung des Angebotes als auch durch den Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zu bEuroteilen sei, sei zulässig (vgl. BVA 11.4.2006, N/0001-BVA/02/2006-71).Es stehe ihm grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte technische Systemlösung zu entscheiden, die seiner Ansicht nach seinem Bedarf am besten entspreche. XXXX-Produkte könnten am Markt bei S*** Hygiene Produkts GmbH zugekauft werden, welche in Österreich ca 100 Händler beliefere und die bei Einhaltung ihrer Verkaufsbedingungen auch mit der Antragstellerin kontrahiere. Die S*** beliefere nach seinem Wissensstand seit Jahren die Antragstellerin, es sei ihr daher auch möglich für die im Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung geforderten XXXX-Produkte zuzukaufen und zwar zu gleichen Preisen wie ihre Mitkonkurrenten. Die Verpflichtung der S*** GmbH Händlern XXXX-Produkte zu gleichen Preisen anzubieten, resultiere aus kartellrechtlichen Überlegungen. Wie aus dem vom Auftraggeber vorgelegten Schreiben ersichtlich sei, habe die Antragstellerin kein Angebot zur verfahrensgegenständlichen Ausschreibung bei der S*** eingeholt. Jeden am gegenständlichen Vergabeverfahren interessierten Bieter würde die S*** GmbH ihre Produkte (auch betreffend P60 und P61) zu gleichen Konditionen anbieten. Wenn der anfragende Händler kein Team-XXXX-Partner sei, entspreche es der Geschäftspraxis ihn an einen anderen Markenhändler zu verweisen. Die Vorgabe eines Erzeugnisses als Leitprodukt in der Ausschreibung, mit der ein Standard für diesen konkreten Leistungsteil der ausgeschriebenen Leistung vorgegeben werde, anhand dessen die Gleichwertigkeit der angebotenen Produkte sowohl durch den Bieter bei der Erstellung des Angebotes als auch durch den Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zu bEuroteilen sei, sei zulässig vergleiche BVA 11.4.2006, N/0001-BVA/02/2006-71).

Bereits jetzt seien in den abrufberechtigten Bundesdienststellen 700 Hygienespender für XXXX-Systemprodukte vorhanden, die ausschließlich mit XXXX- bzw. dessen gleichwertigen Erzeugnissen zu befüllen seien. Dem Auftraggeber sei nicht zumutbar, noch fordere es das Gesetz oder die Judikatur, diese 700 Spender auszutauschen oder durch neue zu ersetzen. Da mit dem Ende des derzeit aufrechten Vertrages bzw. nach Abschluss dieser Rahmenvereinbarung sämtliche XXXX-Spender in das Eigentum des Auftraggebers übergehen würden, könne dieser schon aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen werden, die in seinem Eigentum stehenden Spender abzumontieren. Es sei möglich gleichwertige Produkte anzubieten. Am Markt existierten z.B. Nachbauprodukte einer italienischen Firma, mit welchen XXXX-Spender bestückt werden könnten. Markenrechtsverletzungen seien nur solange denkbar, als der Auftraggeber noch nicht Eigentümer der Spender sei. Die Abgabe von Mustern sei deshalb notwendig, um die Spendersysteme einer Prüfung zwecks Feststellung des Bestbieters zu unterziehen.

Die Gewichtung der XXXX-Positionen habe nicht wesentlich zugenommen, der Mengenanteil der Produkte in P60 und P61 betrage lediglich 5,77% des Poduktanteils von der Gesamtausschreibung. sodass den Mitbewerbern bzw. den Vertriebspartnern von S*** kein unzulässiger Wettbewerbsvorteil verschafft werde. Aufgrund der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit würden sich intelligente Spendersysteme wie etwa in P60 und P61 rasch am Markt verbreiten und in Zukunft noch mehr durchsetzen. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Materialverbrauch dieser Produkte wesentlich geringer sei und dass die Querkontamination (Übertragung von Krankheitserregern) ausgeschlossen werden könne.

Bei dem in dieser Ausschreibung beschriebenen Leistungsumfang handle es sich um keinen umfangreichen iSv § 97 Abs. 1 BVergG, sodass der Auftraggeber nicht verpflichtet sei, ein nach den Vorgaben von § 97 BVergG entsprechend aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedürfe es lediglich der Festlegung eines zur Kalkulation geeigneten, nachvollziehbaren Mengengerüstes.Bei dem in dieser Ausschreibung beschriebenen Leistungsumfang handle es sich um keinen umfangreichen iSv Paragraph 97, Absatz eins, BVergG, sodass der Auftraggeber nicht verpflichtet sei, ein nach den Vorgaben von Paragraph 97, BVergG entsprechend aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu erstellen. Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung bedürfe es lediglich der Festlegung eines zur Kalkulation geeigneten, nachvollziehbaren Mengengerüstes.

Die Kalkulierbarkeit der Preise anhand zumindest geschätzter Mengen, der während der Vertragsdauer voraussichtlich und erfahrungsgemäß anfallenden Leistungen, sei die wesentliche Voraussetzung der Angebotsstellung. Dieser Verpflichtung sei der Auftraggeber in der 3. Berichtigung nachgekommen, wo festgelegt worden sei, dass die einzelnen Bieter bei der Angebotskalkulation von einer Mindestabnahmemenge des Auftraggebers von 70% auszugehen haben. Diese Schätzung beruhe auf einem auf der Erfahrung der letzten 3 Jahre aufbauenden Mengengerüst.

Da Zellstoff der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Hygienepapier sei, sei die Wahl des Großhandelspreisindex Nr. 515611, "Papier und Pappe" sachlich gerechtfertigt. Dies bekräftige die vom Auftraggeber durchgeführte nochmalige Überprüfung des Indexes bei der Statistik Austria. Es handle sich um den am besten geeigneten Index in der Papierbranche, weil er die Entwicklung der Gesamtkostenfaktoren und nicht nur der einzelnen Faktoren abbilde. Der für die Herstellung des Hygienepapiers benötigte Zellstoff bzw. das Altpapier unterschiedlicher Qualitäten stelle nur einen ca. 25%igen Anteil an den Gesamtkosten dar. Eine Überwälzung unkalkulierbarer Risiken auf den Auftrag-nehmer sei damit zu vermeiden, dass es den späteren Auftragnehmer möglich sei, 80% des Preises ab einer Schwankung von +/- 3% des vorgenannten Index jederzeit, auch unterjährig anzupassen. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die Firma S*** in ihrem Angebot von 25.8.2010 der Antragstellerin eine Festpreisgarantie für die Dauer von 3 Jahren, nämlich von 2011 bis 2013 angeboten habe, sodass Preisschwankungen nicht die Antragstellerin selbst zu tragen habe, sondern einen Vertragsabschluss mit der Firma S*** unterstellend, die Lieferantin. Somit könne die Antragstellerin durch den Entfall der Indexierung nicht beschwert sein und sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss eine allfällige Vergaberechtswidrigkeit auf den Ausgang des Vergabeverfahrens habe.

Die Lagerkosten seien von der Antragstellerin in den einzelnen anzugebenden Produktpreisen einzukalkulieren und auszupreisen. Zu Abrufen käme es kontinuierlich über das gesamte Jahr verteilt.

Dasselbe gelte auch für die Vorgabe des Verkaufspersonals. Selbst wenn § 97 BVergG anzuwenden wäre, sei der Auftraggeber nicht verpflichtet mengen- und zeitabhängige Kosten in getrennten Positionen zu erfassen. Eine solche Vorgehensweise entspreche beim Inhalt der ausschreibungsgegenständlichen Leistung - im Wesentlichen der Lieferung von Hygienepapieren, Spendern bzw. Spendersystemen - nicht der branchenüblichen Preisermittlung. Beim verfahrensgegenständlichen Auftragsvolumen stelle die im Eignungskriterium (Pkt. 6.3.4 ABB) vorgesehene Personalausstattung einen zulässiger Maßstab für die Prüfung der Tauglichkeit des Bieters dar. Dass ein Unternehmen über eine ausreichende Anzahl von Verkaufspersonal verfügen müsse, um die Vertrags-abwicklung sicher zu stellen, sei wirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar. Durch die Aufnahme von Beratungsleistungen in die verfahrensgegenständliche Ausschreibung käme es zu keiner Überwälzung unkalkulierbarer Risiken. Beratungsleistungen an potenzielle Kunden hinsichtlich der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte würden täglich erbracht, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Kunden sich tatsächlich für eine vertragliche Beziehung mit der Antragstellerin entscheiden würden. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor zu den "Playern" am Markt gehöre, wiederlege, dass Beratungsleistungen unkalkulierbar wären. Dass der Antragstellerin die bestehende Kundenstruktur des Auftraggebers, sein Bedarf und die Preise seines derzeitigen Auftragnehmers, Firma Sigrun, bekannt seien, erkläre, weshalb es der Antragstellerin möglich sei, verschiedensten Dienststellen regelmäßig ausschreibungsgegenständliche Produkte anzubieten und auch Beratungsleistungen diesen gegenüber zu erbringen.Dasselbe gelte auch für die Vorgabe des Verkaufspersonals. Selbst wenn Paragraph 97, BVergG anzuwenden wäre, sei der Auftraggeber nicht verpflichtet mengen- und zeitabhängige Kosten in getrennten Positionen zu erfassen. Eine solche Vorgehensweise entspreche beim Inhalt der ausschreibungsgegenständlichen Leistung - im Wesentlichen der Lieferung von Hygienepapieren, Spendern bzw. Spendersystemen - nicht der branchenüblichen Preisermittlung. Beim verfahrensgegenständlichen Auftragsvolumen stelle die im Eignungskriterium (Pkt. 6.3.4 ABB) vorgesehene Personalausstattung einen zulässiger Maßstab für die Prüfung der Tauglichkeit des Bieters dar. Dass ein Unternehmen über eine ausreichende Anzahl von Verkaufspersonal verfügen müsse, um die Vertrags-abwicklung sicher zu stellen, sei wirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar. Durch die Aufnahme von Beratungsleistungen in die verfahrensgegenständliche Ausschreibung käme es zu keiner Überwälzung unkalkulierbarer Risiken. Beratungsleistungen an potenzielle Kunden hinsichtlich der von der Antragstellerin vertriebenen Produkte würden täglich erbracht, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Kunden sich tatsächlich für eine vertragliche Beziehung mit der Antragstellerin entscheiden würden. Schon der Umstand, dass die Antragstellerin nach wie vor zu den "Playern" am Markt gehöre, wiederlege, dass Beratungsleistungen unkalkulierbar wären. Dass der Antragstellerin die bestehende Kundenstruktur des Auftraggebers, sein Bedarf und die Preise seines derzeitigen Auftragnehmers, Firma Sigrun, bekannt seien, erkläre, weshalb es der Antragstellerin möglich sei, verschiedensten Dienststellen regelmäßig ausschreibungsgegenständliche Produkte anzubieten und auch Beratungsleistungen diesen gegenüber zu erbringen.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu unkalkulierbaren Risken infolge der Spesenpauschale würden durch ihre eigenen Angebote, die sie in früheren Vergabeverfahren gelegt habe, widerlegt. Im Zuge der Ausschreibung 2007 habe die Antragstellerin als Spesenpauschale z.B. Euro 14,-- für das Abtragen pro Palette, Euro 8,-- für eine halbe Palette und Euro 11,-- für eine 1/3 Palette angeboten. Der Auftraggeber habe sich an marktüblichen und von der Antragstellerin selbst 2007 noch als richtig angebotenen Werten, orientiert.

Die in der Ausschreibung verwendeten Begriffsdefinitionen seien einem redlichen und verständigen Bieter aus dem verfahrensgegenständlichen Bereich bekannt. Als die Antragstellerin noch Vertragspartnerin des Auftraggebers gewesen sei, habe sie diese Begriffe ohne zusätzliche Ausführungen bzw. Leitlinien verstanden und entsprechende Lieferungen vorgenommen. Die Antragstellerin versuche durch Nennung einer Vielzahl an technischen Spezifikationen den Eindruck zu erwecken, der Auftraggeber habe auslegungsbedürftige Festlegungen getroffen Nach den Anforderungen in P10 bis P25 handle es sich um WC-Papier das entweder in einer vom Bieter frei wählbaren Struktur oder ungeprägt zu liefern sei. In den Kategorien P30 bis P61 (Papierhandtücher) und P70 und P71 (Allzwecktücher) werde ebenfalls keine Prägung vorgegeben, sodass auch diese Spezifikation eindeutig festgelegt worden sei. Im Bereich der Forderungen P75 bis P93 werde die Prägung unter Verwendung von in der Branche geläufigen Begriffen wie "geprägt", "strukturgeprägt" oder "leicht geprägt" definiert. Diese Vorgaben seien für die Antragstellerin im Zuge ihrer Liefertätigkeit im Jahre 2007 noch leicht verständlich gewesen. Die Kennzeich-nungen "C-Falz, V-Falz oder Z-Falz" seien gängig und branchenüblich und seien der Antragstellerin aus den Rahmenverträgen 2005 bis 2007 geläufig. Auch die Definition als "V-Falz (zickzack)" und "Z-Falz" in P42 und P43 sei eindeutig. Bei den Forderungen im Zusammenhang mit dem Begriff "Interfold" stehe es dem Bieter offen, beide Falzarten, sohin V- und Z-Falz anzubieten.

Die in den technischen Spezifikationen angegebenen Parameter seien Ergebnis einer Bedarfserhebung. Diese habe zB gezeigt, dass Jumbo WC-Rollen mit einem Weißgrad von mehr als 70% vermehrt nachgefragt würden. Der Antragstellerin sei es möglich, dieses Kriterium zu erfüllen, denn, wie sich aus der Spezialpreisliste der BBG vom 12.10.2010 die unter einem vorgelegt werde, ergebe, habe die Antragstellerin diese Produkte in ihrem Sortiment. Im Zuge des Vergabeverfahrens 2007 habe die Antragstellerin Hygienepapier mit einem Weißgrad >=70%- angeboten und in den Jahren 2005 bis 2007 mit unterschiedlichem Weißgrad - auch mit einem solchen über 70% (hochweiß) - an die Bundesdienststellen geliefert.

Das Füllvolumen am Markt erhältlicher Spender hänge unmittelbar mit deren Masse zusammen. Je nach Qualität des Produktes, insbesondere dessen Saugfähigkeit, passten mehr oder weniger Blätter in einen Spender. So benötigten "billige" Papierhandtücher schlechter Qualität mehr Füllvolumen als qualitativ hochwertigere. Darauf aufbauend entspreche es nicht den Marktgegebenheiten, dass es keine Standardspender gebe, die das Muss-Kriterium von 750 Blatt in P40 erfüllten. Die Firma TEMCA GmbH biete zB den "profix kappa L Falthandtuchspender" für 400 bis 800 Tücher an und die Firma Ophardt Hygiene führe Spender für ca. 750 Blatt.

Die Vorgabe der Blattanzahl pro Einverpackung sei sachlich gerechtfertigt, um den Bietern einerseits ein kalkulierbares Mengengerüst vorzugeben und andererseits die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten.

Der Auftraggeber habe die Wasseraufnahmekapazität von 36 Produkten an der TU Graz testen lassen, um festzustellen, ob nach dem heutigen Stand der Technik eine entsprechende Wasseraufnahmekapazität am Markt positioniert sei. Nach den Prüfungsergebnis betrage der Durchschnittswert am Markt 5,65g/g. Dieser Wert liege weit höher, als in der gegenständlichen Ausschreibung gefordert.

Dass der Auftraggeber die technischen Spezifikationen bei den Längen-, Breiten- und Rollenkernvorgaben auf die Produkte eines Mitkonkurrenten zugeschnitten habe, werde ausdrücklich bestritten. Vom Umstand, dass die Antragstellerin auf das nächst-tEuroe Produkt am Markt greifen müsse, seien auch ihre Mitbieter betroffen. Dass jeder Bieter alle Produkte in seinem Sortiment zu "Billigstpreisen" anbieten könne, solle durch die Bewertung der Produkte pro m² (Fläche) ausgeglichen werden, womit eine objektive Bewertung eröffnet werde.

In Pkt. 8.1.1 AAB werde im Hinblick auf die Richtwerte ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bieteranfrage und die Ausschreibungsberichtigung hingewiesen. Da im Zuge der offenen Angebotsfrist keine Anfragen in Bezug auf diese zwischenzeitig bestandfest gewordenen Festlegung von Antragstellerin gestellt worden sei, könne der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Vorgaben akzeptiert worden seien.

Die Toleranzregeln seien Ergebnis zahlreicher Reklamationen im Jahr 2007 hinsichtlich wechselnder Qualitäten, Lieferschwierigkeiten und schlechter Qualitäten. Wegen deshalb verursachter Schäden, sei eine völlige Neukonzeption der Spezifikation in den gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen vorgenommen worden.

Dass nicht nur die Umweltgütesiegel FSC bzw. PEFC zugelassen seien, ergebe sich bereits aus der Formulierung in Pkt. 4.2.2 RV, wo im Zusammenhang mit der nachhaltigen Forstwirtschaft auf diese bestimmten Umweltgütesiegel verwiesen werde.

Das Eignungskriterium betreffend die Außen- und Innendienstmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt und entspreche der ständigen BVA-Judikatur. Durch Eignungskriterien solle dem Auftraggeber die BEuroteilung ermöglicht werden, ob der Bieter aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit über die auftragsrelevanten Erfahrungen verfüge, die eine technisch einwandfreie Ausführung des konkret zu vergebenden Auftrages erwarten lasse. Aufgrund der Vielzahl an Bestellungen mit kleinen Auftragswerten erfordere die gegenständliche Leistung eine gewisse Anzahl an Mitarbeitern und das Kriterium diene der Überprüfung der Logistikfähigkeit des Bieters. Nach den Erfahrungswerten des Auftraggebers erfordere die Belieferung von Bundesländern - ausgenommen Wien - einen viel höheren Logistikaufwand. Logistisch könne Wien, aufgrund der Kundendichte leichter, sogar mit nur einem LKW, beliefert werden. Der Antragstellerin stehe es frei, dieses Eignungskriterium durch Nachweis eines Subunternehmers zu erfüllen, denn die Substituierbarkeit gehe klar aus Rz 70 der AAB hervor. Die Antragstellerin verkenne auch, dass sie schon über ein entsprechendes Lager verfügen müsse. Pkt. 6.3.2, Rz 72 RV sehe vor, dass das Liefergebiet für die Referenz zumindest ein Bundesland umfassen müsse, wobei der Lieferumfang mindestens 30% des ausgeschriebenen Volumens zu betragen habe. Um für jedes Los die notwendigen Referenzen zu erbringen, müsse der Bieter bereits über die entsprechende Logistik verfügen, und die Referenzen würden für den Ausführungszeitraum der Jahre 2008 bis 2010 gefordert.Das Eignungskriterium betreffend die Außen- und Innendienstmitarbeiter sei sachlich gerechtfertigt und entspreche der ständigen BVA-Judikatur. Durch Eignungskriterien solle dem Auftraggeber die BEuroteilung ermöglicht werden, ob der Bieter aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit über die auftragsrelevanten Erfahrungen verfüge, die eine technisch einwandfreie Ausführung des konkret zu vergebenden Auftrages erwarten lasse. Aufgrund der Vielzahl an Bestellungen mit kleinen Auftragswerten erfordere die gegenständliche Leistung eine gewisse Anzahl an Mitarbeitern und das Kriterium diene der Überprüfung der Logistikfähigkeit des Bieters. Nach den Erfahrungswerten des Auftraggebers erfordere die Belieferung von Bundesländern - ausgenommen Wien - einen viel höheren Logistikaufwand. Logistisch könne Wien, aufgrund der Kundendichte leichter, sogar mit nur einem LKW, beliefert werden. Der Antragstellerin stehe es frei, dieses Eignungskriterium durch Nachweis eines Subunternehmers zu erfüllen, denn die Substituierbarkeit gehe klar aus Rz 70 der AAB hervor. Die Antragstellerin verkenne auch, dass sie schon über ein entsprechendes Lager verfügen müsse. Pkt. 6.3.2, Rz 72 Regierungsvorlage sehe vor, dass das Liefergebiet für die Referenz zumindest ein Bundesland umfassen müsse, wobei der Lieferumfang mindestens 30% des ausgeschriebenen Volumens zu betragen habe. Um für jedes Los die notwendigen Referenzen zu erbringen, müsse der Bieter bereits über die entsprechende Logistik verfügen, und die Referenzen würden für den Ausführungszeitraum der Jahre 2008 bis 2010 gefordert.

Die Bundesministerien für Inneres und für Landesverteidigung und Sport bzw. einige diesen Ministerien zugeordnete externe Dienststellen dürften von dritten, nicht ministeriumszugehörigen Personen ohne erfolgter Sicherheitsüberprüfung nicht betreten werden. Auftraggeber könne daher nur jemand werden, der bereit sei sich selbst bzw. seine Mitarbeiter einer derartigen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Die Gebührenregelung sei nicht vergaberechtswidrig, da von Seiten des Auftraggebers eine Gegenleistung erbracht werde.

Im Übrigen verkenne die Antragstellerin, dass nach Ablauf der Frist für die Stellung des Nachprüfungsantrages der Beschwerdepunkt nicht mehr erweitert werden dürfe. Durch Anführung zahlreicher (neuer) Beschwerdepunkte, wie etwa jener zur Spesenpauschale für Mindermengen und das Abtragen der Palettenware, Außen- und Innendienstmitarbeiter, unzulässige Gebührenregelung, nicht erfüllbares Mindestkriterium betreffend den Spender in P40, diskriminierende Längen-, Breiten- und Rollkernvorgaben betreffend WC-Papier und Küchenrollen, usw. verstoße die Antragstellerin gegen die gesicherte Judikatur, wonach nachgeschobene Beschwerdepunkte als unzulässig zurückzuweisen seien.

Im Übrigen sei der Antragstellerin weder ein Schaden entstanden, noch drohe ihr ein solcher. Selbst für den Fall, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Rechtswidrigkeiten vom Bundesvergabeamt bejaht würden, seien diese nicht von wesentlichem Einfluss für das genannte Vergabeverfahren. Die Antragstellerin könne weder in ihrem Recht auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung, noch in ihrem Recht auf Erhaltung des Zuschlages verletzt werden.

Mit 2. Gegenstellungnahme vom 27.10.2010 brachte die Antragstellerin insbesondere ergänzend vor, dass die vom Auftraggeber in den Pos 60 und 61 vorgegebenen XXXX-Produkte hinsichtlich des vom Auftraggeber als wichtig erachteten Papierverbrauchs oder der Querkontamination (Übertragung von Krankheitserregern) keine Vorteile gegenüber anderen "normalen" Spendern aufzuweisen hätten. Dabei habe es der Auftraggeber auch unterlassen, derartige Kriterien als Mindestanforderungen festzulegen.

Aus der von der Antragstellerin mit diesem Schriftsatz vorgelegten Produktaufstellung sei ersichtlich, dass die technischen Spezifikationen der verfahresgegenständlichen Ausschreibung auf die Produkte der S*** zugeschnitten worden sei, denn 24 von 26 ausgeschriebenen Produkte stimmten mit den S***-Standard überein; der Übereinstimmungsrad betrage 92,3%. Die Antragstellerin habe im Jahre 2007 die Spesenpauschale - in der die Leistungen als Rahmenvertrag und für eine kürzere Laufzeit ausgeschrieben worden seine - nicht akzeptiert. Dass die Antragstellerin keine unkalkulierbaren Risiken zu tragen habe, weil die Fa S*** ihr im Angebot vom 25.8.2010 eine Festpreisgarantie für die Dauer von drei Jahren angeboten habe, erkläre sich schon damit, dass die Produkte der Antragstellerin zu einem überhöhten Preis angeboten worden seien.

Schon der Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit nach einem für sie erfolgreich abgeschlossenen Vergabewettbewerb die Leistungen ohne "eigene" Außendienstmitarbeiter gut erbracht habe, zeige auf, dass diese Forderung des Auftraggebers im Rahmen der Eignung diskriminiere. Bei der Antragstellerin erfolge sowohl die Auftragsbearbeitung als auch die Auftragsabwicklung durch Innendienstmitarbeiter.

Für das Mindestfüllvolumen von Spendern seien die Dicke und die Falzart maßgeblich. Nach Kenntnis der Antragstellerin sei der "profix kappa L Falthandtuchspender " nicht, wie in Pos 30 gefordert, für 750 Tücher geeignet. Auch ein Spender, wie von Ophardt Hygiene - welcher laut Angaben auf der Homepage "ca 750 Blatt" fasse, erfülle nicht das Mindestkriterium von 750 Blatt, denn 749 Blatt seien zu wenig. Gemäß den Auftraggebervorgaben sollten alle nachgefragten Spender ein einheitliches Design und einen einheitlichen Schlüssel aufweisen.

Entgegen der unter Verweis auf BVA N/0089-BVA/11/2007-28 gestützten Meinung des Auftraggebers habe die Antragstellerin keinen neuen Nachprüfungsantrag gegen die 3. Berichtigung der Ausschreibung einzubringen. Mit dem ursprünglichen Nachprüfungsantrag werde nicht nur die Bestandfestigkeit der ursprünglichen Regelung, sondern jegliche nachfolgende Änderung an dieser Regelung, die die Vergaberechtswidrigkeit nicht aufhebe, beseitigt. Andernfalls hätte der Auftraggeber im Widerspruch zum Effektivitätsgrundsatz die Möglichkeit durch Berichtigungen der Ausschreibung rechtsmissbräuchlich den zuvor eingebrachten Nachprüfungsantrag "auszuhebeln". Hinzu komme, dass die 3. Berichtigung der Ausschreibung keine grundsätzlich anderen Festlegungen enthalte. Trotzdem der Auftraggeber zB Punkt 2.3 AAB Mehr- und Minderleistungen ersatzlos gestrichen habe, bliebe das Problem der Unkalkulierbarkeit ungelöst oder die - nach Streichung von Rz 133 in Punkt 8.6 RV - verbleibende Preisanpassungsregel sei unverändert vergaberechtswidrig. Weiters komme dem BVA im Rahmen der von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdepunkte ein umfassendes Prüfungsrecht zu. Abschließend hielt die Antragstellerin ihren Antrag auf die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Verfahrenstechnik für Papier aufrecht.Entgegen der unter Verweis auf BVA N/0089-BVA/11/2007-28 gestützten Meinung des Auftraggebers habe die Antragstellerin keinen neuen Nachprüfungsantrag gegen die 3. Berichtigung der Ausschreibung einzubringen. Mit dem ursprünglichen Nachprüfungsantrag werde nicht nur die Bestandfestigkeit der ursprünglichen Regelung, sondern jegliche nachfolgende Änderung an dieser Regelung, die die Vergaberechtswidrigkeit nicht aufhebe, beseitigt. Andernfalls hätte der Auftraggeber im Widerspruch zum Effektivitätsgrundsatz die Möglichkeit durch Berichtigungen der Ausschreibung rechtsmissbräuchlich den zuvor eingebrachten Nachprüfungsantrag "auszuhebeln". Hinzu komme, dass die 3. Berichtigung der Ausschreibung keine grundsätzlich anderen Festlegungen enthalte. Trotzdem der Auftraggeber zB Punkt 2.3 AAB Mehr- und Minderleistungen ersatzlos gestrichen habe, bliebe das Problem der Unkalkulierbarkeit ungelöst oder die - nach Streichung von Rz 133 in Punkt 8.6 Regierungsvorlage - verbleibende Preisanpassungsregel sei unverändert vergaberechtswidrig. Weiters komme dem BVA im Rahmen der von der Antragstellerin vorgebrachten Beschwerdepunkte ein umfassendes Prüfungsrecht zu. Abschließend hielt die Antragstellerin ihren Antrag auf die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Verfahrenstechnik für Papier aufrecht.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010 gab der Auftraggeber hiezu replizierend an, dass sich sein Mitarbeiter erst nach Einleitung des Nachprüfungs-verfahrens mit der S*** in Verbindung gesetzt habe.

Zum "Abrufverhalten der Auftraggeber 2005 bis 2010" gab der Auftraggeber auf Befragen an, dass sich die absoluten Zahlen auf die sich die in der - mit 3. Ausschreibungsberichtigung den Bietern bekanntgegebene - Tabelle "Umsatzver-teilung Hygienepapier 2008/2009" enthaltenen prozentuellen Angaben beziehen, aus den Mengenvorgaben auf den Angebotsblättern in der Ausschreibung ergäben. Erfahrungsgemäß sei das Abrufverhalten mit Ausnahme der Sommermonate (schulfreie Zeiten) gleichmäßig. Gemäß § 4 Abs. 2 BBG-Gesetz seien Bundesdienststellen verpflichtet aus gemäß § 2 Abs. 2 Z4 leg cit aufgeführten Verträgen bei den Vertragspartnern abzurufen.Zum "Abrufverhalten der Auftraggeber 2005 bis 2010" gab der Auftraggeber auf Befragen an, dass sich die absoluten Zahlen auf die sich die in der - mit 3. Ausschreibungsberichtigung den Bietern bekanntgegebene - Tabelle "Umsatzver-teilung Hygienepapier 2008/2009" enthaltenen prozentuellen Angaben beziehen, aus den Mengenvorgaben auf den Angebotsblättern in der Ausschreibung ergäben. Erfahrungsgemäß sei das Abrufverhalten mit Ausnahme der Sommermonate (schulfreie Zeiten) gleichmäßig. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BBG-Gesetz seien Bundesdienststellen verpflichtet aus gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Z4 leg cit aufgeführten Verträgen bei den Vertragspartnern abzurufen.

Zu dem dazu vom Auftraggeber vorgelegten Auszug über die von den Lieferanten gemeldeten Lieferdaten zwischen 2005 und 2010, gab die Antragstellerin an, dass sie die aus einem Rahmenvertrag stammenden Werte aus den Jahren 2005 bis 2007 zwar kenne, jedoch aufgrund der Steigerung des Gesamtvolumens um 400% und dem Umstand, dass sie neue Dienststellen, die ebenfalls abrufen könnten nicht kenne, nicht in der Lage sei, bei dieser Art von Leistungsbeschreibung das Angebot für eine Rahmenvereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zu kalkulieren. Nach den genannten Regelungen im BBG-Gesetz sei die verfahrensgegenständliche Leistung in einem Rahmenvertrag auszuschreiben.

Die ausgeschriebenen Produkten zählten zwar grundsätzlich zu den Standardprodukten, aufgrund der konkreten Spezifizierungen, wie zB Weißgrad oder Abrisslängen handle es sich jedoch nicht um Standardprodukte im Sortiment der Antragstellerin.

Der Auftraggeber führte dazu aus, dass er in den Jahren 2005 bis 2007, wo die Antragstellerin seine Lieferantin gewesen sei, die Erfahrung gemacht habe, dass zu den damals ausgeschriebenen Produkten, wie etwa WC-Papier, naturweiß, verschiedenste weitere Artikel in grün, hochweiß, naturweiß etc. verkauft worden seien. Aufgrund dieser zusätzlichen Lieferungen in beträchtlicher Höhe und in verschiedenen Qualitäten (siehe beigebrachte Darstellung "Toilettenpapier/ Papierhandtücher/Papierservietten" samt Excel-Tabellen über Lieferungen aus 2006 und Folie 2 "10 statt 3 zugeschlagene Falz-Produkte 2005-07"), habe er das Produktsortiment entsprechend erweitert.

Beim E-Shop bzw. dem elektronischen Katalog handle sich um ein Einkaufstool. Die Plattform auf der die Produkte elektronisch zur Verfügung gestellt würden, sei von der BBG entwickelt worden. Sie werde von ihr gewartet und die Mitarbeiter der Bundesdienststellen würden darauf von ihr eingeschult. Die Dienststellen bestellten im Wege des elektronischen Katalogs direkt beim Lieferanten und die BBG habe die Möglichkeit die Abrufe zu Controllingzwecken zu verwenden. Zur Zeit würden ca. 70% der Lieferungen an Hygienepapier über den elektronischen Katalog abgewickelt. In naher Zukunft sei geplant, auch das BMLVS damit zu versorgen.

Zu den Beratungsleistungen gab die Antragstellerin an, dass sie im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hygienepapier solche regelmäßig und zwar im Ausmaß von 5 - 15 Anfragen pro Tag erbringe. In der Mehrzahl der Fälle handle es sich um bestehende Kunden, aber auch potenzielle Interessenten seien darunter. Das treffe auch für die Jahre 2005 bis 2007 zu, als sie Bundesdienststellen beliefert habe. Sie selbst beschäftige Innendienstmitarbeiter und bediene sich Partnerfirmen für den Kundenkontakt vor Ort. Beratungsleistungen würden bei der Antragstellerin zu mehr als 95% von Innendienstmitarbeitern

übernommen. Dass 70% der Lieferungen über den elektronischen

Katalog laufe, zeige, dass die Forderung des Auftraggebers nach 2 Vollzeit-Außendienst-Mitarbeitern sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Zu den in Pos 60 und Pos 61 ausgeschriebenen Artikeln gab der Auftraggeber an, dass es zur Zeit in den Bundesdienststellen 2700 XXXXspender - wie im P60 und P61 ausgeschrieben - gäbe. Mit Auslaufen des Vertrages der derzeitigen Lieferfirma Ende 2010 gingen diese derzeit geliehenen Spender unentgeltlich in das Eigentum des Bundes über. Diese Spender könnten entweder mit den originalen Handtuchrollen von XXXX und den dazugehörigen Plastikzapfen bestückt werden oder mit einem Nachbau-Produkt eines italienischen Herstellers samt entsprechenden Nachbau-Plastikzapfen. Jetzt werde in Pos 60 und Pos 61 lediglich eine geringe Stückzahl an neuen Spendern ausgeschrieben. Mit dem zu beschaffenden Rollenhandtuch sollen die in den Bundesdienststellen montierten 2700 Spender befüllt werden. Den Mitarbeitern der Bundesdienststellen sei nicht zumutbar, die vorhandenen Spender durch andere zu ersetzen. Im Jahre 2010 sei die aktuelle Lieferfirma dazu übergegangen XXXX- Systemspender nicht mehr kostenlos und leihweise zur Verfügung zu stellen. Seither habe der Auftraggeber diese Spender abzulösen. Die Antragstellerin bestätigte auf Vorweis der vom Auftraggeber beigebrachten Nachbau-Handtuchrollen, dass es sich dabei um das von ihr vertriebene Produkt handle und ergänzte, dass es am Markt auch funktionsgleiche Spender von anderen Produzenten gäbe, wo die Verschmutzung der Restrolle im Spender bei Entnahme eines Papiers gleichfalls verhindert werde. Auch diese Spender könnten jedoch nur mit Rollenhandtüchern des konkreten Produzenten bestückt werden. Bei den vom Auftraggeber erwähnten anderen Systemspendern handle es sich nicht - wie in Pos 60 / Pos 61 gefordert - um ein maßgleiches Modell und die darin verwendeten Rollenhandtücher entsprächen nicht der Spezifikation nach Pos 60 / Pos 61. Da sie kein TeamXXXX-Partner sei, könne sie XXXX-Produkte nicht zu konkurrenzfähigen Preisen beziehen. Die mit Stellungnahme vom 27.10.2010 von ihr vorgelegte Beilage diene unter anderem dazu, darzustellen, dass die bei Pos 60 und Pos 61 vom Auftraggeber vorgegebene Grammatur nicht mit den Werten der XXXX-Produkte übereinstimme.Zu den in Pos 60 und Pos 61 ausgeschriebenen Artikeln gab der Auftraggeber an, dass es zur Zeit in den Bundesdienststellen 2700 XXXXspender - wie im P60 und P61 ausgeschrieben - gäbe. Mit Auslaufen des Vertrages der derzeitigen Lieferfirma Ende 2010 gingen diese derzeit geliehenen Spender unentgeltlich in das Eigentum des Bundes über. Diese Spender könnten entweder mit den originalen Handtuchrollen von römisch 40 und den dazugehörigen Plastikzapfen bestückt werden oder mit einem Nachbau-Produkt eines italienischen Herstellers samt entsprechenden Nachbau-Plastikzapfen. Jetzt werde in Pos 60 und Pos 61 lediglich eine geringe Stückzahl an neuen Spendern ausgeschrieben. Mit dem zu beschaffenden Rollenhandtuch sollen die in den Bundesdienststellen montierten 2700 Spender befüllt werden. Den Mitarbeitern der Bundesdienststellen sei nicht zumutbar, die vorhandenen Spender durch andere zu ersetzen. Im Jahre 2010 sei die aktuelle Lieferfirma dazu übergegangen XXXX- Systemspender nicht mehr kostenlos und leihweise zur Verfügung zu stellen. Seither habe der Auftraggeber diese Spender abzulösen. Die Antragstellerin bestätigte auf Vorweis der vom Auftraggeber beigebrachten Nachbau-Handtuchrollen, dass es sich dabei um das von ihr vertriebene Produkt handle und ergänzte, dass es am Markt auch funktionsgleiche Spender von anderen Produzenten gäbe, wo die Verschmutzung der Restrolle im Spender bei Entnahme eines Papiers gleichfalls verhindert werde. Auch diese Spender könnten jedoch nur mit Rollenhandtüchern des konkreten Produzenten bestückt werden. Bei den vom Auftraggeber erwähnten anderen Systemspendern handle es sich nicht - wie in Pos 60 / Pos 61 gefordert - um ein maßgleiches Modell und die darin verwendeten Rollenhandtücher entsprächen nicht der Spezifikation nach Pos 60 / Pos 61. Da sie kein TeamXXXX-Partner sei, könne sie XXXX-Produkte nicht zu konkurrenzfähigen Preisen beziehen. Die mit Stellungnahme vom 27.10.2010 von ihr vorgelegte Beilage diene unter anderem dazu, darzustellen, dass die bei Pos 60 und Pos 61 vom Auftraggeber vorgegebene Grammatur nicht mit den Werten der XXXX-Produkte übereinstimme.

Der in der Verhandlung anwesende und dazu befragte S***- Mitarbeiter bestätigte, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Preisliste von seiner Firma stamme und dass die in den Pos 60 und Pos 61 ausgeschriebenen Artikel in für TeamXXXX-Partner vorbehaltene Ergänzungsblätter enthalten seien. Der XXXX-Systemspender H1 könne nur von TeamXXXX-Partnern bezogen und an Kunden weitervertrieben werden. Die Antragstellerin erhalte, obwohl nicht TeamXXXX-Partnerin, wenn sie an die S*** für die konkrete Ausschreibung herantrete, dieselben Konditionen wie ein TeamXXXX-Partner.

Zur Haftungsbeschränkung in Rz 225 in Punkt 11.3 RV 11.3 gab der Auftraggeber an, dass darunter zB Schäden zu verstehen seien, die während einer Lieferfahrt an den Auftraggeber bei Dritten oder durch Lieferung eines No-Name Spenders unter Verwendung einer Marke wie zB Coca Cola oder XXXX verursacht würden. Der Auftraggeber könne sich, bei Verletzung von diversen Rechten Dritter durch den Auftragnehmer, im Falle er von diesen Dritten zur Schadenersatzleistung herangezogen werde, beim Auftragnehmer regressieren.Zur Haftungsbeschränkung in Rz 225 in Punkt 11.3 Regierungsvorlage 11.3 gab der Auftraggeber an, dass darunter zB Schäden zu verstehen seien, die während einer Lieferfahrt an den Auftraggeber bei Dritten oder durch Lieferung eines No-Name Spenders unter Verwendung einer Marke wie zB Coca Cola oder römisch 40 verursacht würden. Der Auftraggeber könne sich, bei Verletzung von diversen Rechten Dritter durch den Auftragnehmer, im Falle er von diesen Dritten zur Schadenersatzleistung herangezogen werde, beim Auftragnehmer regressieren.

Zu den in der Ausschreibung verwendeten Begriffen befragt, gab der S***-Mitarbeiter an, dass geprägt, ungeprägt und strukturgeprägt Standard sei. Leicht geprägt sei subjektiv und hänge nicht nur von den persönlichen Empfindungen ab, sonder auch von den Marktgewohnheiten. Eine Strukturprägung stelle zB. Rosen, Blätter oder Waben dar. Die Begriffe V-, C-, Z-Falz sowie Interfold seien handelsüblich. Wenn man Blätter mit einen Voder Z-Falz ineinander schiebe, erhalte man jeweils einen Zickzack-Falz. Deshalb verwende XXXX nur den Begriff: Zickzack-Falz. Interfold bezeichne als Falzung, wenn die einzelnen Blätter nicht nur in unterschiedlicher Enge gefaltet, sondern mit unterschiedlichen Überlappungszonen ineinander geschoben seien. S*** biete eine eigene Produktgruppe Interfold mit Artikeln in unterschiedlichen Ausprägungen (nach Blattlänge, Qualitäten und Lagen, etc.) und zu unterschiedlichen Preis an. Der Auftraggeber verwies auf die von ihm vorgelegte Spezialpreisliste der A***, aus welcher zu ersehen sei, dass es sich bei Z- oder V-Falz, geprägt oder extraweich um branchenübliche Begriffe handle.Zu den in der Ausschreibung verwendeten Begriffen befragt, gab der S***-Mitarbeiter an, dass geprägt, ungeprägt und strukturgeprägt Standard sei. Leicht geprägt sei subjektiv und hänge nicht nur von den persönlichen Empfindungen ab, sonder auch von den Marktgewohnheiten. Eine Strukturprägung stelle zB. Rosen, Blätter oder Waben dar. Die Begriffe V-, C-, Z-Falz sowie Interfold seien handelsüblich. Wenn man Blätter mit einen Voder Z-Falz ineinander schiebe, erhalte man jeweils einen Zickzack-Falz. Deshalb verwende römisch 40 nur den Begriff: Zickzack-Falz. Interfold bezeichne als Falzung, wenn die einzelnen Blätter nicht nur in unterschiedlicher Enge gefaltet, sondern mit unterschiedlichen Überlappungszonen ineinander geschoben seien. S*** biete eine eigene Produktgruppe Interfold mit Artikeln in unterschiedlichen Ausprägungen (nach Blattlänge, Qualitäten und Lagen, etc.) und zu unterschiedlichen Preis an. Der Auftraggeber verwies auf die von ihm vorgelegte Spezialpreisliste der A***, aus welcher zu ersehen sei, dass es sich bei Z- oder V-Falz, geprägt oder extraweich um branchenübliche Begriffe handle.

Die Antragstellerin replizierte dazu, dass diese Begriffe trotzdem unbestimmt seien, insbesondere da sie als Muss-Kriterium in der Ausschreibung Verwendung fänden.

Zum Weißgrad führte die Antragstellerin an, dass eine sachgerechte Ausschreibung ohne diesbezügliche Mindestvorgaben auszukommen habe. Für sie sei nicht erklärbar, warum die Jumbo WC-Rolle 2-lagig mit mindestens 70% Weißgrad ausgeschrieben werden müsse. In ihrem Sortiment könne die Antragstellerin dieses Produkt mit einem Weißgrad zwischen 50% und 65% anbieten. Darüber hinaus gebe es noch andere Produzenten am Markt die weitere Weißgrade anbieten. Welche Prozentzahl mit dem Begriff "hochweiß" gemeint sei, sei am Markt nicht bekannt; was sie selbst in einer früheren Controllingmeldung mit dem Begriff hochweiß gemeint habe, wisse sie heute nicht mehr. Aufgrund der Spezifikationen zB. in Pos 10 sei es möglich ein braunes Toilettenpapier mit rosa Prägung als Muster zu liefern, denn der in der Spalte Anforderungen 2011 geforderte Mindest-Weißgrad, habe - wie in der Spalte Spezifikationskriterien festgelegt - bei gefärbter Blattprägung keine Gültigkeit. Der Weißgrad könne auch nicht mittels Lichtmessung festgestellt werden. Der Auftraggeber legte dem Senat eine Produktpalette von WC-Rollen in unterschiedlichen Weißgraden vor. Frühere Ausschreibungen hätten lediglich die Namen zur Bestimmung des Weißgrades enthalten (zB: naturell, hochweiß, weiß). Eine dieser Ausschreibung vorangegangene Bedarfserhebung bei den Bundesdienststellen habe ergeben, dass unterschiedliche Weißgrade verlangt würden und einzelne Bundesdienststellen nur hochweiße bzw. Produkte mit einem Weißgrad von mehr als 70% verwenden würden. Um sicher zu stellen, dass die Lieferung mit den zuvor angebotenen Produkten übereinstimme, gebe man nunmehr den Weißgrad in Prozenten vor. Dann könne der Auftraggeber die Angebote vergleichen und, falls erforderlich, später bei Lieferung, einer Untersuchung an der TU Graz (Stichwort: mangelhafte Erfüllung) unterziehen.

Der S***-Mitarbeiter gab dazu an, dass sich der Weißgrad nicht auf die Qualität des Hygienepapiers auswirke. Der Weißgrad werde mit einem Lichttest festgestellt und in Prozenten angegeben. Die persönliche Wahrnehmung gehe damit nicht unbedingt konform.

Zu den in den Pos 30 bis Pos 51 und Pos 92 und Pos 93 vorgegebenen Spendermindestfüllvolumen gab der Auftraggeber an, dass größere Spender weniger häufig nachzufüllen seien, was sich in den Kosten widerspiegle. Größere Spender würden auch die Möglichkeit bieten zu vermeiden, dass Papiere außerhalb der Spender auf Vorrat bereitgehalten würden. Die bei den einzelnen Positionen festgelegten Mindestwerte seien Ergebnis von Probebestückungen, die die BBG mit Spendern von verschiedenen Produzenten durchgeführt habe. Die Mindestblattanzahl hänge etwa davon ab, ob es sich um 1- oder 2-lagige Artikel handle.

Zur Einheitlichkeit des Designs von Falthandtuch-Spendern gab der Auftraggeber unter Hinweis auf die von ihm dazu durchgeführte Marktrecherche - die jedoch keiner Anforderung an Vollständigkeit genüge - an, dass in der von ihm vorgelegten "Darstellung alternativer Spender" 2 Produkte enthalten seien, die allen Positionen genügten: Profix kappa L und Marplast. Die Antragstellerin gab an, dass sie - mit Ausnahme der Pos 60, Pos 61, Pos 80, Pos 90 und Pos 91 - beschwert sei, da für die in der Ausschreibung geforderten Spender-Mindestvolumina keine Spender am Markt erhältlich seien, die über das in der Ausschreibung geforderte einheitliche Design und einen einheitlichen Schlüssel verfügten. Dies sei aus den beiden, dazu von der Antragstellerin vorgelegten Darstellungen zu entnehmen, wonach der Profix Kappa L Falthandtuchspender nur für ca. 400 - 800 Tücher und der Spender 592 von Marplast nur für 400 Stück geeignet sei. Sie bezweifle, dass die vom Auftraggeber getesteten Spender die Ausschreibungsvorgaben erfüllten.

Zur Mindestblattanzahl pro Einzelpackung gab der Auftraggeber an, dass sich die in den Pos 30 bis Pos 51 und Pos 90 bis Pos 93 vorgegebenen Werte wie zuvor aus Markterhebungen und Manipulationserwägungen ergäben. Nach seinen Informationen gäbe es am Markt für Falthandtücher und Servietten keine branchenüblichen Größen für die Mindestblattanzahl pro Einzelpackung.

Die Antragstellerin beantwortete die Frage, ob sie Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte, dass die Ausschreibung beim Kriterium Mindestblattanzahl/Einzelpackung auf XXXX-Produkte zugeschnitten sei, dass ihr das adhoc nicht möglich sei.

Betreffend die Saugfähigkeit legte der Auftraggeber eine Studie der TU Graz über Saugfähigkeitstests von Handtüchern und WC-Papieren (im Original) sowie eine zusammenfassende Darstellung der in der Studie erhobenen Werte ("Tabelle über die Wasseraufnahmekapazität") vor. Darin seien insgesamt 46 Handtücher getestet worden, wovon 36 eine Wasseraufnahmekapazität von mindestens 4 g/g aufgewiesen hätten. Auch Papiere der Antragstellerin seien geprüft worden; sie hätten den Test ebenfalls erfüllt. Bei den getesteten Papieren, handle es sich ausschließlich um solche, die beim Bund eingesetzt würden und diese stammten zu 80% nicht von der Firma S***. Die "3-fache" Festlegung der Saugfähigkeit habe der Auftraggeber gewählt, um ein Ausufern der flächenbezogenen Masse zu verhindern, denn zu große Flächen brächten Probleme mit den Spender-Mindestfüllmengen.

Die Antragstellerin brachte vor, dass es für diese Testsammlung maßgeblich sei, ob es sich um 1- oder 2-lagige Produkte handle. Der Mindestwert von 4 g/g sei bei einem 1-lagigen Artikel kaum erreichbar. Das 2-lagige Tissue unterscheide sich vom 1-lagigen Krepp-Papier vor allem durch seine regelmäßig bessere Saugfähigkeit. Dies sei nicht nur die Folge der doppelten Lagenanzahl, sondern auch Folge der unterschiedlichen Produktion. Zwischen der flächenbezogenen Masse und dem Füllvolumen der Spender und der Mindestblattanzahl pro Einzelpackung gäbe es keinen direkten Zusammenhang. Nach kurzer Durchsicht der Studienergebnisse ergänzte dazu der Auftraggeber, dass zumindest 2 der untersuchten 1-lagigen Papiere den Mindestwert von 4 g/g erreicht hätten und es sich dabei um keine XXXX Produkte handle.Die Antragstellerin brachte vor, dass es für diese Testsammlung maßgeblich sei, ob es sich um 1- oder 2-lagige Produkte handle. Der Mindestwert von 4 g/g sei bei einem 1-lagigen Artikel kaum erreichbar. Das 2-lagige Tissue unterscheide sich vom 1-lagigen Krepp-Papier vor allem durch seine regelmäßig bessere Saugfähigkeit. Dies sei nicht nur die Folge der doppelten Lagenanzahl, sondern auch Folge der unterschiedlichen Produktion. Zwischen der flächenbezogenen Masse und dem Füllvolumen der Spender und der Mindestblattanzahl pro Einzelpackung gäbe es keinen direkten Zusammenhang. Nach kurzer Durchsicht der Studienergebnisse ergänzte dazu der Auftraggeber, dass zumindest 2 der untersuchten 1-lagigen Papiere den Mindestwert von 4 g/g erreicht hätten und es sich dabei um keine römisch 40 Produkte handle.

Zu den in Pos 23 und Pos 24 vorgegebenen Perforationslängen verwies der Auftraggeber auf 2 Alternativprodukte, die diese Spezifikationen erfüllten, nämlich Katrin Classic Gigant S 2 und Scott 180 Jumbo.

Die Antragstellerin, der die Datenblätter der genannten Produkte vorgelegt wurden, machte darauf aufmerksam, dass das Datenblatt zu Scott 180 Jumbo aus dem Jahre 1998 stamme und das Muss-Kriterium Mindestblattanzahl pro Rolle nicht erfülle.

Zum Kerndurchmesser in den Pos 75, Pos 76 und Pos 81 gab die Antragstellerin an, dass die Standardgrößen am Markt zwischen Minimum 5 cm und Maximum 9 cm lägen. Sie selbst habe Artikel mit Durchmessern von 5 cm und 6 cm im Sortiment. Der Kerndurchmesser des XXXX-Artikels betrage 7 cm.

Der Auftraggeber begründete diese Festlegung damit, dass er sich nach den vorhandenen Spendern gerichtet habe. Die in den Küchen und Werkstätten des Bundes bereits vorhandenen Spender verlangten Küchenrollen mit einem Kerndurch-messer von zumindest 7 cm, daher habe er die ursprünglich zu diesem Produkt vorgesehenen Toleranzregeln in der 3. Ausschreibungsberichtigung gestrichen.

Zur der in Pos 80 vorgegebenen Blattbreite gab der Auftraggeber an, dass in den Teeküchen und Großküchen der Bundesdienststellen nur Artikel mit 0,26 m verwendet würden. Er kenne die Standardbreiten mit 0,23 m und 0,26 m. Er habe versucht etwaige Abweichungen nach oben und unter zuzulassen. Die Antragstellerin gab dazu an, eine 3-lagige, aber keine 2- lagige Küchenrolle mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Blattbreite im Sortiment zu haben. Bis 2007 sei der Bund mit Küchenrollen der Breite 0,23 m ausgekommen und ausgeschrieben sei eine Großküchenrolle. Küchenrollen würden für Spender produziert, auf dem Markt gäbe es nur Spender für Küchenrollen mit der Breite von 0,23 m und 0,26 m. Die vom Auftraggeber angegebene Spreizung mache daher keinen Sinn. Küchenrollen mit 3 Lagen seien derzeit Standard.

Weiters gab der Auftraggeber an, dass in den Bundesdienststellen Servietten mit den Maßen 0,33 m x 0,33 m verwendet würden. Auch bei diesem Artikel habe er eine bestimmte Toleranz nach oben und unten in die Ausschreibung aufgenommenen. Nach seinen Informationen habe die Antragstellerin bei einer AUVA-Ausschreibung im vergangenen Jahr Servietten mit exakt diesen Maßen angeboten.

Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die ursprünglichen Standardbreiten von 0,30 m und 0,33 m auf Marktdruck von einem großen Hersteller, wie S***, reduziert werden könnten und zwar auf etwa 0,31 m bzw. 0,32 m. Dies bedinge eine große Einsparung und führe dazu, dass der große Mitbewerber eine Serviette mit 0,31 m Breite anbieten könne, während die Antragstellerin eine teurere Serviette mit Standardbreite 0,33 m anzubieten habe, um nicht ausgeschieden zu werden.

Zu den Produktspezifika der von S*** vertriebenen Produkte, gab der S***-Mitarbeiter an, dass die S*** neben den in der XXXX Brutto-Preisliste für Österreich vom 1. Juli 2010 enthaltenen XXXX-Artikeln auch weitere Markenprodukte und neutrale (No Name) Produkte im Sortiment habe. Während die Perforationslänge von WC-Papier mini Jumbo unter Blattmaß aus dieser Preisliste ersichtlich sei, ergäben sich die Kerndurchmesser für Wischtücher Großrolle und Großküchenrolle nur aus dem jeweiligen Produktblatt. Die Küchenrolle 2-lagig werde in dieser ausschließlich XXXX Produkte beinhaltenden Brutto-Preisliste nicht angeboten.Zu den Produktspezifika der von S*** vertriebenen Produkte, gab der S***-Mitarbeiter an, dass die S*** neben den in der römisch 40 Brutto-Preisliste für Österreich vom 1. Juli 2010 enthaltenen XXXX-Artikeln auch weitere Markenprodukte und neutrale (No Name) Produkte im Sortiment habe. Während die Perforationslänge von WC-Papier mini Jumbo unter Blattmaß aus dieser Preisliste ersichtlich sei, ergäben sich die Kerndurchmesser für Wischtücher Großrolle und Großküchenrolle nur aus dem jeweiligen Produktblatt. Die Küchenrolle 2-lagig werde in dieser ausschließlich römisch 40 Produkte beinhaltenden Brutto-Preisliste nicht angeboten.

In der 3. Gegenstellungnahme vom 8.11.2010 ergänzte die Antragstellerin ihre bisherigen Angaben insbesondere betreffend Pos 60 und Pos 61 dahingehend, dass keines der vom Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vorgezeigten Nachbau-produkte die in der Ausschreibung vorgegebenen TAD-Technologie erfülle und sich die Nachbau-Handtuchrollen nur auf Pos 61 beziehen würden. Das Produkt Scott 180 Toilet Tissue 8522 erfülle weder die Vorgaben der Pos 23, noch die der Pos 24. Die Blattanzahl von 1355 liege über der in diesen Positionen geforderten Anzahl von

1.200 (+/-7%) und der Artikel sei nicht - wie in Pos 24 festgelegt - geprägt. Das Produkt Katrin Classis Gigant S2 10680 weise nicht die in Pos 24 geforderte Prägung auf.

Dass die Ausschreibung auf S***-Produkte "zugeschnitten" sei, zeige sich auch an den geforderten Blattlängen. In Pos 92 werde eine Blattlänge von 0.200 m bis 0.220 m festgelegt; die Blattlänge des S***-Artikels 10940 betrage entfaltet 21,6 cm. Pos 93 lege die Blattbreite mit 0,155 m bis 0,175 m und die Blattlänge mit 0,200 m bis 0,220 m fest; der S***-Artikel 15950 weise eine Blattbreite von 16,5 cm und eine Blattlänge von 21,6 cm auf. Die Firmen Duni und Georgia Pacific, die nach dem Informationsstand der Antragstellerin die größten Serviettenproduzenten seien, hätten keine Standardprodukte mit diesen geforderten Spezifikationen.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:

Die Republik Österreich (Bund) und die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, sind Auftraggeber gemäß § 3 BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß § 5 leg cit, welcher in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip in Form einer Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs 7 BVergG vergeben wird. Die Angebotsfrist ist bereits am 5.10.2010, 10:00 Uhr abgelaufen. Die Angebotsöffnung fand infolge deren Untersagung mit Einstweiliger Verfügung vom 6.9.2010, GZ N/0076-BVA/02/2010-EV8 nicht statt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt nach den Angaben des Auftraggebers für beide zu vergebenden Lose EURO 3,4 Mio (ohne Ust.), der geschätzte Auftragswert für Los 01 beträgt EURO 2 Mio (ohne Ust.) und für Los 02 EURO 1,4 Mio (ohne Ust). Das Verfahren ist demnach dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Zum Vorbringen, der Antragstellerin sei weder ein Schaden entstanden, noch drohe ihr ein solcher, womit der Auftraggeber die Antragslegitimation der Antragstellerin in Frage stellt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sowohl nach § 320 Abs 1 Z 2 BVergG als auch nach § 322 Abs 1 Z 4 leg cit ausreicht, wenn die Antragstellerin Angaben zum behaupteten drohenden Schaden macht. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz (vgl. OZ 1, Seite 2, Punkt 1.1.2) ist die Antragstellerin nicht nur dieser Voraussetzung schon durchaus plausibel nachgekommen, indem sie den drohenden Schadenseintritt behauptet, sondern sie hat auch die Höhe des bereits in Form von Rechtsberatungskosten sowie der Kosten für die Teilnahme am verfahrens-gegenständlichen Vergabeverfahren und für die bisherige Angebotserstellung eingetretenen Schadens gemacht. Von einem Unternehmer - der in Ermangelung einer Angebotslegung schwerlich dartun könne, dass er ein Interesse an der Anfechtung habe oder ihm die Entscheidung des Auftraggebers schädige oder zu schädigen drohe - kann die (angeblich) rechtswidrige Spezifikation einer Leistung auch schon angefochten werden, bevor er sich am Vergabeverfahren beteiligt hat (vgl EuGH 12.2.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Der Antragstellerin kommt demnach auch Antragslegitimation zu, wenn sie zwar kein Angebot abgegeben hat, sie sich aber gegen angeblich diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung wendet.Die Republik Österreich (Bund) und die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, sind Auftraggeber gemäß Paragraph 3, BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Lieferauftrag gemäß Paragraph 5, leg cit, welcher in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip in Form einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BVergG vergeben wird. Die Angebotsfrist ist bereits am 5.10.2010, 10:00 Uhr abgelaufen. Die Angebotsöffnung fand infolge deren Untersagung mit Einstweiliger Verfügung vom 6.9.2010, GZ N/0076-BVA/02/2010-EV8 nicht statt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt nach den Angaben des Auftraggebers für beide zu vergebenden Lose EURO 3,4 Mio (ohne Ust.), der geschätzte Auftragswert für Los 01 beträgt EURO 2 Mio (ohne Ust.) und für Los 02 EURO 1,4 Mio (ohne Ust). Das Verfahren ist demnach dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Zum Vorbringen, der Antragstellerin sei weder ein Schaden entstanden, noch drohe ihr ein solcher, womit der Auftraggeber die Antragslegitimation der Antragstellerin in Frage stellt, ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sowohl nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG als auch nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit ausreicht, wenn die Antragstellerin Angaben zum behaupteten drohenden Schaden macht. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vergleiche OZ 1, Seite 2, Punkt 1.1.2) ist die Antragstellerin nicht nur dieser Voraussetzung schon durchaus plausibel nachgekommen, indem sie den drohenden Schadenseintritt behauptet, sondern sie hat auch die Höhe des bereits in Form von Rechtsberatungskosten sowie der Kosten für die Teilnahme am verfahrens-gegenständlichen Vergabeverfahren und für die bisherige Angebotserstellung eingetretenen Schadens gemacht. Von einem Unternehmer - der in Ermangelung einer Angebotslegung schwerlich dartun könne, dass er ein Interesse an der Anfechtung habe oder ihm die Entscheidung des Auftraggebers schädige oder zu schädigen drohe - kann die (angeblich) rechtswidrige Spezifikation einer Leistung auch schon angefochten werden, bevor er sich am Vergabeverfahren beteiligt hat vergleiche EuGH 12.2.2004, Rs C-230/02, Grossmann Air). Der Antragstellerin kommt demnach auch Antragslegitimation zu, wenn sie zwar kein Angebot abgegeben hat, sie sich aber gegen angeblich diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung wendet.

Der von der Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Schriftsatz formulierte Beschwerdepunkt umfasst das gesamte von der Antragstellerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erstattet Vorbringen, denn bei den von der Antragstellerin in den insgesamt 4 Gegenstellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung behaupteten Rechtswidrigkeiten handelt es sich lediglich um weitere Konkretisierungen des Antragsvorbingens. Die bloße Behauptung des Auftraggebers, die Antragstellerin könne in keinem subjektiven Recht auf zB Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf Erhaltung des Zuschlages verletzt werden, ist vor dem Hintergrund des umfassenden Antragsvorbringens und vor allem wegen Fehlens jeglicher Begründung für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Bei der Ausschreibung und den Ausschreibungsberichtigungen handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z16 lit a sublit ii BVergG. Der Antrag gerichtet auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung und auf die Nichtigerklärung der 2. Berichtigung der Ausschreibung vom 25.8.2010 wurde innerhalb der Fristen des § 321 BVergG eingebracht und erfüllt darüber hinaus die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß § 322 BVergG.Der von der Antragstellerin im verfahrenseinleitenden Schriftsatz formulierte Beschwerdepunkt umfasst das gesamte von der Antragstellerin im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erstattet Vorbringen, denn bei den von der Antragstellerin in den insgesamt 4 Gegenstellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung behaupteten Rechtswidrigkeiten handelt es sich lediglich um weitere Konkretisierungen des Antragsvorbingens. Die bloße Behauptung des Auftraggebers, die Antragstellerin könne in keinem subjektiven Recht auf zB Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf Erhaltung des Zuschlages verletzt werden, ist vor dem Hintergrund des umfassenden Antragsvorbringens und vor allem wegen Fehlens jeglicher Begründung für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Bei der Ausschreibung und den Ausschreibungsberichtigungen handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Z16 Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG. Der Antrag gerichtet auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung und auf die Nichtigerklärung der 2. Berichtigung der Ausschreibung vom 25.8.2010 wurde innerhalb der Fristen des Paragraph 321, BVergG eingebracht und erfüllt darüber hinaus die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß Paragraph 322, BVergG.

Im gegenständlichen Verfahren wurde weder ein Zuschlag erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen. Das Bundesvergabeamt ist somit zur Behandlung des Nachprüfungsantrags zuständig.

II. Zu Spruchpunkt I.1:römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch eins.1:

Wie sich aus der erfolgten Überprüfung bestimmter Regelungen in der Ausschreibung und der 2. Ausschreibungsberichtigung (vgl. dazu Punkt IV zu Spruchpunkt II) und wie die Durchsicht der diesbezüglichen Ausschreibungsunterlagen in ihrer Gesamtheit ergab, enthalten diese keine Mängel, die eine gänzliche Nichtigerklärung der Ausschreibung oder der 2. Ausschreibungsberichtigung rechtfertigen würden. Trotz Nichtigerklärung von bestimmten Ausschreibungsbestimmungen unter Spruchpunkt II bleibt die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit inklusive der insgesamt erfolgten 4 Ausschreibungsberichtigungen davon insoferne unberührt, als die Ermittlung eines Bestbieters, wie sie vom Auftraggeber angestrebt wird weiterhin möglich bleibt.Wie sich aus der erfolgten Überprüfung bestimmter Regelungen in der Ausschreibung und der 2. Ausschreibungsberichtigung vergleiche dazu Punkt römisch vier zu Spruchpunkt römisch zwei) und wie die Durchsicht der diesbezüglichen Ausschreibungsunterlagen in ihrer Gesamtheit ergab, enthalten diese keine Mängel, die eine gänzliche Nichtigerklärung der Ausschreibung oder der 2. Ausschreibungsberichtigung rechtfertigen würden. Trotz Nichtigerklärung von bestimmten Ausschreibungsbestimmungen unter Spruchpunkt römisch zwei bleibt die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit inklusive der insgesamt erfolgten 4 Ausschreibungsberichtigungen davon insoferne unberührt, als die Ermittlung eines Bestbieters, wie sie vom Auftraggeber angestrebt wird weiterhin möglich bleibt.

III. Zu Spruchpunkt I.2:römisch drei. Zu Spruchpunkt römisch eins.2:

Bei der 1. Ausschreibungsberichtigung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z16 lit a sublit ii BVergG und zwar um eine sonstige Festlegung während offener Angebotsfrist gemäß § 2 Z16 lit a sublit aa BVergG. Die 1. Ausschreibungsberichtigung wurde vom Auftraggeber am 10.8.2010 den Bietern elektronisch unter www.auftrag.at für den Download bereitgestellt. Alle 18 Bieter, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Interesse an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung durch Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen bekundet hatten - unter ihnen die Antragstellerin - wurden mittels e-mail am selben Tag über die erfolgte Berichtigung der Ausschreibung verständigt. Am 11.8.2010 erfolgte der Download der Ausschreibungsunterlagen betreffend die 1.Bei der 1. Ausschreibungsberichtigung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Z16 Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG und zwar um eine sonstige Festlegung während offener Angebotsfrist gemäß Paragraph 2, Z16 Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG. Die 1. Ausschreibungsberichtigung wurde vom Auftraggeber am 10.8.2010 den Bietern elektronisch unter www.auftrag.at für den Download bereitgestellt. Alle 18 Bieter, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Interesse an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung durch Herunterladen der Ausschreibungsunterlagen bekundet hatten - unter ihnen die Antragstellerin - wurden mittels e-mail am selben Tag über die erfolgte Berichtigung der Ausschreibung verständigt. Am 11.8.2010 erfolgte der Download der Ausschreibungsunterlagen betreffend die 1.

Ausschreibungsberichtigung durch die Antragstellerin (vgl. Konvolut Ausschreibungsunterlagen, Ordner 1, Pkt, 5). Der verfahrenseinleitende Antrag datiert vom 30.8.2010, weshalb er - soweit er sich auf die 1. Ausschreibungs-berichtigung bezieht - gemäß § 321 Abs 1 BVergG als verspätet zurückzuweisen war. IV. Zu Spruchpunkt II.Ausschreibungsberichtigung durch die Antragstellerin vergleiche Konvolut Ausschreibungsunterlagen, Ordner 1, Pkt, 5). Der verfahrenseinleitende Antrag datiert vom 30.8.2010, weshalb er - soweit er sich auf die 1. Ausschreibungs-berichtigung bezieht - gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG als verspätet zurückzuweisen war. römisch vier. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

IV.1 Ausschreibung als Rahmenvereinbarung / Kalkulierbarkeit des Angebotesrömisch vier.1 Ausschreibung als Rahmenvereinbarung / Kalkulierbarkeit des Angebotes

IV.1.1 Fehlende Abnahmeverpflichtungrömisch vier.1.1 Fehlende Abnahmeverpflichtung

Gemäß §§ 32 und 40 BVergG setzt der Abschluss einer Rahmenvereinbarung voraus, dass der Auftraggeber entweder ein offenes, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 28 bis 30 bzw gemäß § 38 Abs 1 durchgeführt hat (vgl. EB 2006 zu § 32 und 40). Damit übereinstimmend erfolgt die Vergabe des verfahrensgegenständlichen Liefer-auftrages in einem offenen Verfahren. Dafür, dass die Wahl der Rahmenver-einbarung voraussetzt, dass der zu erwartende Bedarf vorweg nicht ermittelbar zu sein habe, enthält weder die nationale, noch der Europäische Regelung entsprechende Anhaltspunkte. Auch nach § 4 Abs 2 BB-GmbH-Gesetz ist der Auftraggeber nicht, wie die Antragstellerin weiters vermeint, verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Leistung in einem Rahmenvertrag auszuschreiben, denn Voraussetzung für die in § 4 Abs 2 leg cit normierte Verpflichtung der Bundesdienststellen zum Bezug von Waren ist ein zwischen der BBG bzw. dem Bund und dem Vertragspartner - also den Auftragnehmern - bereits abgeschlossener Vertrag. Rückschlüsse darauf, dass die BBG nicht berechtigt sei, Rahmenvereinbarungen abzuschließen, läßt diese Regelungen keinesfalls zu.Gemäß Paragraphen 32 und 40 BVergG setzt der Abschluss einer Rahmenvereinbarung voraus, dass der Auftraggeber entweder ein offenes, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 28 bis 30 bzw gemäß Paragraph 38, Absatz eins, durchgeführt hat vergleiche EB 2006 zu Paragraph 32 und 40). Damit übereinstimmend erfolgt die Vergabe des verfahrensgegenständlichen Liefer-auftrages in einem offenen Verfahren. Dafür, dass die Wahl der Rahmenver-einbarung voraussetzt, dass der zu erwartende Bedarf vorweg nicht ermittelbar zu sein habe, enthält weder die nationale, noch der Europäische Regelung entsprechende Anhaltspunkte. Auch nach Paragraph 4, Absatz 2, BB-GmbH-Gesetz ist der Auftraggeber nicht, wie die Antragstellerin weiters vermeint, verpflichtet, die verfahrensgegenständliche Leistung in einem Rahmenvertrag auszuschreiben, denn Voraussetzung für die in Paragraph 4, Absatz 2, leg cit normierte Verpflichtung der Bundesdienststellen zum Bezug von Waren ist ein zwischen der BBG bzw. dem Bund und dem Vertragspartner - also den Auftragnehmern - bereits abgeschlossener Vertrag. Rückschlüsse darauf, dass die BBG nicht berechtigt sei, Rahmenvereinbarungen abzuschließen, läßt diese Regelungen keinesfalls zu.

IV.1.2 Abzunehmende Mengenrömisch vier.1.2 Abzunehmende Mengen

Gemäß § 25 Abs 7 BvergG ist Ziel der Rahmenvereinbarung, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen und zwar insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.Gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BvergG ist Ziel der Rahmenvereinbarung, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen und zwar insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

Zu den voraussichtlich abzunehmenden Mengen verweist Punkt

4.2.1. AAB auf die in Beilage/01 Leitfaden und Fahrplan enthaltenen Mengentabellen. Demnach hat sich der Auftraggeber auf einem Gesamtflächenbedarf von 22.842.600,00 m2 für das Los 1 und 15.228.400,00 m2 für das Los 2 festgelegt. Die Summen dieser Gesamtmenge pro Los ergeben sich aus den zu den einzelnen Positionen in den Angebotsblättern enthaltenen, ebenfalls in Quadratmetern angegebenen Detailmengen. Hinzu kommt, dass sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - schon aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Punkt 4.2.1 Rz 13 RV (vgl. 3. Ausschreibungsberichtigung) eindeutig ergibt, dass "für die Kalkulation von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70% der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen" ist. Damit liegt ein zur Kalkulation geeigneten und nachvollziehbaren Mengengerüstes (vgl. BVA 13.4.2006, N/0009-BVA/06/2006-38) vor. Weshalb es der Antragstellerin wegen der fehlenden Abnahmeverpflichtung unmöglich sein soll, das Angebot mit der Abrufmenge von 70% pro einzelner Angebotsposition zu kalkulieren, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. IV.1.3 Spesenpauschalen4.2.1. AAB auf die in Beilage/01 Leitfaden und Fahrplan enthaltenen Mengentabellen. Demnach hat sich der Auftraggeber auf einem Gesamtflächenbedarf von 22.842.600,00 m2 für das Los 1 und 15.228.400,00 m2 für das Los 2 festgelegt. Die Summen dieser Gesamtmenge pro Los ergeben sich aus den zu den einzelnen Positionen in den Angebotsblättern enthaltenen, ebenfalls in Quadratmetern angegebenen Detailmengen. Hinzu kommt, dass sich - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - schon aus dem unmissverständlichen Wortlaut von Punkt 4.2.1 Rz 13 Regierungsvorlage vergleiche 3. Ausschreibungsberichtigung) eindeutig ergibt, dass "für die Kalkulation von einer Abnahmemenge im Ausmaß von 70% der im jeweiligen Angebotsblatt angegebenen Menge auszugehen" ist. Damit liegt ein zur Kalkulation geeigneten und nachvollziehbaren Mengengerüstes vergleiche BVA 13.4.2006, N/0009-BVA/06/2006-38) vor. Weshalb es der Antragstellerin wegen der fehlenden Abnahmeverpflichtung unmöglich sein soll, das Angebot mit der Abrufmenge von 70% pro einzelner Angebotsposition zu kalkulieren, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. römisch vier.1.3 Spesenpauschalen

Dies gilt ebenso für die Bestellung von Mindermengen und für das Abtragen von Paletten. Die in der Ausschreibung vorgesehenen Mindermengenzuschläge zwischen 8,-- EURO (für eine halbe bis eine ganze Palette) und 11,-- EURO (für eine drittel Palette bis unter eine halbe Palette) und die Spesenpauschale für das Abtragen einer Palette von EURO 14,-- jeweils ohne Ust. (vgl. Punkt 7.2.3, 7.2.4 RV, 2. Ausschreibungsberichtigung: geänderte Rz 105, 110 samt Antwort zu Frage 25) stellen sich aktuell als durchaus marktüblich dar, liegen doch zwei von drei dieser Werte über jenen Preisen, die von der Antragstellerin im Jahr 2007 für den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurden (vgl. OZ 12, Beilage "Angebot A*** 2007": Kosten für Abtragen proDies gilt ebenso für die Bestellung von Mindermengen und für das Abtragen von Paletten. Die in der Ausschreibung vorgesehenen Mindermengenzuschläge zwischen 8,-- EURO (für eine halbe bis eine ganze Palette) und 11,-- EURO (für eine drittel Palette bis unter eine halbe Palette) und die Spesenpauschale für das Abtragen einer Palette von EURO 14,-- jeweils ohne Ust. vergleiche Punkt 7.2.3, 7.2.4 RV, 2. Ausschreibungsberichtigung: geänderte Rz 105, 110 samt Antwort zu Frage 25) stellen sich aktuell als durchaus marktüblich dar, liegen doch zwei von drei dieser Werte über jenen Preisen, die von der Antragstellerin im Jahr 2007 für den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurden vergleiche OZ 12, Beilage "Angebot A*** 2007": Kosten für Abtragen pro

Palette von EURO 13,--, Kosten Spesen-pauschlale für eine halbe

Palette EURO 6,-- und Kosten Spesenpauschale für eine drittel Palette EURO 11,00, jeweils ohne Ust). Für den Fall, dass, wie die Antragstellerin vorbringt, diese Spesenpauschalen nicht kostendeckend sein sollten, hat der Kalkulant den nicht gedeckten Preisanteil in den Artikelpreis entsprechend einzurechnen. Die Parameter die er für die Grundlage seiner Kalkulation benötigt stehen ihm, wie zuvor dargestellt, zur Verfügung. Nach der in § 25 Abs 7 BVergG vorgenommenen, an Art. 1 Abs 5 RL 2004/18/EG anknüpfenden Definition, ist das Fehlen einer Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers Wesensmerkmal einer Rahmenvereinbarung. Die Argumentationslinie der Antragstellerin läuft darauf hinaus, dass jede Rahmenvereinbarung infolge der fehlenden Abnahmeverpflichtung für die Bieter unkalkulierbar ist. Dieses Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Palette EURO 6,-- und Kosten Spesenpauschale für eine drittel Palette EURO 11,00, jeweils ohne Ust). Für den Fall, dass, wie die Antragstellerin vorbringt, diese Spesenpauschalen nicht kostendeckend sein sollten, hat der Kalkulant den nicht gedeckten Preisanteil in den Artikelpreis entsprechend einzurechnen. Die Parameter die er für die Grundlage seiner Kalkulation benötigt stehen ihm, wie zuvor dargestellt, zur Verfügung. Nach der in Paragraph 25, Absatz 7, BVergG vorgenommenen, an Artikel eins, Absatz 5, RL 2004/18/EG anknüpfenden Definition, ist das Fehlen einer Abnahmeverpflichtung seitens des Auftraggebers Wesensmerkmal einer Rahmenvereinbarung. Die Argumentationslinie der Antragstellerin läuft darauf hinaus, dass jede Rahmenvereinbarung infolge der fehlenden Abnahmeverpflichtung für die Bieter unkalkulierbar ist. Dieses Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

IV.1.4 Abrufverhaltenrömisch vier.1.4 Abrufverhalten

Nach den nachvollziehbaren Angaben des Auftraggebers in der 3. Ausschreibungs-berichtigung (vgl. Punkt 3, Tabelle "Erfahrungswerte Umsatz-Auswertung") ist das Abrufverhalten der öffentlichen Dienststellen im Wesentlichen kontinuierlich. Laut Tabelle "Erfahrungswerte Umsatz-Auswertung" bewegte sich der monatliche Umsatz in den Jahren 2008 bis 2009 zwischen 4,39% im Minimum und 12,32% im Maximum, wobei die Schwankungsbreite zwischen den einzelnen Monatswerten meist unter ein Prozent blieb. Die im Juni ausgewiesene, vergleichsweise größere, knapp über 2% liegende Schwankung (Juni 2008 11,20% zu Juni 2009 9,01%), gefolgt von einem deutlich geringeren Bedarf in den Monaten Juli/August zwischen 5,19% und 7,27% erklärte der Auftraggeber mit den schulfreien Zeiten in den Sommermonaten. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Antragstellerin zwar die Höhe dieser Angaben, brachte aber vor, dass es sich um Werte aus den Jahren 2005 bis 2007 handle, das Gesamtvolumen seither um 400% gestiegen sei und sie die jetzt neuen Dienststellen nicht aus eigener Erfahrung kenne. Dies kann nicht überzeugen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Hygienepapierbedarf der Mitarbeiter bei verschiedenen abrufberechtigten öffentlichen Dienststellen regelmäßig miteinander vergleichbar sein muss. Zusätzliche Umsätze etwa aus dem Betrieb von Küchen oder Werkstätten oder über das Jahr auftretende Schwankungen - wie etwa das Beispiel der schulfreien Zeiten anschaulich macht - haben sich auch bisher in den Umsatzzahlen entsprechend niedergeschlagen. Somit verfügen die Bieter für die Kalkulation nicht nur über ausreichende Angaben zu den geschätzten Mengen pro Artikel und gesamt, sondern auch über das monatlich zu erwartende Abrufvolumen. Auszuschließen ist damit auch ein Informationsvorsprung anderer Bieter gegenüber der Antragstellerin.Nach den nachvollziehbaren Angaben des Auftraggebers in der 3. Ausschreibungs-berichtigung vergleiche Punkt 3, Tabelle "Erfahrungswerte Umsatz-Auswertung") ist das Abrufverhalten der öffentlichen Dienststellen im Wesentlichen kontinuierlich. Laut Tabelle "Erfahrungswerte Umsatz-Auswertung" bewegte sich der monatliche Umsatz in den Jahren 2008 bis 2009 zwischen 4,39% im Minimum und 12,32% im Maximum, wobei die Schwankungsbreite zwischen den einzelnen Monatswerten meist unter ein Prozent blieb. Die im Juni ausgewiesene, vergleichsweise größere, knapp über 2% liegende Schwankung (Juni 2008 11,20% zu Juni 2009 9,01%), gefolgt von einem deutlich geringeren Bedarf in den Monaten Juli/August zwischen 5,19% und 7,27% erklärte der Auftraggeber mit den schulfreien Zeiten in den Sommermonaten. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Antragstellerin zwar die Höhe dieser Angaben, brachte aber vor, dass es sich um Werte aus den Jahren 2005 bis 2007 handle, das Gesamtvolumen seither um 400% gestiegen sei und sie die jetzt neuen Dienststellen nicht aus eigener Erfahrung kenne. Dies kann nicht überzeugen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Hygienepapierbedarf der Mitarbeiter bei verschiedenen abrufberechtigten öffentlichen Dienststellen regelmäßig miteinander vergleichbar sein muss. Zusätzliche Umsätze etwa aus dem Betrieb von Küchen oder Werkstätten oder über das Jahr auftretende Schwankungen - wie etwa das Beispiel der schulfreien Zeiten anschaulich macht - haben sich auch bisher in den Umsatzzahlen entsprechend niedergeschlagen. Somit verfügen die Bieter für die Kalkulation nicht nur über ausreichende Angaben zu den geschätzten Mengen pro Artikel und gesamt, sondern auch über das monatlich zu erwartende Abrufvolumen. Auszuschließen ist damit auch ein Informationsvorsprung anderer Bieter gegenüber der Antragstellerin.

IV.1.5 Lagerrömisch vier.1.5 Lager

Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der Antragstellerin, es sei ihr nicht möglich die von erforderlichen Lagerbeständen ausgelösten zeitabhängigen Vorfinanzierungssowie Lagerkosten zu kalkulieren. Die festgelegten Bedarfsmengen in Zusammenschau mit den gleichfalls bekannt gemachten zu erwartenden Abrufmengen, bieten eine ausreichende Grundlage für die Schätzung bzw Kalkulation der Lagerkosten durch die Bieter. Da es sich, wie die Antragstellerin, entgegen ihrer früheren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zugestand, bei den ausgeschriebenen Artikeln um Standardprodukte handelt, können jedenfalls mehrwöchige Vorlaufzeiten beim Hersteller, die nur durch einen großen unter Umständen schwieriger zu kalkulierenden Lagerbestand abgefangen werden können, ausgeschlossen werden. Dass auch eine fristgerechte Lieferung dieser Standardartikel (vgl. Punkt 7.1, Rz 82 AAB, wonach der Auftragnehmer bis zu 6 Paletten innerhalb von 4 Werktagen und größere Mengen innerhalb von maximal 10 Werktagen zu liefern hat) grundsätzlich möglich ist, zeigt zB ein vom Auftraggeber vorgelegtes Schreiben seines derzeitigen Vertragspartners. Darin wird bestätigt, dass es bei entsprechender Organisation von Logistik und innerbetrieblichen Abläufen beim Auftragnehmer und Beschäftigung eines dafür geeigneten Speditionspartners zu keinen Problemen mit dem Platzbedarf komme (vgl. OZ 19, Beilage 21). Selbst in dem von der Antragstellerin zu verschiedenen Artikeln der verfahrensgegen-ständlichen Ausschreibung von der S*** eingeholten Angebot vom 31.8.2010 beträgt die Lieferfrist bei einer Abnahmemenge eines kompletten LKWs mit 32 Paletten ca 3 - 4 Arbeitstage (vgl. OZ 11, Beilage T).Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der Antragstellerin, es sei ihr nicht möglich die von erforderlichen Lagerbeständen ausgelösten zeitabhängigen Vorfinanzierungssowie Lagerkosten zu kalkulieren. Die festgelegten Bedarfsmengen in Zusammenschau mit den gleichfalls bekannt gemachten zu erwartenden Abrufmengen, bieten eine ausreichende Grundlage für die Schätzung bzw Kalkulation der Lagerkosten durch die Bieter. Da es sich, wie die Antragstellerin, entgegen ihrer früheren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zugestand, bei den ausgeschriebenen Artikeln um Standardprodukte handelt, können jedenfalls mehrwöchige Vorlaufzeiten beim Hersteller, die nur durch einen großen unter Umständen schwieriger zu kalkulierenden Lagerbestand abgefangen werden können, ausgeschlossen werden. Dass auch eine fristgerechte Lieferung dieser Standardartikel vergleiche Punkt 7.1, Rz 82 AAB, wonach der Auftragnehmer bis zu 6 Paletten innerhalb von 4 Werktagen und größere Mengen innerhalb von maximal 10 Werktagen zu liefern hat) grundsätzlich möglich ist, zeigt zB ein vom Auftraggeber vorgelegtes Schreiben seines derzeitigen Vertragspartners. Darin wird bestätigt, dass es bei entsprechender Organisation von Logistik und innerbetrieblichen Abläufen beim Auftragnehmer und Beschäftigung eines dafür geeigneten Speditionspartners zu keinen Problemen mit dem Platzbedarf komme vergleiche OZ 19, Beilage 21). Selbst in dem von der Antragstellerin zu verschiedenen Artikeln der verfahrensgegen-ständlichen Ausschreibung von der S*** eingeholten Angebot vom 31.8.2010 beträgt die Lieferfrist bei einer Abnahmemenge eines kompletten LKWs mit 32 Paletten ca 3 - 4 Arbeitstage vergleiche OZ 11, Beilage T).

IV.1.6 Großhandelspreisindexrömisch vier.1.6 Großhandelspreisindex

Mit dem Vorbringen, der für die Anpassung des Produktpreises vorgesehene Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" sei ungeeignet, nimmt die Antragstellerin Bezug auf die vom Auftraggeber unter Punkt 8.6 RV vorgesehenen Preisanpassungsbestimmungen, die erst nach bereits erfolgtem Abschluss der Rahmenvereinbarung heranzuziehen sein werden. Für die unmittelbare Kalkulation des Angebotspreises in der aktuell laufenden Auftrags-vergabe, sind diese Regelungen demzufolge nicht bzw. lediglich von geringer Bedeutung. Rz 125 Satz 2 unter Punkt 8.6 RV sieht vor, dass "verändert sich die Indexzahl um mehr als +/- 3 % zur Bezugsgröße, der Preis um den entsprechenden Wert angepasst werden kann". Abgestellt wird bei dieser Festlegung ausdrücklich auf unterjährige Preisschwankungen (vgl. Rz 125 Satz 1: "während dem jeweiligen Kalenderjahr"). In Rz 132 bis 134 wird zum konkreten Prozedere klargestellt, dass nach der zur Monatsmitte des Folgemonates erfolgten Veröffentlichung des Indexes für den Vormonat, die Anpassung für den mit einem 80% Anteil vorgesehenen Produktpreis, bereits mit dem übernächsten Kalendermonat (vgl. Rz 132 - 134) und die restlichen 20% erst mit Jahresbeginn des Folgejahres (vgl. Rz 127, 135) wirksam werden. Die Ausschreibung enthält damit eine über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung angemessene Preisanpassungsmöglichkeit (vgl. Heid Schiefer Rechtsanwälte/ Preslmayr Rechtsanwälte, Handbuch Vergaberecht3, Rz 876), welche darüber hinaus auch einer der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativlösungen (unter dem Jahr ab einer Schwankung von plus/minus 3%) entspricht. Zudem ist, wie der vom Bundesvergabeamt dazu bei der Statistik Austria eingeholten Auskunft vom 5.11.2010 zu entnehmen ist, der Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" der geeignetste zur Beobachtung der Preisentwicklung von Papierprodukten auf der Großhandelsstufe (vgl. OZ 30). In diesem Großhandelspreisindex, der - wie der genannten Auskunft weiters zu entnehmen ist - deutlich größeren Schwankungen unterliegt (bis 9/2010 erhöhte sich der Index im Vergleich zu 2005 um 23,5%) als der Verbraucherpreisindex betreffend die Konsumentenpreise für Hygienepapierartikel (mit im Vergleichszeitraum nur ca. 8%), finden auch unvorhersehbare Marktszenarien, wie von der Antragstellerin aufgezeigt, mit einem Preissteigerungsrisiko von etwa 25%, deutlich bessere Berücksichtigung. Allein aus dem Umstand, dass die Indices für Northern Bleached Softwood, für Kaufhausalt- oder Mischpapier im Vergleich zum linear verlaufenden Großhandelspreisindex deutlichere Preisspitzen aufweisen (vgl. Darstellung der Antragstellerin OZ 11, Beilage R) kann nicht der Schluss gezogen werden, der Großhandelspreisindex sei für die Preisanpassung bei der auftragsgegenständlichen Rahmenvereinbarung nicht geeignet. Der Index "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" ist nämlich der einzige Großhandelspreisindex, der sich ausschließlich auf Papier bezieht, wobei aufgrund seiner materialtechnischen Ähnlichkeit der aus 3 Papiersorten zusammengesetzte Warenkorb Hygienepapier durchaus repräsentiert (vgl. OZ 30). Auch besteht solange ein zutreffender Index vorhanden ist, keine Verpflichtung für den Auftraggeber einen auftragsbezogenen Warenkorb aufzustellen bzw zur Anwendung zu bringen (siehe VKS 3860/07 v 23.8.2007 wonach der Auftraggeber, in einer dieser Thematik vergleichbaren Sachverhalt, nach Önorm 2111 nicht verpflichtet ist, einen objektbezogenen Warenkorb anzuwenden). Da unvorhersehbare kurzfristige Preissteigerungen regelmäßig alle Teilnehmer am jeweiligen Marktsegment, ebenso alle Bieter an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung betreffen, ist eine Benachteiligung einzelner Bieter, insbesondere der Antragstellerin oder von Klein- und Mittelunternehmern aus diesem Aspekt nicht erkennbar.Mit dem Vorbringen, der für die Anpassung des Produktpreises vorgesehene Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" sei ungeeignet, nimmt die Antragstellerin Bezug auf die vom Auftraggeber unter Punkt 8.6 Regierungsvorlage vorgesehenen Preisanpassungsbestimmungen, die erst nach bereits erfolgtem Abschluss der Rahmenvereinbarung heranzuziehen sein werden. Für die unmittelbare Kalkulation des Angebotspreises in der aktuell laufenden Auftrags-vergabe, sind diese Regelungen demzufolge nicht bzw. lediglich von geringer Bedeutung. Rz 125 Satz 2 unter Punkt 8.6 Regierungsvorlage sieht vor, dass "verändert sich die Indexzahl um mehr als +/- 3 % zur Bezugsgröße, der Preis um den entsprechenden Wert angepasst werden kann". Abgestellt wird bei dieser Festlegung ausdrücklich auf unterjährige Preisschwankungen vergleiche Rz 125 Satz 1: "während dem jeweiligen Kalenderjahr"). In Rz 132 bis 134 wird zum konkreten Prozedere klargestellt, dass nach der zur Monatsmitte des Folgemonates erfolgten Veröffentlichung des Indexes für den Vormonat, die Anpassung für den mit einem 80% Anteil vorgesehenen Produktpreis, bereits mit dem übernächsten Kalendermonat vergleiche Rz 132 - 134) und die restlichen 20% erst mit Jahresbeginn des Folgejahres vergleiche Rz 127, 135) wirksam werden. Die Ausschreibung enthält damit eine über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung angemessene Preisanpassungsmöglichkeit vergleiche Heid Schiefer Rechtsanwälte/ Preslmayr Rechtsanwälte, Handbuch Vergaberecht3, Rz 876), welche darüber hinaus auch einer der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativlösungen (unter dem Jahr ab einer Schwankung von plus/minus 3%) entspricht. Zudem ist, wie der vom Bundesvergabeamt dazu bei der Statistik Austria eingeholten Auskunft vom 5.11.2010 zu entnehmen ist, der Großhandelspreisindex "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" der geeignetste zur Beobachtung der Preisentwicklung von Papierprodukten auf der Großhandelsstufe vergleiche OZ 30). In diesem Großhandelspreisindex, der - wie der genannten Auskunft weiters zu entnehmen ist - deutlich größeren Schwankungen unterliegt (bis 9 aus 2010, erhöhte sich der Index im Vergleich zu 2005 um 23,5%) als der Verbraucherpreisindex betreffend die Konsumentenpreise für Hygienepapierartikel (mit im Vergleichszeitraum nur ca. 8%), finden auch unvorhersehbare Marktszenarien, wie von der Antragstellerin aufgezeigt, mit einem Preissteigerungsrisiko von etwa 25%, deutlich bessere Berücksichtigung. Allein aus dem Umstand, dass die Indices für Northern Bleached Softwood, für Kaufhausalt- oder Mischpapier im Vergleich zum linear verlaufenden Großhandelspreisindex deutlichere Preisspitzen aufweisen vergleiche Darstellung der Antragstellerin OZ 11, Beilage R) kann nicht der Schluss gezogen werden, der Großhandelspreisindex sei für die Preisanpassung bei der auftragsgegenständlichen Rahmenvereinbarung nicht geeignet. Der Index "51.56.11 Papier und Pappe (Meterware)" ist nämlich der einzige Großhandelspreisindex, der sich ausschließlich auf Papier bezieht, wobei aufgrund seiner materialtechnischen Ähnlichkeit der aus 3 Papiersorten zusammengesetzte Warenkorb Hygienepapier durchaus repräsentiert vergleiche OZ 30). Auch besteht solange ein zutreffender Index vorhanden ist, keine Verpflichtung für den Auftraggeber einen auftragsbezogenen Warenkorb aufzustellen bzw zur Anwendung zu bringen (siehe VKS 3860/07 v 23.8.2007 wonach der Auftraggeber, in einer dieser Thematik vergleichbaren Sachverhalt, nach Önorm 2111 nicht verpflichtet ist, einen objektbezogenen Warenkorb anzuwenden). Da unvorhersehbare kurzfristige Preissteigerungen regelmäßig alle Teilnehmer am jeweiligen Marktsegment, ebenso alle Bieter an der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung betreffen, ist eine Benachteiligung einzelner Bieter, insbesondere der Antragstellerin oder von Klein- und Mittelunternehmern aus diesem Aspekt nicht erkennbar.

IV.1.7 Beratungrömisch vier.1.7 Beratung

Die Antragstellerin bringt vor, dass die Vorgabe des Verkaufspersonals unkalkulierbar sei, weil der Auftraggeber für die Vergütung der zeitabhängigen Beratungskosten keine "eigenen" Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen habe. Gemäß § 97 Abs 3 Z 1 BVergG ist bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung die Gesamtleistung so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen) nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen darf gemäß § 97 Abs 3 Z 2 leg cit, nur dann erfolgen, wenn der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass die Zusammenfassung von Leistungen verschiedener Art und Preisbildung zulässigerweise nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt vor. Zum einen stellen sich die in Zusammenhang mit dem Verkauf bzw der Lieferung von Hygienepapier - wie insbesondere die Aussage der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach sie Beratungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hygienepapier regelmäßig und mehrmals täglich erbringe - ausgeschriebenen Beratungsleistungen als branchenüblich dar. Zum anderen übersteigt der Wert der Hauptleistung mit einem geschätzten Auftragswert von EURO 3,4 Mio für 38,07 Mio m2 Hygienepapier den Wert der diesen zugehörigen Beratungsleistungen so weit, dass es sich bei den Beratungsleistungen um eine vergleichsweise "quantité négligeablé" handelt (vgl. J. Hackl, Schramm/ Aicher/Fruhmann/Thienel Bundesvergabesetz 2006 Kommentar2, § 97 Rz 31). Bemerkenswert ist, dass die Antragstellerin - jedoch in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Beiziehung von Subunternehmern - selbst zugesteht, dass die Beratungsleistungen im Vergleich zum Lieferanteil nur einen untergeordneten Teil des Gesamtvolumens der Rahmenvereinbarung ausmacht. Wie bereits oben ausgeführt enthält die Ausschreibung, wie die Antragstellerin zurecht fordert, die entsprechenden Angaben zu den ausgeschriebenen Mengen und dem zu erwartenden Abrufverhalten der Bieter, die es dem Bieter ermöglicht, die zeitab-hängigen Personalkosten für Beratungen auf die Produktpreise umzulegen.Die Antragstellerin bringt vor, dass die Vorgabe des Verkaufspersonals unkalkulierbar sei, weil der Auftraggeber für die Vergütung der zeitabhängigen Beratungskosten keine "eigenen" Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen habe. Gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG ist bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung die Gesamtleistung so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen) nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen darf gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit, nur dann erfolgen, wenn der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass die Zusammenfassung von Leistungen verschiedener Art und Preisbildung zulässigerweise nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein solcher Fall liegt vor. Zum einen stellen sich die in Zusammenhang mit dem Verkauf bzw der Lieferung von Hygienepapier - wie insbesondere die Aussage der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach sie Beratungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hygienepapier regelmäßig und mehrmals täglich erbringe - ausgeschriebenen Beratungsleistungen als branchenüblich dar. Zum anderen übersteigt der Wert der Hauptleistung mit einem geschätzten Auftragswert von EURO 3,4 Mio für 38,07 Mio m2 Hygienepapier den Wert der diesen zugehörigen Beratungsleistungen so weit, dass es sich bei den Beratungsleistungen um eine vergleichsweise "quantité négligeablé" handelt vergleiche J. Hackl, Schramm/ Aicher/Fruhmann/Thienel Bundesvergabesetz 2006 Kommentar2, Paragraph 97, Rz 31). Bemerkenswert ist, dass die Antragstellerin - jedoch in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Beiziehung von Subunternehmern - selbst zugesteht, dass die Beratungsleistungen im Vergleich zum Lieferanteil nur einen untergeordneten Teil des Gesamtvolumens der Rahmenvereinbarung ausmacht. Wie bereits oben ausgeführt enthält die Ausschreibung, wie die Antragstellerin zurecht fordert, die entsprechenden Angaben zu den ausgeschriebenen Mengen und dem zu erwartenden Abrufverhalten der Bieter, die es dem Bieter ermöglicht, die zeitab-hängigen Personalkosten für Beratungen auf die Produktpreise umzulegen.

IV.1.8 Zusammenfassung:römisch vier.1.8 Zusammenfassung:

Wie oben dargestellt führt somit keine der von der Antragstellerin in Zweifel ge-zogenen Festlegungen in der Ausschreibung zur Unkalkulierbarkeit des Angebotes.

IV.2 Leistungsbeschreibungrömisch vier.2 Leistungsbeschreibung

IV.2.1 Begrifferömisch vier.2.1 Begriffe

In den zu den Ausschreibungsunterlagen zählenden insgesamt 26 verschiedenen Angebotsblättern werden die Anforderungen, die der Auftraggeber an die jeweiligen Produkte stellt, insbesondere dahingehend spezifiziert, dass die jeweiligen Artikel nachfolgende Beschaffenheiten aufzuweisen haben: "Perforiert oder unperforiert"; Prägung: "geprägt" / "ungeprägt" / "geprägt (leicht)" / "leicht geprägt" / "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc….); Struktur frei wählbar" / "strukturgeprägt"; Falzart: "C-Falz (Lagenfalzung)" / V-Falz (zickzack)" / Z-Falz (zickzack)" / "Interfold"; "extraweich".

Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der § 914ff ABGB nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu bEuroteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver BEuroteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (vgl. VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtssprechung BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 u. v.a.).Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraph 914 f, f, ABGB nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu bEuroteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver BEuroteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich vergleiche VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157 und dem folgend in ständiger Rechtssprechung BVA 17.4.2009, N/0152-BVA/02/2008-31 u. v.a.).

Unter Zugrundelegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich zu den oben wieder gegebenen, in den Angebotsblättern festgelegten Spezifikationen, dass die Beschreibung der Produktbeschaffenheit mittels den Begriffen: perforiert, unperforiert, geprägt, ungeprägt, vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc….) Struktur frei wählbar, strukturgeprägt, C-Falz (Lagenfalzung), V-Falz (zickzack), Z-Falz (zickzack) und Interfold bereits nach der üblichen Bedeutung der verwendeten Worte für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, so auch für die Antragstellerin, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C- 448/01 (EVN-AG Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; 11.1.2008; N/0112-BVA/14/2007- 20; u.a.] klar und unmissverständlich sind. Nach dem allgemeinen Verständnis unterscheidet sich ein perforiertes von einem unperforierten WC-Papier dadurch, dass bei einem perforierten WC-Papier das Abreißen der einzelnen Blätter durch eine Lochreihe erleichtert wird, während ein unperforierten Papier keine derartigen Lochungen aufweist. Bei einem geprägten Papier werden mittels eines technischen Verfahrens Zeichen, wie zB Waben, Blätter oder Blüten in eine Papieroberfläche eingedrückt, während bei einem ungeprägten Papier keine derartige Bearbeitung der Oberfläche vorgenommen wird. In diesem Sinne ist sowohl die Definition "strukturgeprägt", als auch die weitere Umschreibung "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc….) Struktur frei wählbar" unmissverständlich und klar. Auch die in den Angebotsblättern für die Hygienepapiere vorgegeben Falzarten: C-Falz (Lagenfalzung), V-Falz (zickzack), Z-Falz (zickzack) und Interfold sind, wie die dazu schlüssigen Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung dazu gehörten Mitarbeiters der Erzeugerfirma S*** sowie eine Recherche im Internet (vgl. etwa unter www.heroshygiene.ch) oder die dem Bundesvergabeamt vorliegende "Spezialpreisliste BBG" der Antragstellerin (OZ 17, Beilage 19) bestätigen handelsüblich und demnach jedenfalls in der Branche klar verständlich. Soweit sich die Ausführungen der Antragstellerin auf die vorgenannten Begriffe beziehen, gehen diese somit ins Leere. Auch der Umstand, dass diese Begriffe zum Teil im Zuge der Festlegung von Musskriterien verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis.Unter Zugrundelegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich zu den oben wieder gegebenen, in den Angebotsblättern festgelegten Spezifikationen, dass die Beschreibung der Produktbeschaffenheit mittels den Begriffen: perforiert, unperforiert, geprägt, ungeprägt, vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc….) Struktur frei wählbar, strukturgeprägt, C-Falz (Lagenfalzung), V-Falz (zickzack), Z-Falz (zickzack) und Interfold bereits nach der üblichen Bedeutung der verwendeten Worte für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, so auch für die Antragstellerin, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C- 448/01 (EVN-AG Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; 11.1.2008; N/0112-BVA/14/2007- 20; u.a.] klar und unmissverständlich sind. Nach dem allgemeinen Verständnis unterscheidet sich ein perforiertes von einem unperforierten WC-Papier dadurch, dass bei einem perforierten WC-Papier das Abreißen der einzelnen Blätter durch eine Lochreihe erleichtert wird, während ein unperforierten Papier keine derartigen Lochungen aufweist. Bei einem geprägten Papier werden mittels eines technischen Verfahrens Zeichen, wie zB Waben, Blätter oder Blüten in eine Papieroberfläche eingedrückt, während bei einem ungeprägten Papier keine derartige Bearbeitung der Oberfläche vorgenommen wird. In diesem Sinne ist sowohl die Definition "strukturgeprägt", als auch die weitere Umschreibung "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc….) Struktur frei wählbar" unmissverständlich und klar. Auch die in den Angebotsblättern für die Hygienepapiere vorgegeben Falzarten: C-Falz (Lagenfalzung), V-Falz (zickzack), Z-Falz (zickzack) und Interfold sind, wie die dazu schlüssigen Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung dazu gehörten Mitarbeiters der Erzeugerfirma S*** sowie eine Recherche im Internet vergleiche etwa unter www.heroshygiene.ch) oder die dem Bundesvergabeamt vorliegende "Spezialpreisliste BBG" der Antragstellerin (OZ 17, Beilage 19) bestätigen handelsüblich und demnach jedenfalls in der Branche klar verständlich. Soweit sich die Ausführungen der Antragstellerin auf die vorgenannten Begriffe beziehen, gehen diese somit ins Leere. Auch der Umstand, dass diese Begriffe zum Teil im Zuge der Festlegung von Musskriterien verwendet werden, führt zu keinem anderen Ergebnis.

IV.2.2 Zu Spruchpunkt II.1. und II.2:römisch vier.2.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei.1. und römisch zwei.2:

Anders verhält es sich hinsichtlich der Begriffe "extraweich"

und "leicht geprägt".

Die in den Angebotsblättern zu beiden ausgeschrieben Losen bei Position 21, "WC-Papier 3-lag (250 Bl.)" und bei Position 24, "WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm)" geforderte Anforderung "extraweich", als auch die bei Position 75, "Wischtuch Großrolle 3-lag hohe Saugkraft und Reißfestigkeit" und bei Position 92, "Serviette interfold 2-lag extraweich" vorgegebene Anforderung "leicht geprägt" sind infolge fehlender näherer Konkretisierungen in der Ausschreibung und - worauf auch die Antragstellerin zu Recht hinweist - mangels technischer Normen, die diese Begriffe konkretisieren würden nicht eindeutig. Dementsprechend sprach der S***-Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung davon, dass es vom persönlichen Empfinden abhänge, ob jemand ein Papier als nur "leicht" geprägt empfinde. Im Hinblick auf eine unmissverständliche Definition des "Weichheitsgrades" von WC-Papier konnte durch den in der 3. Ausschreibungsberichtigung ursprünglich bei den Positionen 21 und 24 unter "Sonstige Anmerkungen" vorgesehenen Zusatz: "extra weich: spürbar weicher als P10; P11" nichts gewonnen werden. Bezeichnend dafür, dass es sich auch bei dieser Spezifikation um ein subjektives Empfinden von Personen und nicht um einen objektivierbaren Maßstab handelt, steht schon das Wort "spürbar".

Da somit weder die Vergleichbarkeit der Angebote im Sinne von § 78 Abs 3 BVergG und § 96 Abs 1 leg cit noch die Gleichbehandlung der Bieter gemäß § 19 Abs 1 leg cit gewährleistet sind, waren die genannten Festlegungen in den Spruchpunkten II.1 und II.2 für nichtig zu erklären.Da somit weder die Vergleichbarkeit der Angebote im Sinne von Paragraph 78, Absatz 3, BVergG und Paragraph 96, Absatz eins, leg cit noch die Gleichbehandlung der Bieter gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg cit gewährleistet sind, waren die genannten Festlegungen in den Spruchpunkten römisch zwei.1 und römisch zwei.2 für nichtig zu erklären.

IV.2.3 Nennung eines Leitproduktesrömisch vier.2.3 Nennung eines Leitproduktes

Im Angebotsblatt zur Position 60 wurde ein "XXXX - Universal Rollenhandtuch 1-lag TAD ArtikelNr. 290057 oder Gleichwertiges" ausgeschrieben und im Angebotsblatt zur Position 61 lautete die Ausschreibung auf "XXXX - Universal Rollenhandtuch 2-lag TAD ArtikelNr. 290076". Als Spender wurde in beiden Positionen der "XXXX Elevation Rollenhandtuchspender H1 System (oder Gleichwertiges)" vorgesehen, wobei 87 Stück unter der Position 60 und 110 Stück unter der Position 61 zur Ausschreibung gelangen.

Damit hat der Auftraggeber Erzeugnisse eines bestimmten Unternehmens - beim 1-lagigen Rollenhandtuch das "XXXX - Universal TAD ArtikelNr. 290057", beim 2-lagigen Rollenhandtuch das "XXXX - Universal TAD ArtikelNr. 290076" und als Spender

den "XXXX Elevation H1 System" - namentlich in der

Leistungsbeschreibung angeführt.

Es zählt zu den Aufgaben des Auftraggebers den Leistungsgegenstand zu beschreiben und zwar grundsätzlich so, wie er ihn haben will und dass er seinen Vorstellungen entspricht [vgl Heid Schiefer Rechtsanwälte / Preslmayr Rechtsanwälte, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 990]. Gleichzeitig schränkt § 96 Abs. 1 BVergG, um einen allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, den Rahmen für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vorliegende konstruktive Leistungsbeschreibung zum Schutz der Bieter durch das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung ein. Die Leistung ist gemäß § 96 Abs. 3 leg. cit vom Auftraggeber nicht so zu umschreiben, dass bestimmte Bieter von vornherein einen Wettbewerbsvorteil genießen. Technische Spezifikationen müssen gemäß § 98 Abs. 1 leg. cit. für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.Es zählt zu den Aufgaben des Auftraggebers den Leistungsgegenstand zu beschreiben und zwar grundsätzlich so, wie er ihn haben will und dass er seinen Vorstellungen entspricht [vgl Heid Schiefer Rechtsanwälte / Preslmayr Rechtsanwälte, Handbuch Vergaberecht3 (2010), 990]. Gleichzeitig schränkt Paragraph 96, Absatz eins, BVergG, um einen allfälligen Missbrauch bei der Erstellung des Anforderungsprofils durch den Auftraggeber so weit als möglich zu verhindern, den Rahmen für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vorliegende konstruktive Leistungsbeschreibung zum Schutz der Bieter durch das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung ein. Die Leistung ist gemäß Paragraph 96, Absatz 3, leg. cit vom Auftraggeber nicht so zu umschreiben, dass bestimmte Bieter von vornherein einen Wettbewerbsvorteil genießen. Technische Spezifikationen müssen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, leg. cit. für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Gemäß § 98 Abs 7 BVergG darf, soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz "oder gleichwertig“ zu versehen.Gemäß Paragraph 98, Absatz 7, BVergG darf, soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz "oder gleichwertig“ zu versehen.

Die Nennung eines solchen Leitproduktes ist demnach nur zulässig, wenn einer der beiden Ausnahmetatbestände nach § 98 Abs 7 leg cit dies rechtfertigen. Entweder der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden (vgl. § 98 Abs 7 2. Halbsatz) oder die produktspezifische Ausschreibung ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt (vgl. § 98 Abs 7 1. Halbsatz). Die Präzisierung der Leistungsbeschreibung darf also nicht so weit gehen, dass in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung, auf bestimmte Firmenerzeugnisse verwiesen wird, sofern nicht besondere Umstände, wie zB die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder die Instandhaltung von Systemen dies notwendig machen (vgl. RV 1171 BlgNR 22.GP, 75 zum soweit vergleichbaren § 74 BVergG 2002).Die Nennung eines solchen Leitproduktes ist demnach nur zulässig, wenn einer der beiden Ausnahmetatbestände nach Paragraph 98, Absatz 7, leg cit dies rechtfertigen. Entweder der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden vergleiche Paragraph 98, Absatz 7, 2. Halbsatz) oder die produktspezifische Ausschreibung ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt vergleiche Paragraph 98, Absatz 7, 1. Halbsatz). Die Präzisierung der Leistungsbeschreibung darf also nicht so weit gehen, dass in den technischen Spezifikationen der Ausschreibung, auf bestimmte Firmenerzeugnisse verwiesen wird, sofern nicht besondere Umstände, wie zB die Wahrung der technischen Einheit bei der Erweiterung oder die Instandhaltung von Systemen dies notwendig machen vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22.GP, 75 zum soweit vergleichbaren Paragraph 74, BVergG 2002).

IV.2.3.1 Spenderrömisch vier.2.3.1 Spender

Nach den von der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung, sind in den Bundesdienststellen bereits 2700 XXXX-Spender montiert. Mit den in den Angebotsblättern zu den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Spendern soll, wie schon die Stückzahl von insgesamt 197 ausgeschriebenen Spendern dokumentiert, das bestehende fast 3000 Stück umfassende Spendersystem erweitert werden. Mit einem Auswechseln von Modellen des bestehenden Spendersystems, worauf sich das Vorbringen der Antragstellerin im Ergebnis richtet, wären somit unverhältnismäßig hoher Kosten für den Auftraggeber verbunden. Zum einen hätte er die Kosten für jeden (!) Spenderaustausch als auch die Kosten für deren Entsorgung zu tragen (vgl. Punkt 4.2.6 RV Rz 39 idF der 2. Ausschreibungsberichtigung, Antwort zu Frage 7 2.Nach den von der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung, sind in den Bundesdienststellen bereits 2700 XXXX-Spender montiert. Mit den in den Angebotsblättern zu den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Spendern soll, wie schon die Stückzahl von insgesamt 197 ausgeschriebenen Spendern dokumentiert, das bestehende fast 3000 Stück umfassende Spendersystem erweitert werden. Mit einem Auswechseln von Modellen des bestehenden Spendersystems, worauf sich das Vorbringen der Antragstellerin im Ergebnis richtet, wären somit unverhältnismäßig hoher Kosten für den Auftraggeber verbunden. Zum einen hätte er die Kosten für jeden (!) Spenderaustausch als auch die Kosten für deren Entsorgung zu tragen vergleiche Punkt 4.2.6 Regierungsvorlage Rz 39 in der Fassung der 2. Ausschreibungsberichtigung, Antwort zu Frage 7 2.

Ausschreibungsberichtigung) und zum anderen bedingt der gleichzeitig Einsatz von unterschiedlichen Spendersystemen an einer Dienststelle aber auch der Einsatz von ausschließlich neuen Systemen zumindest in der Umstellungsphase einen entsprechend höheren Manipulationsaufwand beim vom Auftraggeber vor Ort beschäftigten Service- und Reinigungspersonal. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass es sich bei den bereits vorhandenen 2700 Spendermodellen um sog. Systemspender (also nicht universelle) handelt. Am Markt sind zwar funktionsgleiche, aber keine zu den ausgeschriebenen Produkten maßgleiche Modelle anderer Erzeuger erhältlich. Die vom Auftraggeber vorgenommene produktspezifische Ausschreibung der Spender zur Wahrung der technischen Einheit des bestehenden Spendersystems erfolgte unter Verwendung des Zusatzes "oder gleichwertig" (vgl. EUGH 24.1.1995, Rs C-359/93, UNIX).Ausschreibungsberichtigung) und zum anderen bedingt der gleichzeitig Einsatz von unterschiedlichen Spendersystemen an einer Dienststelle aber auch der Einsatz von ausschließlich neuen Systemen zumindest in der Umstellungsphase einen entsprechend höheren Manipulationsaufwand beim vom Auftraggeber vor Ort beschäftigten Service- und Reinigungspersonal. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass es sich bei den bereits vorhandenen 2700 Spendermodellen um sog. Systemspender (also nicht universelle) handelt. Am Markt sind zwar funktionsgleiche, aber keine zu den ausgeschriebenen Produkten maßgleiche Modelle anderer Erzeuger erhältlich. Die vom Auftraggeber vorgenommene produktspezifische Ausschreibung der Spender zur Wahrung der technischen Einheit des bestehenden Spendersystems erfolgte unter Verwendung des Zusatzes "oder gleichwertig" vergleiche EUGH 24.1.1995, Rs C-359/93, UNIX).

Das Argument der Antragstellerin, es sei ihr nicht möglich XXXX-Erzeugnisse bei österreichischen Großhändlern oder dem Erzeuger zu konkurrenzfähigen Preisen zuzukaufen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Auftraggebers und des dazu in der mündlichen Verhandlung gehörten S***- Mitarbeiters, hat die Antragstellerin die Möglichkeit alle in der verfahrensgegen-ständlichen Ausschreibung genannten Erzeugnisse beim Erzeuger zu denselben Konditionen zu beziehen wie ihre Mitkonkurrenten. Dies trifft auch auf die ausgeschriebenen Leitspender zu. Eine dementsprechend konkrete, ausdrücklich auf die strittige Ausschreibung bezogene Anfrage an die Erzeugerfirma hat die Antragstellerin nach den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Unterlagen jedoch nicht gestellt (vgl. OZ 11, Beilage T, Angebot vom 31.8.2010 sowie OZ 20, Beilage V). Wieso durch die Steigerung der ausgeschriebenen XXXX-Erzeugnisse seit 2008 den Händlern, die die S*** beliefert, zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil verholfen werde, ist angesichts der Gesamtzahlen der derzeit ausgeschriebenen Spender nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Erzeuger des Leitproduktes - wie die Antragstellerin weiter vorbringt - zu den großen Playern auf diesem Marktsegment zählt, beliefert er eine größere Anzahl von Händlern mit den in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Systemspendern. Eine Diskriminierung der Antragstellerin und ein Verstoß gegen § 19 Abs 1 BVergG liegt jedenfalls nicht vor, zumal der EUGH sogar den Umstand, dass bestimmte ausgeschriebene Erzeugnisse nur von einer sehr kleinen Zahl an Unternehmern geliefert werden können, für nicht diskriminierend erachtet hat (vgl. EUGH 17.9.2002, C-513/99 Concordia Bus).Das Argument der Antragstellerin, es sei ihr nicht möglich XXXX-Erzeugnisse bei österreichischen Großhändlern oder dem Erzeuger zu konkurrenzfähigen Preisen zuzukaufen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Auftraggebers und des dazu in der mündlichen Verhandlung gehörten S***- Mitarbeiters, hat die Antragstellerin die Möglichkeit alle in der verfahrensgegen-ständlichen Ausschreibung genannten Erzeugnisse beim Erzeuger zu denselben Konditionen zu beziehen wie ihre Mitkonkurrenten. Dies trifft auch auf die ausgeschriebenen Leitspender zu. Eine dementsprechend konkrete, ausdrücklich auf die strittige Ausschreibung bezogene Anfrage an die Erzeugerfirma hat die Antragstellerin nach den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Unterlagen jedoch nicht gestellt vergleiche OZ 11, Beilage T, Angebot vom 31.8.2010 sowie OZ 20, Beilage römisch fünf). Wieso durch die Steigerung der ausgeschriebenen XXXX-Erzeugnisse seit 2008 den Händlern, die die S*** beliefert, zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil verholfen werde, ist angesichts der Gesamtzahlen der derzeit ausgeschriebenen Spender nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Erzeuger des Leitproduktes - wie die Antragstellerin weiter vorbringt - zu den großen Playern auf diesem Marktsegment zählt, beliefert er eine größere Anzahl von Händlern mit den in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Systemspendern. Eine Diskriminierung der Antragstellerin und ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz eins, BVergG liegt jedenfalls nicht vor, zumal der EUGH sogar den Umstand, dass bestimmte ausgeschriebene Erzeugnisse nur von einer sehr kleinen Zahl an Unternehmern geliefert werden können, für nicht diskriminierend erachtet hat vergleiche EUGH 17.9.2002, C-513/99 Concordia Bus).

Was die Ausschreibung der Spender in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 betrifft, ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 98 Abs 7 1. Halbsatz zu bejahen.Was die Ausschreibung der Spender in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 betrifft, ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 98, Absatz 7, 1. Halbsatz zu bejahen.

IV.2.3.2 Zu Spruchpunkt II.3römisch vier.2.3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei.3

Die in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Rollenhandtücher sollen in den genannten Systemspendern Verwendung finden. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des § 98 Abs 7 BVergG auf die vom Auftraggeber vorgenommene produktspezifische Ausschreibung zutrifft.Die in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Rollenhandtücher sollen in den genannten Systemspendern Verwendung finden. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 98, Absatz 7, BVergG auf die vom Auftraggeber vorgenommene produktspezifische Ausschreibung zutrifft.

Dass es am Markt Nachbauprodukte (Handtuchrollen und dazugehörige Plastik-zapfen) zu den in der Ausschreibung genannten originalen Leitprodukten gibt, womit die bei den Auftraggebern in den Bundesdienststellen bereits vorhandenen insgesamt 2700 Spender befüllt werden können, belegen die dem Bundesvergabe-amt vom Auftraggeber vorlegten nachgebauten Rollenhandtücher und dazugehörigen Plastikzapfen (vgl. Beilagen zu OZ 10: "Nachbaurolle AC 1321" weiß; Rollenhandtuch "best paper towel and more" grün; Plastikzapfen in blau und weiß ohne jegliche Beschriftung). Der Einsatz dieser Nachbauprodukte führt zu keinen zusätzlichen Kosten beim Auftraggeber. Die von ihm geäußerte Befürchtung, er müsse bei einer erzeugerunabhängigen Ausschreibung der Rollenhandtücher die vorhandenen 2700 XXXX-Spender durch andere ersetzen, ist unbegründet Ein substantielles Vorbringen, inwieweit die Beschaffung der ausgeschriebenen XXXX-Rollenhandtücher zur Wahrung der technischen Einheit des bestehenden Spendersystems notwendig ist, wurde vom Auftraggeber nicht erstattet. Dem erkennenden Senat wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände bekannt, die eine produktspezifische Ausschreibung der Rollenhandtücher in den Positionen 60 und 61 zur Wahrung der technischen Einheit des beim Auftraggeber bestehenden Spendersystems im Sinne des Ausnahmetatbestandes gemäß § 98 Abs 7 1. Halbsatz rechtfertigen würden.Dass es am Markt Nachbauprodukte (Handtuchrollen und dazugehörige Plastik-zapfen) zu den in der Ausschreibung genannten originalen Leitprodukten gibt, womit die bei den Auftraggebern in den Bundesdienststellen bereits vorhandenen insgesamt 2700 Spender befüllt werden können, belegen die dem Bundesvergabe-amt vom Auftraggeber vorlegten nachgebauten Rollenhandtücher und dazugehörigen Plastikzapfen vergleiche Beilagen zu OZ 10: "Nachbaurolle AC 1321" weiß; Rollenhandtuch "best paper towel and more" grün; Plastikzapfen in blau und weiß ohne jegliche Beschriftung). Der Einsatz dieser Nachbauprodukte führt zu keinen zusätzlichen Kosten beim Auftraggeber. Die von ihm geäußerte Befürchtung, er müsse bei einer erzeugerunabhängigen Ausschreibung der Rollenhandtücher die vorhandenen 2700 XXXX-Spender durch andere ersetzen, ist unbegründet Ein substantielles Vorbringen, inwieweit die Beschaffung der ausgeschriebenen XXXX-Rollenhandtücher zur Wahrung der technischen Einheit des bestehenden Spendersystems notwendig ist, wurde vom Auftraggeber nicht erstattet. Dem erkennenden Senat wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände bekannt, die eine produktspezifische Ausschreibung der Rollenhandtücher in den Positionen 60 und 61 zur Wahrung der technischen Einheit des beim Auftraggeber bestehenden Spendersystems im Sinne des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 98, Absatz 7, 1. Halbsatz rechtfertigen würden.

Vergleichbar stellt sich die Situation hinsichtlich der in § 98 Abs 7 2. Satz leg cit vorgesehenen Ausnahme vom Gebot der neutralen Ausschreibung dar. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 98 Z 7 BVergG ergibt sich (vgl. RV 1171 BlgNR 22.GP 76), dass Verweise auf bestimmte Typen bzw. auf eine bestimmte Produktion in den technischen Spezifikationen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf eine andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann. Nur in einem solchen Fall kann in den technischen Spezifikationen auf eine bestimmte Produktion oder Type bzw. Marke in der Ausschreibung verwiesen werden, wobei der Zusatz "oder gleichwertig“ heranzuziehen ist.Vergleichbar stellt sich die Situation hinsichtlich der in Paragraph 98, Absatz 7, 2. Satz leg cit vorgesehenen Ausnahme vom Gebot der neutralen Ausschreibung dar. Aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 98, Ziffer 7, BVergG ergibt sich vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 76), dass Verweise auf bestimmte Typen bzw. auf eine bestimmte Produktion in den technischen Spezifikationen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf eine andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann. Nur in einem solchen Fall kann in den technischen Spezifikationen auf eine bestimmte Produktion oder Type bzw. Marke in der Ausschreibung verwiesen werden, wobei der Zusatz "oder gleichwertig“ heranzuziehen ist.

Die Anforderungen an das 1-lagige Rollenhandtuch (Position 60) wurden spezifiziert mit: unperforiert; Breite der Rolle in Meter: 0,200 bis 0,215; Laufmeter der Rolle: 190 +/-7 %; Rollen-Durchmesser cm (gesamt, nicht Kern): 18,5 bis 19,5; Rollen-Durchmesser cm (Kern): Hülsendurchmesser 3,8 cm; Weißgrad C/2° (%): >= 75 (Toleranz: -5% Punkte). Die Kriterien für das 2- lagige Rollenhandtuch (Position 61) unterscheiden sich davon nur in 2 Punkten, nämlich in den Laufmetern der Rolle: 150 +/-7 % und der Farbe: grün. Für beide Positionen wieder gleichlautend festgelegt wurden die Kriterien: Flächenbezogene Masse, Breitenbezogene Trocken- und Nassbruchkraft jeweils längs, Wasseraufnahmekapazität in (g/g) und insgesamt und die Zeit für die Wasseraufnahme.

Bei den gegenständlich zu liefernden Rollenhandtüchern handelt es sich demnach nicht um einen Auftragsgegenstand, bei dem ausschließlich durch die Bezeichnung und Nennung des bisher vom Auftraggeber verwendeten Typs und Produktes eine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung gefunden werden könnte. Wie die detaillierten Festlegungen der an die ausgeschriebenen Artikel gestellten Anforderungen in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 belegen, war es dem Auftraggeber möglich, diese Artikel für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05-17; 3.5.2006, N/0017- BVA/04/2006-25] hinreichend genau und allgemein verständlich zu beschreiben. Demnach müssen die bisher verwendeten Produkte auch nicht aus Definitionsgründen herangezogen werden, um den Maßstab für die GleichwertigkeitsbEuroteilung von anderen angebotenen Rollenhandtüchern in den Ausschreibungsunterlagen zu schaffen. Zu den in den Positionen 60 und 61 enthaltenen Kriterien wird nur dort, wo die Verwendung der Rollenhandtücher in den XXXX-Spendern dies notwendig macht, ein absoluter Grenzwert (vgl. Hülsen-durchmesser) festgelegt, während bei den übrigen Spezifikationen ein Spielraum eingeräumt wird (Breite und Laufmeter der Rolle, Rollendurchmesser gesamt in cm ohne Kern, Flächenbezogene Masse, Breitenbezogene Trocken- und Nassbruchkraft jeweils längs, Wasseraufnahmekapazität in (g/g) und insgesamt, Zeit für die Wasseraufnahme), welcher es zulässt, dass auch Nachbauartikel, die unter Umständen größere Abweichungen aufweisen als Originale, angeboten werden können.Bei den gegenständlich zu liefernden Rollenhandtüchern handelt es sich demnach nicht um einen Auftragsgegenstand, bei dem ausschließlich durch die Bezeichnung und Nennung des bisher vom Auftraggeber verwendeten Typs und Produktes eine hinreichend genaue und allgemein verständliche Beschreibung gefunden werden könnte. Wie die detaillierten Festlegungen der an die ausgeschriebenen Artikel gestellten Anforderungen in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 belegen, war es dem Auftraggeber möglich, diese Artikel für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05-17; 3.5.2006, N/0017- BVA/04/2006-25] hinreichend genau und allgemein verständlich zu beschreiben. Demnach müssen die bisher verwendeten Produkte auch nicht aus Definitionsgründen herangezogen werden, um den Maßstab für die GleichwertigkeitsbEuroteilung von anderen angebotenen Rollenhandtüchern in den Ausschreibungsunterlagen zu schaffen. Zu den in den Positionen 60 und 61 enthaltenen Kriterien wird nur dort, wo die Verwendung der Rollenhandtücher in den XXXX-Spendern dies notwendig macht, ein absoluter Grenzwert vergleiche Hülsen-durchmesser) festgelegt, während bei den übrigen Spezifikationen ein Spielraum eingeräumt wird (Breite und Laufmeter der Rolle, Rollendurchmesser gesamt in cm ohne Kern, Flächenbezogene Masse, Breitenbezogene Trocken- und Nassbruchkraft jeweils längs, Wasseraufnahmekapazität in (g/g) und insgesamt, Zeit für die Wasseraufnahme), welcher es zulässt, dass auch Nachbauartikel, die unter Umständen größere Abweichungen aufweisen als Originale, angeboten werden können.

Hinzu kommt, dass der Grundsatz der neutralen Beschreibung insbesondere die Mindestanforderungen und im hohem Ausmaß auch die technischen Spezifikationen betrifft (vgl Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 § 96 Rz 19). Bei den hier maßgeblichen Anforderungen für die in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Erzeugermodelle von Rollenhand-tüchern handelt es sich um solche technische Spezifikationen aber auch überwiegend um Musskriterien oder um nur einen geringen Spielraum zulassende Richtwerte mit engen Grenzen.Hinzu kommt, dass der Grundsatz der neutralen Beschreibung insbesondere die Mindestanforderungen und im hohem Ausmaß auch die technischen Spezifikationen betrifft vergleiche Pachner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2 Paragraph 96, Rz 19). Bei den hier maßgeblichen Anforderungen für die in den Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen Erzeugermodelle von Rollenhand-tüchern handelt es sich um solche technische Spezifikationen aber auch überwiegend um Musskriterien oder um nur einen geringen Spielraum zulassende Richtwerte mit engen Grenzen.

Wie sich somit aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Auftraggeber mit der von ihm gewählten Form der Leistungsbeschreibung betreffend die in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen 1- und 2-lagigen Rollenhandtücher gegen die Grundsätze von § 96 Abs. 1 und Abs 3 iVm § 98 Abs. 1 und Abs 7 BVergG verstoßen. Infolge dieser Vorgangsweise liegt auch eine Verletzung der Grundsätze des § 19 Abs 1 BVergG, wonach Aufträge über Leistungen entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu vergeben sind, vor. Die Festlegung eines Leitproduktes für die Rollenhandtücher war demnach unter Spruchpunkt II.3 für nichtig zu erklären.Wie sich somit aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Auftraggeber mit der von ihm gewählten Form der Leistungsbeschreibung betreffend die in den Angebotsblättern Positionen 60 und 61 ausgeschriebenen 1- und 2-lagigen Rollenhandtücher gegen die Grundsätze von Paragraph 96, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins und Absatz 7, BVergG verstoßen. Infolge dieser Vorgangsweise liegt auch eine Verletzung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG, wonach Aufträge über Leistungen entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu vergeben sind, vor. Die Festlegung eines Leitproduktes für die Rollenhandtücher war demnach unter Spruchpunkt römisch zwei.3 für nichtig zu erklären.

IV.2.4 Produktmindestanforderungenrömisch vier.2.4 Produktmindestanforderungen

Gemäß § 96 Abs 1 BVergG sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung die Leistungen so eindeutig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Gemäß § 96 Abs 3 BVergG darf die Leistung und die Aufgabenstellung nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Gemäß § 98 Abs 1 leg cit müssen technische Spezifikationen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, BVergG sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung die Leistungen so eindeutig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Gemäß Paragraph 96, Absatz 3, BVergG darf die Leistung und die Aufgabenstellung nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, leg cit müssen technische Spezifikationen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Dabei darf es sich jedoch nicht um unübliche Forderungen handeln, die eine Unsachlichkeit bewirken, womit gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens iSv § 19 Abs 1 BVergG vorstoßen werden könnte. An diesen Prinzipien sind jene Anforderungen in der Ausschreibung, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin überzogen und nicht sachlich gerechtfertigt seien, wodurch es zu einer Beschränkung des Wettbewerbs komme, zu messen.Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Dabei darf es sich jedoch nicht um unübliche Forderungen handeln, die eine Unsachlichkeit bewirken, womit gegen die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens iSv Paragraph 19, Absatz eins, BVergG vorstoßen werden könnte. An diesen Prinzipien sind jene Anforderungen in der Ausschreibung, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin überzogen und nicht sachlich gerechtfertigt seien, wodurch es zu einer Beschränkung des Wettbewerbs komme, zu messen.

IV.2.4.1 Weißgradrömisch vier.2.4.1 Weißgrad

In den Angebotsblättern werden 4 verschiedene Mindestwerte bei jenen Positionen, in denen weiße Hygienepapiere ausgeschrieben werden, gefordert (die Prozentsätze betragen 55 %, 70 %, 75 % für zB WC-Papier und bis zu 80 % für Handtücher bzw Servietten). Der Auftraggeber gab dazu an, dass diese Parameter Ergebnis einer von ihm durchgeführten Bedarfserhebung seien (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Konvolut Bedarfserhebung auf Einladung der BBG vom Mai 2010). Es würden unterschiedliche Weißgrade verlangt, wobei einzelne Bundesdienststellen WC-Papier nur mit einem Weißgrad von mehr als 70 % nachfragen würden. Dass es sich bei diesen Vorstellungen des Auftraggebers,In den Angebotsblättern werden 4 verschiedene Mindestwerte bei jenen Positionen, in denen weiße Hygienepapiere ausgeschrieben werden, gefordert (die Prozentsätze betragen 55 %, 70 %, 75 % für zB WC-Papier und bis zu 80 % für Handtücher bzw Servietten). Der Auftraggeber gab dazu an, dass diese Parameter Ergebnis einer von ihm durchgeführten Bedarfserhebung seien vergleiche Ausschreibungsunterlagen, Konvolut Bedarfserhebung auf Einladung der BBG vom Mai 2010). Es würden unterschiedliche Weißgrade verlangt, wobei einzelne Bundesdienststellen WC-Papier nur mit einem Weißgrad von mehr als 70 % nachfragen würden. Dass es sich bei diesen Vorstellungen des Auftraggebers,

insbesondere betreffend WC-Papier, um durchaus übliche

handelt, bestätigt ein Blick in Geschäfte des Einzelhandels, wo diese Produkte augenscheinlich in den unterschiedlichsten Weißgraden angeboten und damit offensichtlich auch nachgefragt werden. Die vom Auftraggeber bei dieser Ausschreibung gewählte Methode anstelle der Verwendung von verschiedenen Begriffen wie zB weiß, hochweiß, etc, den Weißgrad in Prozentsätzen anzugeben, ist nicht nur notwendige Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit der Angebote, sondern verhindert auch, dass z.B von Nutzern auf Auftraggeberseite im Zuge der Bedarfserhebung letztlich unsachliche, geäußerte Anforderungen in die Ausschreibung aufgenommen werden.

Das Vorbringen der Antragstellerin der Weißgrad von mindestens 70 % in der Position 23 WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) schließe ungerechtfertigter Weise zahlreiche Bieter vom Markt aus, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Wie anders lässt es sich erklären, dass die Antragstellerin ausschließlich die Unsachlichkeit des in der Position 23 geforderten Weißgrades moniert, während sie weder den gleich hohen Weißgrad in Position 21, WC-Papier 3-lag noch den vergleichsweise höheren Prozentsatz in Position 24, WC-Papier Mini Jumbo 2-lagig (200lfm) extraweich in Frage stellt. Keine Deckung in der Ausschreibung findet das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, die in den Angebotsblättern zum Weißgrad vorgesehene Ausnahme "…. gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" führe dazu, dass es möglich sei ein braunes Toilettenpapier mit rosa Muster zu liefern. In Bezug gesetzt, zu der gleichzeitig in den Angebotsblättern (auch bei Position 10) vorgesehenen Anforderung "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar", kann für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N- 134/05-17; 3.5.2006, N/0017-BVA/04/2006-25] diese Ausnahme nur schlagend werden, wenn bei einer vollflächen Strukturprägung das Motiv in Farbe dargestellt ist. Nur dann ist der Weißgrad bzw der geforderte Prozentsatz unbeachtlich. Im Übrigen dürfen nach der Beschreibung in Rz 30 RV Produkte nur gefärbt werden, sofern das Färben im jeweiligen Angebotsblatt "in den vorgegebenen Spezifikationen gefordert" wird.Das Vorbringen der Antragstellerin der Weißgrad von mindestens 70 % in der Position 23 WC-Papier Mini Jumbo 2-lag (200lfm) schließe ungerechtfertigter Weise zahlreiche Bieter vom Markt aus, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Wie anders lässt es sich erklären, dass die Antragstellerin ausschließlich die Unsachlichkeit des in der Position 23 geforderten Weißgrades moniert, während sie weder den gleich hohen Weißgrad in Position 21, WC-Papier 3-lag noch den vergleichsweise höheren Prozentsatz in Position 24, WC-Papier Mini Jumbo 2-lagig (200lfm) extraweich in Frage stellt. Keine Deckung in der Ausschreibung findet das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, die in den Angebotsblättern zum Weißgrad vorgesehene Ausnahme "…. gilt nicht bei gefärbter Blattprägung" führe dazu, dass es möglich sei ein braunes Toilettenpapier mit rosa Muster zu liefern. In Bezug gesetzt, zu der gleichzeitig in den Angebotsblättern (auch bei Position 10) vorgesehenen Anforderung "Prägung" (Muss-Kriterium): "vollflächig geprägt mit Struktur (z.B. Wabe, Muschel etc. …); Struktur frei wählbar", kann für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N- 134/05-17; 3.5.2006, N/0017-BVA/04/2006-25] diese Ausnahme nur schlagend werden, wenn bei einer vollflächen Strukturprägung das Motiv in Farbe dargestellt ist. Nur dann ist der Weißgrad bzw der geforderte Prozentsatz unbeachtlich. Im Übrigen dürfen nach der Beschreibung in Rz 30 Regierungsvorlage Produkte nur gefärbt werden, sofern das Färben im jeweiligen Angebotsblatt "in den vorgegebenen Spezifikationen gefordert" wird.

Wenn die Antragstellerin selbst keine Artikel mit einem solchen Weißgrad, wie in Position 23 gefordert, im Sortiment hat, stellt der VwGH klar, dass es für die Frage, ob eine diskriminierende Anforderung vorliegt, allein deren sachliche Erforderlichkeit maßgeblich ist. Solange andere - wie selbst die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte - Bieter (der VwGH geht in seiner Entscheidung von vier oder fünf aus) in der Lage sind, die Anforderungen des Auftraggebers zu erfüllen, macht der Umstand, dass die Antragstellerin bei dieser Position nicht lieferfähig ist, eine Anforderung nicht zu einer diskriminierenden Forderung (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/04/0149).Wenn die Antragstellerin selbst keine Artikel mit einem solchen Weißgrad, wie in Position 23 gefordert, im Sortiment hat, stellt der VwGH klar, dass es für die Frage, ob eine diskriminierende Anforderung vorliegt, allein deren sachliche Erforderlichkeit maßgeblich ist. Solange andere - wie selbst die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte - Bieter (der VwGH geht in seiner Entscheidung von vier oder fünf aus) in der Lage sind, die Anforderungen des Auftraggebers zu erfüllen, macht der Umstand, dass die Antragstellerin bei dieser Position nicht lieferfähig ist, eine Anforderung nicht zu einer diskriminierenden Forderung vergleiche VwGH 20.12.2005, 2003/04/0149).

IV.2.4.2 Mindestfüllvolumen Spenderrömisch vier.2.4.2 Mindestfüllvolumen Spender

Das Vorbringen der Antragstellerin, die in den Angebotsblättern der Postionen 30 bis 51 ausgeschriebenen Mindestfüllvolumina der Spender seien überzogen, vermag nicht zu überzeugen.

Der Auftraggeber hat in den genannten Positionen unterschiedliche Füllvolumina vorgesehen, wobei die vorgegebene Blattanzahl im Bezug zu der Beschaffenheit der jeweils ausgeschriebenen Tücher steht. Während etwa für Falttücher 1- lagig C- und V-Falz die Mindestblattanzahl mit 750 (vgl. Positionen 30 und 40) vorgegeben wird, ist für die 2-lagige Variante des gleichen Artikels lediglich ein Wert von 450 und 600 festgelegt (vgl. Positionen 31 und 41). Schlüssig dazu wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Platzbedarf im Spender von der Blattdicke, somit also auch von der Anzahl der Lagen, aber auch von der Falzart abhängig ist. Ebenso nachvollziehbar ist der Hinweis des Auftraggebers, dass Spender mit größerem Fassungsvermögen weniger oft nachzufüllen sind, was mit geringeren Aufwendungen korreliert. Dass es am Markt Standardspender gibt, welche die in der Ausschreibung gemachten Vorgaben erfüllen, veranschaulichen ua der vom Auftraggeber durchgeführte und in der Aufstellung "Alternative Spender, die die ausschreibungsgegenständliche Anforderungen erfüllen bzw. übererfüllen (nur beispielhaft)" dokumentierte Test (vgl. OZ 17, Beilage 7) sowie die vom Auftraggeber dem Bundesvergabeamt vorgelegten, probeweise mit Tüchern bestückten Spendermodelle (zB Lotus professional V (EO2232Z), befüllt mit Position 40; 2 x Maplast befüllt mit Position 30 und 42). Zudem bliebt die Antragstellerin Begründungen für die von ihr in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, der Profix Kappa L Falzhandtuchspender sei entgegen der Herstellerangabe nicht für bis zu 800 Tücher geeignet, schuldig. Das Vorhandensein von Standardspendern macht nicht nur die Vornahme von Einzelanfertigungen überflüssig, sondern verhindert auch die Gefahr einer Benachteiligung von KMUs im Vergleich zu Großunternehmern durch die vom Auftraggeber bereits bei Angebotslegung geforderte Abgabe von Musterspender (vgl. Punkt 8.3 AAB Rz 169). Zur Frage, welche für die Beschreibung der ausgeschriebenen Spender geeignete Leitlinien, ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen es iSv § 97 Abs 2 BVergG gibt, die vom Auftraggeber rechtswidriger Weise nicht herangezogen worden seien, machte die Antragstellerin keine Angaben. Dem erkennenden Senat sind auch keine solchen standardisierten Beschreibungen bekannt.Der Auftraggeber hat in den genannten Positionen unterschiedliche Füllvolumina vorgesehen, wobei die vorgegebene Blattanzahl im Bezug zu der Beschaffenheit der jeweils ausgeschriebenen Tücher steht. Während etwa für Falttücher 1- lagig C- und V-Falz die Mindestblattanzahl mit 750 vergleiche Positionen 30 und 40) vorgegeben wird, ist für die 2-lagige Variante des gleichen Artikels lediglich ein Wert von 450 und 600 festgelegt vergleiche Positionen 31 und 41). Schlüssig dazu wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Platzbedarf im Spender von der Blattdicke, somit also auch von der Anzahl der Lagen, aber auch von der Falzart abhängig ist. Ebenso nachvollziehbar ist der Hinweis des Auftraggebers, dass Spender mit größerem Fassungsvermögen weniger oft nachzufüllen sind, was mit geringeren Aufwendungen korreliert. Dass es am Markt Standardspender gibt, welche die in der Ausschreibung gemachten Vorgaben erfüllen, veranschaulichen ua der vom Auftraggeber durchgeführte und in der Aufstellung "Alternative Spender, die die ausschreibungsgegenständliche Anforderungen erfüllen bzw. übererfüllen (nur beispielhaft)" dokumentierte Test vergleiche OZ 17, Beilage 7) sowie die vom Auftraggeber dem Bundesvergabeamt vorgelegten, probeweise mit Tüchern bestückten Spendermodelle (zB Lotus professional römisch fünf (EO2232Z), befüllt mit Position 40; 2 x Maplast befüllt mit Position 30 und 42). Zudem bliebt die Antragstellerin Begründungen für die von ihr in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, der Profix Kappa L Falzhandtuchspender sei entgegen der Herstellerangabe nicht für bis zu 800 Tücher geeignet, schuldig. Das Vorhandensein von Standardspendern macht nicht nur die Vornahme von Einzelanfertigungen überflüssig, sondern verhindert auch die Gefahr einer Benachteiligung von KMUs im Vergleich zu Großunternehmern durch die vom Auftraggeber bereits bei Angebotslegung geforderte Abgabe von Musterspender vergleiche Punkt 8.3 AAB Rz 169). Zur Frage, welche für die Beschreibung der ausgeschriebenen Spender geeignete Leitlinien, ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen es iSv Paragraph 97, Absatz 2, BVergG gibt, die vom Auftraggeber rechtswidriger Weise nicht herangezogen worden seien, machte die Antragstellerin keine Angaben. Dem erkennenden Senat sind auch keine solchen standardisierten Beschreibungen bekannt.

Zur Behauptung der Antragstellerin, es gäbe keine Spender für WC-Papier und Papierhandtücher mit einheitlichem Design, wie unter Punkt 4.2.5 RV, Rz 34 festgelegt, ist festzuhalten, dass etwa unter der Internetadresse www.praxisbedarf-24.com zu dem bereits oben genannten Profix Kappa L Falzhandtuchspender designgleiche Profix-Toilettenpapierspender sowohl für 1- bis 4- lagige für Kleinrollen (vgl. Positionen 10, 11 und 21) als auch für Jumbo Rollen (vgl Positionen 23, 24 und 25) angeboten werden. Abschließend dazu wird bemerkt, dass die Versperrbarkeit der Spender und damit die Notwendigkeit eines einheitlichen Schlüssels (vgl. Punkt 4.2.5 RV Rz 36) nach den Vorgaben in der Ausschreibung keine Mindestvoraussetzung [vgl.Zur Behauptung der Antragstellerin, es gäbe keine Spender für WC-Papier und Papierhandtücher mit einheitlichem Design, wie unter Punkt 4.2.5 RV, Rz 34 festgelegt, ist festzuhalten, dass etwa unter der Internetadresse www.praxisbedarf-24.com zu dem bereits oben genannten Profix Kappa L Falzhandtuchspender designgleiche Profix-Toilettenpapierspender sowohl für 1- bis 4- lagige für Kleinrollen vergleiche Positionen 10, 11 und 21) als auch für Jumbo Rollen vergleiche Positionen 23, 24 und 25) angeboten werden. Abschließend dazu wird bemerkt, dass die Versperrbarkeit der Spender und damit die Notwendigkeit eines einheitlichen Schlüssels vergleiche Punkt 4.2.5 Regierungsvorlage Rz 36) nach den Vorgaben in der Ausschreibung keine Mindestvoraussetzung [vgl.

Angebotsblätter: "Kannkriterium" "Abschließbarer Spender (ja 2 P; nein = P)]" ist.

Wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommt es weder aufgrund der in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen zu den Mindestfüllvolumina für die Spender von Falttüchern an sich - vergleichbar dazu auch für die von der Antragstellerin ohne weitere Begründung in Zweifel gezogenen Mindestfüllvolumina der in den Positionen 92 und 93 ausgeschriebenen Serviettenspender - noch durch die gleichzeitige Vorgabe eines einheitlichen Designs für WC-Papier- und Papierhandtuchspender innerhalb einer Dienststelle zu einem Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze gemäß § 19 BVergG.Wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kommt es weder aufgrund der in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen zu den Mindestfüllvolumina für die Spender von Falttüchern an sich - vergleichbar dazu auch für die von der Antragstellerin ohne weitere Begründung in Zweifel gezogenen Mindestfüllvolumina der in den Positionen 92 und 93 ausgeschriebenen Serviettenspender - noch durch die gleichzeitige Vorgabe eines einheitlichen Designs für WC-Papier- und Papierhandtuchspender innerhalb einer Dienststelle zu einem Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze gemäß Paragraph 19, BVergG.

IV.2.4.3 Mindestblattanzahl Einzelpackungrömisch vier.2.4.3 Mindestblattanzahl Einzelpackung

In den Angebotsblättern der Positionen 30 bis 51 wird die Mindestblattanzahl der Einzelpackung für Falttücher und in jenen der Positionen 90 bis 93 für Servietten festgelegt. Vom Bieter sind die "Einzelpackungen (Bündel)" anzubieten; auszupreisen ist der "Positionspreis (exkl. Ust) für Gesamtmenge" (vgl. Angebotsblätter).In den Angebotsblättern der Positionen 30 bis 51 wird die Mindestblattanzahl der Einzelpackung für Falttücher und in jenen der Positionen 90 bis 93 für Servietten festgelegt. Vom Bieter sind die "Einzelpackungen (Bündel)" anzubieten; auszupreisen ist der "Positionspreis (exkl. Ust) für Gesamtmenge" vergleiche Angebotsblätter).

Zum einen schaffen die vorbestimmten Stückzahlen pro Einzelpackungen - worauf der Auftraggeber zutreffend hinweist - für den Bieter ein Mengengerüst zur Kalkulation und zum anderen ermöglicht erst dieses Mengengerüst in der Leistungsbeschreibung iS von § 96 Abs 1 BVergG dem Auftraggeber die von den Bietern gelegten Angebote miteinander zu vergleichen. Für die Behauptung, die in der Ausschreibung enthaltenen konkreten Mindestmengen pro Einzelpackung seien auf einen bestimmten Erzeuger zugeschnitten, denn dessen Produkte würden diese technischen Mindestanforderungen "gut" erfüllen, legte die Antragstellerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Nachweis vor. Zudem ist es der Antragstellerin durchaus möglich bei diesem Erzeuger selbst einzukaufen (siehe zuvor unter IV.2.3.1).Zum einen schaffen die vorbestimmten Stückzahlen pro Einzelpackungen - worauf der Auftraggeber zutreffend hinweist - für den Bieter ein Mengengerüst zur Kalkulation und zum anderen ermöglicht erst dieses Mengengerüst in der Leistungsbeschreibung iS von Paragraph 96, Absatz eins, BVergG dem Auftraggeber die von den Bietern gelegten Angebote miteinander zu vergleichen. Für die Behauptung, die in der Ausschreibung enthaltenen konkreten Mindestmengen pro Einzelpackung seien auf einen bestimmten Erzeuger zugeschnitten, denn dessen Produkte würden diese technischen Mindestanforderungen "gut" erfüllen, legte die Antragstellerin trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Nachweis vor. Zudem ist es der Antragstellerin durchaus möglich bei diesem Erzeuger selbst einzukaufen (siehe zuvor unter römisch vier.2.3.1).

Hinzu kommt, dass der Auftraggeber die Mindestblattanzahl pro Einzelpackung offensichtlich abgestimmt mit den Festlegungen bei den Spendermindestfüllvolumina so vorgenommen hat, dass bei 1- lagigen Falttüchern eine deutlich höhere Blattanzahl pro Einzelpackung fixiert wurde als bei den gleichartigen 2-lagigen Artikeln. Nachvollziehbar erklärte der Auftraggeber diese Werte mit Manipulationserwägungen und einer von ihm durchgeführte Markterhebung, wonach es für Falttücher keine branchenüblichen Größen betreffend die Mindestblattanzahl pro Einzelpackungen gibt.

Bei den Größen der Serviettenpackung hat eine Durchsicht der vorgegebenen Mindestmengen pro Einzelpackung durch das Bundesvergabeamt ergeben, dass der Aufraggeber anlässlich der 1. Ausschreibungsberichtigung (vgl. Frage 12d) samt Antwort, 1. Ausschreibungsberichtigung) aufgrund eines Hinweises eines Bieters, die Mindestblattanzahl für 2-lagige Servietten auf die laut Bieter brachenübliche Anzahl von 250 reduziert (vgl. Position 91) hat. Die Anzahl von 500 Stück für die Position 90, in der es sich um 1-lagige Servietten handelt, blieb unverändert. In der Position 92 werden dieselben brachenüblichen 250 Stück und nicht etwa 500 Stück verlangt und in der Position 93 ist diese Spezifikation ohnehin nicht enthalten. Ein verpönte Bevorzugung eines bestimmten Erzeugers oder anderer Bieter gegenüber der Antragstellerin iSv von § 19 Abs 1 BVergG liegt somit nicht vor.Bei den Größen der Serviettenpackung hat eine Durchsicht der vorgegebenen Mindestmengen pro Einzelpackung durch das Bundesvergabeamt ergeben, dass der Aufraggeber anlässlich der 1. Ausschreibungsberichtigung vergleiche Frage 12d) samt Antwort, 1. Ausschreibungsberichtigung) aufgrund eines Hinweises eines Bieters, die Mindestblattanzahl für 2-lagige Servietten auf die laut Bieter brachenübliche Anzahl von 250 reduziert vergleiche Position 91) hat. Die Anzahl von 500 Stück für die Position 90, in der es sich um 1-lagige Servietten handelt, blieb unverändert. In der Position 92 werden dieselben brachenüblichen 250 Stück und nicht etwa 500 Stück verlangt und in der Position 93 ist diese Spezifikation ohnehin nicht enthalten. Ein verpönte Bevorzugung eines bestimmten Erzeugers oder anderer Bieter gegenüber der Antragstellerin iSv von Paragraph 19, Absatz eins, BVergG liegt somit nicht vor.

IV.2.4.4 Saugfähigkeitrömisch vier.2.4.4 Saugfähigkeit

Die Antragstellerin bringt vor, die vom Auftraggeber getroffenen Festlegungen zur Saugfähigkeit in insgesamt 3 unterschiedlichen Kriterien stelle auf die Produkte eines bestimmten Mitbewerbers ab, denn im österreichischen Umweltzeichen für Hygienepapier aus Altpapier (UZ 04) werde die Saugfähigkeit zur Gebrauchstauglichkeit für Hygienepapier aus Altpapier nur anhand eines Wertes nach DIN 54540/0, der "Wasseraufnahmekapazität", definiert.

Abgesehen davon, dass von der Richtlinie UZ 4 nur Papiere erfasst werden, deren Faserrohstoff ausschließlich aus Altpapier besteht (vgl. OZ 33, Österreichisches Umweltzeichen UZ 4, Hygienepapier aus Altpapier, Ausgabe 1.1.2009, Seite 4), während für die Produktion von mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung nachgefragten Hygienepapieren auch Frischzellstoff zugelassen ist (vgl. Punkt 4.2.4 Rz 29 idF 3. Ausschreibungsberichtigung), rechtfertigte der Auftraggeber die "3-fach Festlegung" schlüssig mit den Mindestfüllvolumina der Spender, die eine Begrenzung der flächenbezogenen Masse erfordern. Da sich aber die "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" - welche auch aus Sicht der Antragstellerin das einzig maßgebliche Kriterium darstellt - als das Produkt aus den beiden anderen Kriterien "flächenbezogene Masse" und "Wasseraufnahmekapazität" darstellt, wäre eine Orientierung an lediglich einem der beiden Kriterien unzureichend.Abgesehen davon, dass von der Richtlinie UZ 4 nur Papiere erfasst werden, deren Faserrohstoff ausschließlich aus Altpapier besteht vergleiche OZ 33, Österreichisches Umweltzeichen UZ 4, Hygienepapier aus Altpapier, Ausgabe 1.1.2009, Seite 4), während für die Produktion von mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung nachgefragten Hygienepapieren auch Frischzellstoff zugelassen ist vergleiche Punkt 4.2.4 Rz 29 in der Fassung 3. Ausschreibungsberichtigung), rechtfertigte der Auftraggeber die "3-fach Festlegung" schlüssig mit den Mindestfüllvolumina der Spender, die eine Begrenzung der flächenbezogenen Masse erfordern. Da sich aber die "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" - welche auch aus Sicht der Antragstellerin das einzig maßgebliche Kriterium darstellt - als das Produkt aus den beiden anderen Kriterien "flächenbezogene Masse" und "Wasseraufnahmekapazität" darstellt, wäre eine Orientierung an lediglich einem der beiden Kriterien unzureichend.

Auch die Behauptung der Antragstellerin, die vom Auftraggeber für die Saugfähigkeit von Falt- und Rollenhandtücher, Allzweck- und Wischtücher, Küchenrollen sowie Servietten festgelegten Mindestwerte, würden im Widerspruch zu § 19 Abs 1 BVergG die Produkte eines bestimmten Erzeugers bevorzugen, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Auftraggeber für die 3 Kriterien aufgestellten Mindestwerte basieren auf zwischen 11/2008 und 8/2010 an der TU Graz durchgeführten Tests an unterschiedlichen Hygienepapiern. Wie eine Durchsicht der Testergebnisse im Original in Zusammenschau mit der Tabelle "Wasseraufnahmekapazität Papierhandtücher" belegt (vgl. dazu das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut im Original sowie OZ 26, Beilage 6) stammen die insgesamt 91 getesteten Hygienepapiere nicht von ein und derselben Erzeugerfirma, sondern vielmehr von unterschiedlichen Produzenten. Zudem liegt der vom Auftraggeber in den Angebotsblättern an die "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" von Falt- und Rollenhandtüchern geforderte Mindestwert mit 124 g (vgl. Positionen 30 - 61) deutlich unter dem Wert von 232,25 g, den die insgesamt 46 getesteten 1- und 2- lagigen Handtüchern im Durchschnitt erreicht haben (vgl. OZ 26, Beilage 6 Tabelle "Wasseraufnahmekapazität Papierhandtücher"). Die Mindestvorgaben für die 1- bis 2- lagigen Allzweckrollen bzw. Wischtücher (vgl. Positionen 70, 71 und 76 mit 132 g), Küchenrollen (vgl. Positionen 80 und 81 mit 132 g) und Servietten (vgl. Positionen 90 und 92 mit 64 g und 91und 93 mit 120 g) liegen ebenso unter diesem sich aus den Tests ergebenden Mittelwert. Lediglich in der Position 75 forderte der Auftraggeber für die dort ausgeschriebenen 3-lagigen Wischtücher einen Wert von zumindest 240 g. Auch der vom Auftraggeber beim Kriterium "Wasseraufnahmekapazität" für Handtücher festgelegte Mindestwert von 4 g/g erreicht - im Gegensatz zu der von der Antragstellerin geäußerten Meinung, er sei überzogen - nicht einmal den an der TU Graz ermittelten Durchschnittswert von 5,65 g/g. Eine Diskriminierung der Antragstellerin oder anderer Bieter durch diese in der Ausschreibung geforderten Spezifizierungen liegt somit nicht vor.Auch die Behauptung der Antragstellerin, die vom Auftraggeber für die Saugfähigkeit von Falt- und Rollenhandtücher, Allzweck- und Wischtücher, Küchenrollen sowie Servietten festgelegten Mindestwerte, würden im Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz eins, BVergG die Produkte eines bestimmten Erzeugers bevorzugen, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Auftraggeber für die 3 Kriterien aufgestellten Mindestwerte basieren auf zwischen 11 aus 2008, und 8 aus 2010, an der TU Graz durchgeführten Tests an unterschiedlichen Hygienepapiern. Wie eine Durchsicht der Testergebnisse im Original in Zusammenschau mit der Tabelle "Wasseraufnahmekapazität Papierhandtücher" belegt vergleiche dazu das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut im Original sowie OZ 26, Beilage 6) stammen die insgesamt 91 getesteten Hygienepapiere nicht von ein und derselben Erzeugerfirma, sondern vielmehr von unterschiedlichen Produzenten. Zudem liegt der vom Auftraggeber in den Angebotsblättern an die "Wasseraufnahmekapazität insgesamt" von Falt- und Rollenhandtüchern geforderte Mindestwert mit 124 g vergleiche Positionen 30 - 61) deutlich unter dem Wert von 232,25 g, den die insgesamt 46 getesteten 1- und 2- lagigen Handtüchern im Durchschnitt erreicht haben vergleiche OZ 26, Beilage 6 Tabelle "Wasseraufnahmekapazität Papierhandtücher"). Die Mindestvorgaben für die 1- bis 2- lagigen Allzweckrollen bzw. Wischtücher vergleiche Positionen 70, 71 und 76 mit 132 g), Küchenrollen vergleiche Positionen 80 und 81 mit 132 g) und Servietten vergleiche Positionen 90 und 92 mit 64 g und 91und 93 mit 120 g) liegen ebenso unter diesem sich aus den Tests ergebenden Mittelwert. Lediglich in der Position 75 forderte der Auftraggeber für die dort ausgeschriebenen 3-lagigen Wischtücher einen Wert von zumindest 240 g. Auch der vom Auftraggeber beim Kriterium "Wasseraufnahmekapazität" für Handtücher festgelegte Mindestwert von 4 g/g erreicht - im Gegensatz zu der von der Antragstellerin geäußerten Meinung, er sei überzogen - nicht einmal den an der TU Graz ermittelten Durchschnittswert von 5,65 g/g. Eine Diskriminierung der Antragstellerin oder anderer Bieter durch diese in der Ausschreibung geforderten Spezifizierungen liegt somit nicht vor.

IV.2.4.5 Perforationslänge, Kerndurchmesserrömisch vier.2.4.5 Perforationslänge, Kerndurchmesser

Die Perforationslängen für WC-Papier mini jumbo 2-lagig (Positionen 23 und 24) wurden vom Auftraggeber mit 0,130 bis 0,150 m festgelegt. Laut der dem Bundes-vergabeamt vorliegenden XXXX-Preisliste betragen die Perforationslängen für beide darin verzeichneten "XXXX Premium Toilettenpapiere Mini Jumbo Rolle 2- lagig" 0,140 m [vgl. OZ 11, XXXX Brutto Preisliste Österreich, gütig ab 1.7.2010, Seite 10f: "Blattmaße (cm) 10 x 14"]. Dieses Maß liegt somit in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bandbreite. Aber auch weitere vergleichbare Artikel anderer Erzeuger (wie zB Katrin Classic Gigant S 2 oder Scott Jumbo) erfüllen diese Spezifikation, sodass schon deshalb nicht von einem Zuschnitt der Ausschreibungsvorgaben auf einen bestimmten Erzeuger gesprochen werden kann. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Antragstellerin, die beiden genannten Produkte stellten mangels Erfüllung anderer in den Positionen 23 und 24 vorgesehenen Spezifikationen keine geeignete Alternative dar. Sie teilen nämlich das Schicksal der genannten XXXX-Artikel, die zB jeweils in einer Verkaufseinheit von 12 x 170 m angeboten werden, womit sie unter den geforderten 200 lfm liegen.Die Perforationslängen für WC-Papier mini jumbo 2-lagig (Positionen 23 und 24) wurden vom Auftraggeber mit 0,130 bis 0,150 m festgelegt. Laut der dem Bundes-vergabeamt vorliegenden XXXX-Preisliste betragen die Perforationslängen für beide darin verzeichneten "XXXX Premium Toilettenpapiere Mini Jumbo Rolle 2- lagig" 0,140 m [vgl. OZ 11, römisch 40 Brutto Preisliste Österreich, gütig ab 1.7.2010, Seite 10f: "Blattmaße (cm) 10 x 14"]. Dieses Maß liegt somit in der vom Auftraggeber vorgegebenen Bandbreite. Aber auch weitere vergleichbare Artikel anderer Erzeuger (wie zB Katrin Classic Gigant S 2 oder Scott Jumbo) erfüllen diese Spezifikation, sodass schon deshalb nicht von einem Zuschnitt der Ausschreibungsvorgaben auf einen bestimmten Erzeuger gesprochen werden kann. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Antragstellerin, die beiden genannten Produkte stellten mangels Erfüllung anderer in den Positionen 23 und 24 vorgesehenen Spezifikationen keine geeignete Alternative dar. Sie teilen nämlich das Schicksal der genannten XXXX-Artikel, die zB jeweils in einer Verkaufseinheit von 12 x 170 m angeboten werden, womit sie unter den geforderten 200 lfm liegen.

Den in den Positionen 75, 76 und 81 vorgegebenen Kerndurchmesser von zumindest 7 cm begründete der Auftraggeber mit den in den Küchen und Werkstätten des Bundes bereits vorhandenen Spendern, für die diese Wischtücher und Küchen-rollen beschafft werden. Die Antragstellerin gestand in der mündlichen Verhandlung zu, dass für diese Produkte ein Kerndurchmesser zwischen 5 cm und 9 cm Marktstandard ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst jedoch nur Artikel mit einem Kerndurchmesser zwischen 5 cm und 6 cm im Sortiment hat, bedingt (wie schon zuvor dargestellt), keine Unsachlichkeit dieser Anforderung.

Demnach liegt weder eine Bevorzugung bestimmter Bieter bzw. noch eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin durch eine in dieser Leistungsbeschreibung getroffenen Spezifizierungen vor. IV.2.4.6 Zu Spruchpunkt II.4Demnach liegt weder eine Bevorzugung bestimmter Bieter bzw. noch eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin durch eine in dieser Leistungsbeschreibung getroffenen Spezifizierungen vor. römisch vier.2.4.6 Zu Spruchpunkt römisch zwei.4

Das in den Position 80, Küchenrolle 2-lagig vorgesehene Kriterium "Breite des Blattes …in Meter" lautete: "0,24 bis 0,27". Die Standardbreiten für Küchenrollen betragen nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und des Auftraggebers hingegen 0, 23 m und 0, 26 m. In diesem Sinne ist das beim Kriterium "Breite des Blattes" in der Position 80 Küchenrolle 2-lagig vorgesehene Mindestmaß von 0,24 m nicht üblich. Selbst wenn, wie der Auftraggeber betont, in den Küchen der Bundesdienststellen nur Artikel mit einer Blattbreite von 0,26 m Verwendung finden, ist für das Bundesvergabeamt kein sachlicher Grund erkennbar, noch wurde ein solcher vom Auftraggeber aufgezeigt, der eine untere Grenze für die Blattbreite in der Position 80 mit 0, 24 m rechtfertigt. Im Übrigen sollte es technisch unproblematisch sein, eventuell schon beim Auftraggeber vorhandene Spender mit geringfügig kleineren Küchenrollen zu füllen. Somit war der in der Position 80 vorgesehene untere Grenzwert für die Blattbreite von 0, 24 m unter Spruchpunkt II.4 für nichtig zu erklären.Das in den Position 80, Küchenrolle 2-lagig vorgesehene Kriterium "Breite des Blattes …in Meter" lautete: "0,24 bis 0,27". Die Standardbreiten für Küchenrollen betragen nach übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und des Auftraggebers hingegen 0, 23 m und 0, 26 m. In diesem Sinne ist das beim Kriterium "Breite des Blattes" in der Position 80 Küchenrolle 2-lagig vorgesehene Mindestmaß von 0,24 m nicht üblich. Selbst wenn, wie der Auftraggeber betont, in den Küchen der Bundesdienststellen nur Artikel mit einer Blattbreite von 0,26 m Verwendung finden, ist für das Bundesvergabeamt kein sachlicher Grund erkennbar, noch wurde ein solcher vom Auftraggeber aufgezeigt, der eine untere Grenze für die Blattbreite in der Position 80 mit 0, 24 m rechtfertigt. Im Übrigen sollte es technisch unproblematisch sein, eventuell schon beim Auftraggeber vorhandene Spender mit geringfügig kleineren Küchenrollen zu füllen. Somit war der in der Position 80 vorgesehene untere Grenzwert für die Blattbreite von 0, 24 m unter Spruchpunkt römisch zwei.4 für nichtig zu erklären.

IV.2.4.7 Zu Spruchpunkt II.5römisch vier.2.4.7 Zu Spruchpunkt römisch zwei.5

Auch bei den in den Positionen 90, 91 und 92 ausgeschriebenen Servietten hat der Auftraggeber eine Blattmindestbreite und zwar 0,31 m vorgesehen. In Gebrauch seien nach den Angaben des Auftraggebers Servietten mit einer Blattbreite von 0,33 m. In die Ausschreibung habe er mit den Werten 0,31 m bis 0, 34 m eine bestimmte Toleranz für die Blattbreite aufgenommen. Diese Art der Festlegung eröffnet, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, für größere Erzeuger die Möglichkeit Kosten in beträchtlicher Höhe zu sparen und unter Ausnützung des vom Auftraggeber zugelassenen Spielraums Servietten mit geringerer Breite, etwa 0,31 m oder 0,32 m zu produzieren und anzubieten. Vom Auftraggeber unwidersprochen gab die Antragstellerin weiters an, dass der Standard für die Breite von Servietten 0,30 m und 0,33 m beträgt. Die vom Auftraggeber getroffene Festlegung betreffend den unteren Grenzwert für die Blattbreite der Servietten entspricht demnach nicht dem üblichen Standard. Zudem ist, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darstellte, eine Ungleichbehandlung kleinerer Unternehmen, die um ausschreibungskonform anzubieten auf eine vergleichsweise teurere 0,33 m breite Serviette greifen müssten, denkbar. Vorteile oder besondere Umstände, die eine nicht am Standard orientierte Ausschreibung rechtfertigen würden, wurden vom Auftraggeber weder vorgebracht, noch sind solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Der in den Position 90, 91 und 92 vorgesehene untere Grenzwert für die Blattbreite von 0, 31 m war unter Spruchpunkt II.5 für nichtig zu erklären.Auch bei den in den Positionen 90, 91 und 92 ausgeschriebenen Servietten hat der Auftraggeber eine Blattmindestbreite und zwar 0,31 m vorgesehen. In Gebrauch seien nach den Angaben des Auftraggebers Servietten mit einer Blattbreite von 0,33 m. In die Ausschreibung habe er mit den Werten 0,31 m bis 0, 34 m eine bestimmte Toleranz für die Blattbreite aufgenommen. Diese Art der Festlegung eröffnet, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, für größere Erzeuger die Möglichkeit Kosten in beträchtlicher Höhe zu sparen und unter Ausnützung des vom Auftraggeber zugelassenen Spielraums Servietten mit geringerer Breite, etwa 0,31 m oder 0,32 m zu produzieren und anzubieten. Vom Auftraggeber unwidersprochen gab die Antragstellerin weiters an, dass der Standard für die Breite von Servietten 0,30 m und 0,33 m beträgt. Die vom Auftraggeber getroffene Festlegung betreffend den unteren Grenzwert für die Blattbreite der Servietten entspricht demnach nicht dem üblichen Standard. Zudem ist, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darstellte, eine Ungleichbehandlung kleinerer Unternehmen, die um ausschreibungskonform anzubieten auf eine vergleichsweise teurere 0,33 m breite Serviette greifen müssten, denkbar. Vorteile oder besondere Umstände, die eine nicht am Standard orientierte Ausschreibung rechtfertigen würden, wurden vom Auftraggeber weder vorgebracht, noch sind solche im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Der in den Position 90, 91 und 92 vorgesehene untere Grenzwert für die Blattbreite von 0, 31 m war unter Spruchpunkt römisch zwei.5 für nichtig zu erklären.

IV.2.4.7 Blattlänge/Blattbreiterömisch vier.2.4.7 Blattlänge/Blattbreite

Nach den in den Spezifikationen getroffenen Festlegungen sind für 1- und 2-lagige Interfold-Servietten folgende Spielräume bei den Blattlängen vorgegeben: die gefaltete Blattlänge für beide Artikel wird mit 0,108 m +/- 20%, die ausgefaltete Blattlänge für 1-lagige Servietten in der Position 92 wird mit 250 m +/- 20% und für 2-lagige Servietten mit 0,200 bis 0,220 m vorgegeben. Bei der 2-lagigen Serviette lauten die Angaben für die ausgefaltete Blattbreite 0,155 bis 0,175 m.

Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, die Vorgaben wären schon deshalb unsachlich und diskriminierend, weil es einen Hersteller gibt, dessen 1- und 2- lagige Interfold-Servietten den Ausschreibungsvorgaben entsprechen. Die Vorgaben lassen, wie dargestellt, eine gewisse Bandbreite zu, was dazu führt, dass die Maße der S***-Artikel ausreichen. Die Frage, ob es sich dabei um sachliche oder unsachliche Kriterien handelt, ist lediglich danach zu bEuroteilen, ob die vom Auftraggeber gewählten Anforderungen für diesen bestimmten Ausschreibungsgegenstand üblicherweise gebräuchlich und orientiert an den Bedürfnissen des Auftraggebers objektiv gerechtfertigt sind. Sämtliche technische Spezifikationen, so auch diese, basieren auf der aktuellen Spendersituation des Auftraggebers (vgl Punkt 8.1.1 RV Rz 137). Eine vom Bundesvergabeamt durchgeführte stichprobenartige Nachschau im Internet (vgl. zB www.ragaller.com etc). hat ergeben, dass 1- und 2-lagige Interfold- bzw. Spenderservietten mit unterschiedlichen Maßen angeboten werden. Auch die Antragstellerin selbst hat keinerlei Angaben zu üblichen Standardmaßen von Spenderservietten gemacht. Darüber hinaus steht der Markt für alle Bieter, so auch für die Antragstellerin in gleichem Umfang offen. Sie hat zu entscheiden, ob sie ihren Bedarf an ausschreibungskonformen Servietten etwa bei dem ihr schon bekannten Erzeuger oder anderen Produzenten deckt. Nicht zuletzt lässt die Zahl von insgesamt 5 Angeboten, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingelangt sind, darauf schließen, dass es keine Wettbewerbsbeeinträchtigung, sondern einen ausreichend großen Wettbewerb gibt (vgl. BVA 22.5.2006, N/0022-BVA/15/2006-25 unter Bezugnahme auf EUGH 17.10.2002, Rs C-513/99, Concordia Bus Finnland).Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, die Vorgaben wären schon deshalb unsachlich und diskriminierend, weil es einen Hersteller gibt, dessen 1- und 2- lagige Interfold-Servietten den Ausschreibungsvorgaben entsprechen. Die Vorgaben lassen, wie dargestellt, eine gewisse Bandbreite zu, was dazu führt, dass die Maße der S***-Artikel ausreichen. Die Frage, ob es sich dabei um sachliche oder unsachliche Kriterien handelt, ist lediglich danach zu bEuroteilen, ob die vom Auftraggeber gewählten Anforderungen für diesen bestimmten Ausschreibungsgegenstand üblicherweise gebräuchlich und orientiert an den Bedürfnissen des Auftraggebers objektiv gerechtfertigt sind. Sämtliche technische Spezifikationen, so auch diese, basieren auf der aktuellen Spendersituation des Auftraggebers vergleiche Punkt 8.1.1 Regierungsvorlage Rz 137). Eine vom Bundesvergabeamt durchgeführte stichprobenartige Nachschau im Internet vergleiche zB www.ragaller.com etc). hat ergeben, dass 1- und 2-lagige Interfold- bzw. Spenderservietten mit unterschiedlichen Maßen angeboten werden. Auch die Antragstellerin selbst hat keinerlei Angaben zu üblichen Standardmaßen von Spenderservietten gemacht. Darüber hinaus steht der Markt für alle Bieter, so auch für die Antragstellerin in gleichem Umfang offen. Sie hat zu entscheiden, ob sie ihren Bedarf an ausschreibungskonformen Servietten etwa bei dem ihr schon bekannten Erzeuger oder anderen Produzenten deckt. Nicht zuletzt lässt die Zahl von insgesamt 5 Angeboten, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber eingelangt sind, darauf schließen, dass es keine Wettbewerbsbeeinträchtigung, sondern einen ausreichend großen Wettbewerb gibt vergleiche BVA 22.5.2006, N/0022-BVA/15/2006-25 unter Bezugnahme auf EUGH 17.10.2002, Rs C-513/99, Concordia Bus Finnland).

IV.2.4.8 Zusammenfassung:römisch vier.2.4.8 Zusammenfassung:

Wie die zuvor durchgeführte Überprüfung der zahlreichen von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen Spezifizierungen der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung ergeben hat, entsprechen diese - mit punktuellen Ausnahmen - dem vergaberechtlichen Reglement. Das Ermittlungsverfahren hat keine Ergebnisse hervorgebracht, die den Schluss zuließen, dass die Summe der Festlegungen zu einer Ungleichbehandlung von Bietern und damit zu deren Diskriminierung bzw zu einer rechtswidrigen Einschränkung des Wettbewerb führen.

Dies trifft auch auf die in Punkt 8 RV, Rz 132 enthaltene Bestimmung zu. Darin ist vorgesehen, dass ein Bieter, der eine höherwertige Qualität angeboten und nachgewiesen hat, eben diese höhere Qualität im Falle es zu Abrufen aus der verfahrensgegenständlich zu vergebenden Rahmenvereinbarung kommt, als Mindestanforderung zu liefern hat. Der Auftraggeber hat nicht nur bei Spezifikationen, wo Maßabweichungen notorisch sind, eine gewisse Bandbreite vorgesehen, sondern vor allem auch bei Spezifikationen mit Qualitätsbezug. Bei diesen Kriterien führt zum einen eine Minderqualität zum Ausscheiden des Angebotes, jedoch zum anderen eine entsprechend bessere Qualität zu einer Bewertung mit Zusatzpunkten (vgl. Positionen 10 bis 25 zB Breitenbezogene Trockenbruchkraft, Rückstand auf Lochsieb, Spender abschließbar oder mit Füllstandkontrolle; Positionen 30 bis 81 zB Breitenbezogene Nassbruchkraft, Wasseraufnahmekapazität insgesamt, Zeit für Wasseraufnahme). Demnach stellt Rz 132 eine Selbstverständlichkeit sicher nämlich, dass ein Bieter, der aus dieser Ausschreibung infolge seines qualitativ höherwertigen Angebotes als zukünftiger Rahmenvertragspartner hervorgegangen ist, bei Abrufen aus der Rahmenvereinbarung keine vergleichsweise schlechtere Qualität liefert. Da diese Bestimmung ohne jeden Unterschied für alle Bieter und ihre Angebote Gültigkeit hat, ist - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - sowohl eine unmittelbare ungleiche Behandlung von Bietern anlässlich der Angebotslegung, als auch eine spätere Benachteiligung auszuschließen. Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwiefern diese ihrem Zweck nach dem Gewährleistungsrecht zuzuordnende Regelung, den Marktausschluss von zahlreichen Produkten und damit eine Wettbewerbsstörung bedingen soll. Die Streichung dieser Regelung nähme vielmehr, jenen Bietern die eine bessere Qualität anbieten, deren berechtigten Wettbewerbsvorteil.Dies trifft auch auf die in Punkt 8 RV, Rz 132 enthaltene Bestimmung zu. Darin ist vorgesehen, dass ein Bieter, der eine höherwertige Qualität angeboten und nachgewiesen hat, eben diese höhere Qualität im Falle es zu Abrufen aus der verfahrensgegenständlich zu vergebenden Rahmenvereinbarung kommt, als Mindestanforderung zu liefern hat. Der Auftraggeber hat nicht nur bei Spezifikationen, wo Maßabweichungen notorisch sind, eine gewisse Bandbreite vorgesehen, sondern vor allem auch bei Spezifikationen mit Qualitätsbezug. Bei diesen Kriterien führt zum einen eine Minderqualität zum Ausscheiden des Angebotes, jedoch zum anderen eine entsprechend bessere Qualität zu einer Bewertung mit Zusatzpunkten vergleiche Positionen 10 bis 25 zB Breitenbezogene Trockenbruchkraft, Rückstand auf Lochsieb, Spender abschließbar oder mit Füllstandkontrolle; Positionen 30 bis 81 zB Breitenbezogene Nassbruchkraft, Wasseraufnahmekapazität insgesamt, Zeit für Wasseraufnahme). Demnach stellt Rz 132 eine Selbstverständlichkeit sicher nämlich, dass ein Bieter, der aus dieser Ausschreibung infolge seines qualitativ höherwertigen Angebotes als zukünftiger Rahmenvertragspartner hervorgegangen ist, bei Abrufen aus der Rahmenvereinbarung keine vergleichsweise schlechtere Qualität liefert. Da diese Bestimmung ohne jeden Unterschied für alle Bieter und ihre Angebote Gültigkeit hat, ist - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - sowohl eine unmittelbare ungleiche Behandlung von Bietern anlässlich der Angebotslegung, als auch eine spätere Benachteiligung auszuschließen. Nicht nachvollziehbar ist weiters, inwiefern diese ihrem Zweck nach dem Gewährleistungsrecht zuzuordnende Regelung, den Marktausschluss von zahlreichen Produkten und damit eine Wettbewerbsstörung bedingen soll. Die Streichung dieser Regelung nähme vielmehr, jenen Bietern die eine bessere Qualität anbieten, deren berechtigten Wettbewerbsvorteil.

Ebenfalls keine, wie von der Antragstellerin gleichfalls angenommen, Wettbewerbs-beeinträchtigung bestimmter Bieter liegt hinsichtlich der im Zuge der 2. Ausschreibungsberichtigung angeblich zu kurzfristig und ohne Verlängerung der Angebotsfrist erfolgten Änderungen in Punkt 8.3 AAB, Rz 168 bis 170 vor. Alle Bieter, so auch die Antragstellerin, haben die Möglichkeit das in den Positionen 60 und 61 definierte Leitprodukt (vgl. oben IV.2.4.2) oder einen diesem gleichwertigen Spender zu beziehen. Außerdem stand den Bietern nach Verlängerung der Angebotsfrist in der 3.Ebenfalls keine, wie von der Antragstellerin gleichfalls angenommen, Wettbewerbs-beeinträchtigung bestimmter Bieter liegt hinsichtlich der im Zuge der 2. Ausschreibungsberichtigung angeblich zu kurzfristig und ohne Verlängerung der Angebotsfrist erfolgten Änderungen in Punkt 8.3 AAB, Rz 168 bis 170 vor. Alle Bieter, so auch die Antragstellerin, haben die Möglichkeit das in den Positionen 60 und 61 definierte Leitprodukt vergleiche oben römisch vier.2.4.2) oder einen diesem gleichwertigen Spender zu beziehen. Außerdem stand den Bietern nach Verlängerung der Angebotsfrist in der 3.

Ausschreibungsberichtigung eine ausreichend lange Angebotsfrist bis zum 5.10.2010 zur Legung eines Angebotes auf Basis der nur zu einem kleinen Teil veränderten Ausschreibungsbestimmungen zur Verfügung.

IV.3 Technische Leistungsfähigkeitrömisch vier.3 Technische Leistungsfähigkeit

Gemäß § 70 Abs 1 Z 4 BvergG hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den § 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Gemäß § 75 Abs 1 leg cit kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, die in Abs. 5 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen. Gemäß Abs 5 können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen insbesondere verlangt werden, 1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen; 2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers und 3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, BvergG hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraph 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre technische Leistungsfähigkeit zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg cit kann der Auftraggeber als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, die in Absatz 5, angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Absatz 5, angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen. Gemäß Absatz 5, können als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen insbesondere verlangt werden, 1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen; 2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers und 3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.

Zum Vorbringen der Antragstellerin, die im Rahmen der Eignung für die Erfüllung der technischen Leistungsfähigkeit, vorgesehenen Personalanforderungen seien nicht gerechtfertigt und unsachlich, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Auftraggeber am Auftragsgegenstand zu orientieren hat. Da insgesamt 26 verschiedene Produkte (im Wesentlichen Hygienepapiere und Spender) mit einer sich auf 2 Lose aufteilenden Gesamtfläche von 38,07 Mio m2 ausgeschrieben sind, sind die Mindest-anforderungen nach Beschäftigung von 2 Verkaufs-Vollzeit-Außendienst-Mitarbeitern und 1 Verkaufs-Teilzeit-Innendienst-Mitarbeiter mit zumindest 20 Wochenstunden je Los (vgl. Punkt 6.3.4 AAB Rz 76 iVm Rz 77 2. Ausschreibungsberichtigung) nachvollziehbar. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass ein Bieter, der über eine größere Anzahl an Außendienst- und Innendienstmitarbeiter mit entsprechender auftragsbezogener Erfahrung verfügt, für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages besser geeignet ist, als ein Bieter, der über weniger Personal oder über Personal ohne derartige Erfahrung verfügt. Von einer zahlenmäßig überhöhten Festlegung, kann, bezogen auf den Umfang der verfahrensgegenständlich ausgeschriebenen Lieferleistung, nicht gesprochen werden. Dieses Ergebnis bleibt unverändert, auch wenn zumindest 50% der Lieferungen über den elektronischen Katalog läuft. Die Beschäftigung der Mitarbeiter erschöpft sich nicht in der Entgegennahme von Bestellungen. Dass die vom Bieter konkret angebotenen Mitarbeiter namhaft zu machen sind (vgl. Punkt 6.3.5 ABB, Rz 78f), erklärt sich schon allein aus der Tatsache, dass nur ein Mitarbeiter, der zumindest schon bei Angebotsabgabe beim Bieter beschäftigt war, über ein Mindestmaß an Verkaufserfahrung verfügt, um den Anforderungen gerecht werden zu können, die während der Vertragsabwicklung bei den zahlreichen Kontakten mit den unterschiedlichen Abrufberechtigten an ihn gestellt werden. Wenn auch vergleichbare Leistungen in der Vergangenheit ohne angestellte Außendienstmitarbeiter erbracht wurden, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Anforderung diskriminierend wäre. Zum einen bedingen betriebliche Besonderheiten eines Unternehmens keine Diskriminierung, solange es anderen Bietern möglich ist, diese Anforderungen zu erfüllen und zum anderen ist es nach Punkt 5.2f AAB zulässig, zur Durchführung der ausschreibungsbezogenen Leistungen Subunternehmer hinzu zu ziehen, soweit diese "die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit besitzen". Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Antragstellerin durch dieses in der Ausschreibung festgelegte nach § 71 und 75 BVergG zulässige und auf alle Bieter ohne Unterschiede anzuwendende Eignungskriterium ist demnach nicht ersichtlich.Zum Vorbringen der Antragstellerin, die im Rahmen der Eignung für die Erfüllung der technischen Leistungsfähigkeit, vorgesehenen Personalanforderungen seien nicht gerechtfertigt und unsachlich, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Auftraggeber am Auftragsgegenstand zu orientieren hat. Da insgesamt 26 verschiedene Produkte (im Wesentlichen Hygienepapiere und Spender) mit einer sich auf 2 Lose aufteilenden Gesamtfläche von 38,07 Mio m2 ausgeschrieben sind, sind die Mindest-anforderungen nach Beschäftigung von 2 Verkaufs-Vollzeit-Außendienst-Mitarbeitern und 1 Verkaufs-Teilzeit-Innendienst-Mitarbeiter mit zumindest 20 Wochenstunden je Los vergleiche Punkt 6.3.4 AAB Rz 76 in Verbindung mit Rz 77 2. Ausschreibungsberichtigung) nachvollziehbar. Grundsätzlich kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass ein Bieter, der über eine größere Anzahl an Außendienst- und Innendienstmitarbeiter mit entsprechender auftragsbezogener Erfahrung verfügt, für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages besser geeignet ist, als ein Bieter, der über weniger Personal oder über Personal ohne derartige Erfahrung verfügt. Von einer zahlenmäßig überhöhten Festlegung, kann, bezogen auf den Umfang der verfahrensgegenständlich ausgeschriebenen Lieferleistung, nicht gesprochen werden. Dieses Ergebnis bleibt unverändert, auch wenn zumindest 50% der Lieferungen über den elektronischen Katalog läuft. Die Beschäftigung der Mitarbeiter erschöpft sich nicht in der Entgegennahme von Bestellungen. Dass die vom Bieter konkret angebotenen Mitarbeiter namhaft zu machen sind vergleiche Punkt 6.3.5 ABB, Rz 78f), erklärt sich schon allein aus der Tatsache, dass nur ein Mitarbeiter, der zumindest schon bei Angebotsabgabe beim Bieter beschäftigt war, über ein Mindestmaß an Verkaufserfahrung verfügt, um den Anforderungen gerecht werden zu können, die während der Vertragsabwicklung bei den zahlreichen Kontakten mit den unterschiedlichen Abrufberechtigten an ihn gestellt werden. Wenn auch vergleichbare Leistungen in der Vergangenheit ohne angestellte Außendienstmitarbeiter erbracht wurden, ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass diese Anforderung diskriminierend wäre. Zum einen bedingen betriebliche Besonderheiten eines Unternehmens keine Diskriminierung, solange es anderen Bietern möglich ist, diese Anforderungen zu erfüllen und zum anderen ist es nach Punkt 5.2f AAB zulässig, zur Durchführung der ausschreibungsbezogenen Leistungen Subunternehmer hinzu zu ziehen, soweit diese "die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit besitzen". Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Antragstellerin durch dieses in der Ausschreibung festgelegte nach Paragraph 71 und 75 BVergG zulässige und auf alle Bieter ohne Unterschiede anzuwendende Eignungskriterium ist demnach nicht ersichtlich.

Vergleichbar dazu stellt sich die Situation hinsichtlich des vom Bieter pro Los beizubringenden Referenzlieferauftrages dar (vgl. Punkt 6.3.2 AAB). Im Auftragsfall sind die ausgeschriebenen Hygienepapiere, entsprechend ihrer Zuordnung, entweder in der Region Ost (Los 1) oder in der Region West (Los 2) zu liefern. Los 1 umfasst neben Wien, die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Steiermark, und Los 2 betrifft die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Lieferungen in Los 2, aber insbesondere in Los 1 beschränken sich somit nicht nur auf die Großstadt Wien. Selbst ein Bieter, der lediglich für die Region Ost angeboten hat, hat daher nicht nur Erfahrungen mit der Belieferung von Großstädten mitzubringen, sondern darüber hinaus auch noch solche in flächenmäßig größeren und zum Teil auch strukturschwächeren Gebieten, wie den drei Bundesländern, die Los 1 zugeordnet sind. Schlüssig dazu gab der Auftraggeber an, dass die Vielzahl an Bestellungen mit kleineren Auftragswerten, nicht nur eine gewisse Mindestanzahl an Mitarbeitern, sondern auch eine entsprechende Logistikfähigkeit des Bieters erfordert, zumal in Los 1 rund 600 und in Los 3 rund 500 Dienststellen zu beliefern sind (vgl. Antwort zu Frage 1, 2. Ausschreibungs-berichtigung). Sowohl der Auftraggeber, als auch die Antragstellerin bEuroteilen die gegebenen Voraussetzungen für die Belieferung in den Bundesländern unterschiedlich im Vergleich zu jenen in der Großstadt. Diese Unterschiede etwa bei der Kundendichte oder beim Verkehrsaufkommen machen es notwendig, dass der Auftraggeber verlangt, dass jeder Referenzlieferauftrag (auch für Los 1) zumindest ein Bundesland mit Ausnahme von Wien umfasst. Die in der Ausschreibung festgelegten Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der vorzulegenden Referenzprojekte gewährleisten die Gleichbehandlung aller Bieter. Eine Diskriminierung, wie von der Antragstellerin hinsichtlich jener Bieter, die ihren Leistungsschwerpunkt in Wien haben vorgebracht, ist, gemessen an den Besonderheiten der ausgeschriebenen Lieferleistung, nicht gegeben. Im Übrigen bleibt es jedem Bieter unbenommen, bei Einhaltung der diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen, sich eines Subunternehmers zu bedienen.Vergleichbar dazu stellt sich die Situation hinsichtlich des vom Bieter pro Los beizubringenden Referenzlieferauftrages dar vergleiche Punkt 6.3.2 AAB). Im Auftragsfall sind die ausgeschriebenen Hygienepapiere, entsprechend ihrer Zuordnung, entweder in der Region Ost (Los 1) oder in der Region West (Los 2) zu liefern. Los 1 umfasst neben Wien, die Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Steiermark, und Los 2 betrifft die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Lieferungen in Los 2, aber insbesondere in Los 1 beschränken sich somit nicht nur auf die Großstadt Wien. Selbst ein Bieter, der lediglich für die Region Ost angeboten hat, hat daher nicht nur Erfahrungen mit der Belieferung von Großstädten mitzubringen, sondern darüber hinaus auch noch solche in flächenmäßig größeren und zum Teil auch strukturschwächeren Gebieten, wie den drei Bundesländern, die Los 1 zugeordnet sind. Schlüssig dazu gab der Auftraggeber an, dass die Vielzahl an Bestellungen mit kleineren Auftragswerten, nicht nur eine gewisse Mindestanzahl an Mitarbeitern, sondern auch eine entsprechende Logistikfähigkeit des Bieters erfordert, zumal in Los 1 rund 600 und in Los 3 rund 500 Dienststellen zu beliefern sind vergleiche Antwort zu Frage 1, 2. Ausschreibungs-berichtigung). Sowohl der Auftraggeber, als auch die Antragstellerin bEuroteilen die gegebenen Voraussetzungen für die Belieferung in den Bundesländern unterschiedlich im Vergleich zu jenen in der Großstadt. Diese Unterschiede etwa bei der Kundendichte oder beim Verkehrsaufkommen machen es notwendig, dass der Auftraggeber verlangt, dass jeder Referenzlieferauftrag (auch für Los 1) zumindest ein Bundesland mit Ausnahme von Wien umfasst. Die in der Ausschreibung festgelegten Vorstellungen des Auftraggebers bezüglich der vorzulegenden Referenzprojekte gewährleisten die Gleichbehandlung aller Bieter. Eine Diskriminierung, wie von der Antragstellerin hinsichtlich jener Bieter, die ihren Leistungsschwerpunkt in Wien haben vorgebracht, ist, gemessen an den Besonderheiten der ausgeschriebenen Lieferleistung, nicht gegeben. Im Übrigen bleibt es jedem Bieter unbenommen, bei Einhaltung der diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen, sich eines Subunternehmers zu bedienen.

Eine Verletzung der Grundsätze gemäß § 19 Abs 1 BVergG durch die Festlegungen in der Ausschreibung betreffend die technische Leistungsfähigkeit liegt somit nicht vor.Eine Verletzung der Grundsätze gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG durch die Festlegungen in der Ausschreibung betreffend die technische Leistungsfähigkeit liegt somit nicht vor.

IV.4 Umweltkriterienrömisch vier.4 Umweltkriterien

In Punkt 4.2.4 RV sind die Anforderungen festgelegt, die die vom Bieter angebotenen Hygienepapiere zu erfüllen haben (vgl. Rz 19). Nach Rz 21 gelten die Anforderungen für Produkte als erfüllt "für die ein Europäisches oder ein nationales Umweltzeichen angeboten wurde". Übereinstimmend dazu beantwortete der Auftraggeber die an ihn dazu gerichteten Fragen in den Ausschreibungsberichtigungen (vgl. 1. Berichtigung, Antworten zu Fragen 5, 6 und 11; 2. Berichtigung Antwort zu Frage 23). Mit der mittlerweile bestandfesten 3.In Punkt 4.2.4 Regierungsvorlage sind die Anforderungen festgelegt, die die vom Bieter angebotenen Hygienepapiere zu erfüllen haben vergleiche Rz 19). Nach Rz 21 gelten die Anforderungen für Produkte als erfüllt "für die ein Europäisches oder ein nationales Umweltzeichen angeboten wurde". Übereinstimmend dazu beantwortete der Auftraggeber die an ihn dazu gerichteten Fragen in den Ausschreibungsberichtigungen vergleiche 1. Berichtigung, Antworten zu Fragen 5, 6 und 11; 2. Berichtigung Antwort zu Frage 23). Mit der mittlerweile bestandfesten 3.

Ausschreibungsberichtigung (vgl unten Spruchpunkt III) wurde in Rz 29 insbesondere festgelegt, dass "als Faserrohstoff/Faserstoff Altpapier oder auch Frischzellstoff, zugelassen ist. Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss." Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, so auch für die Antragstellerin, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C- 448/01 (EVN-AG Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; 11.1.2008; N/0112-BVA/14/2007- 20; u.a.] ergibt sich aus den unter Punkt 4.2.4 RV enthaltenen Festlegungen, insbesondere in der Zusammenschau der Randzahlen 21 und 29, dass die Umweltgütesiegel "FSC" und "PEFC" ausschließlich zum Nachweis dafür vorgesehen sind, dass das für die Produktion eingesetzte Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. Eine generelle Beschränkung der Nachweismittel auf dieAusschreibungsberichtigung vergleiche unten Spruchpunkt römisch drei) wurde in Rz 29 insbesondere festgelegt, dass "als Faserrohstoff/Faserstoff Altpapier oder auch Frischzellstoff, zugelassen ist. Für Produkte aus Frischzellstoff gilt, dass das Holz über alle Produkte hinweg zu 25 % (Durchschnitt aller Produkte) aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC Label- Forest Stewardship Council und/oder PEFC - Pan European Forest Certification) stammen muss." Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, so auch für die Antragstellerin, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C- 448/01 (EVN-AG Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 11.2.2008, N/0006-BVA/04/2008-24; 11.1.2008; N/0112-BVA/14/2007- 20; u.a.] ergibt sich aus den unter Punkt 4.2.4 Regierungsvorlage enthaltenen Festlegungen, insbesondere in der Zusammenschau der Randzahlen 21 und 29, dass die Umweltgütesiegel "FSC" und "PEFC" ausschließlich zum Nachweis dafür vorgesehen sind, dass das für die Produktion eingesetzte Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt. Eine generelle Beschränkung der Nachweismittel auf die

beiden genannten Umweltgütesiegel - wie die Antragstellerin

vorbringt - ist jedoch nicht bestimmt. Weiters kann der Nachweis der Umweltgerechtheit der Leistung sowohl mittels jedes nationalen oder Europäischen Umweltzeichens oder mittels Paperprofilen (vgl. Rz 22ff., Ausschreibung Beilage/23 Muster Paperprofil) erbracht werden, wobei dabei die im Umweltleistungsblatt (vgl. Ausschreibung Beilage/22) enthaltenen Kriterien zu beachten sind. Zum Nachweis dieser Kriterien sind - entgegen der Meinung der Antragstellerin - technische Herstellerbeschreibungen oder Prüfberichte von anerkannten Stellen im Sinne von § 98 Abs 6 BVergG durchaus zulässig.vorbringt - ist jedoch nicht bestimmt. Weiters kann der Nachweis der Umweltgerechtheit der Leistung sowohl mittels jedes nationalen oder Europäischen Umweltzeichens oder mittels Paperprofilen vergleiche Rz 22ff., Ausschreibung Beilage/23 Muster Paperprofil) erbracht werden, wobei dabei die im Umweltleistungsblatt vergleiche Ausschreibung Beilage/22) enthaltenen Kriterien zu beachten sind. Zum Nachweis dieser Kriterien sind - entgegen der Meinung der Antragstellerin - technische Herstellerbeschreibungen oder Prüfberichte von anerkannten Stellen im Sinne von Paragraph 98, Absatz 6, BVergG durchaus zulässig.

Die Regelungen des Punkt 4.2.4 RV sind ausreichend bestimmt und entsprechen den vergaberechtlichen Grundlagen.Die Regelungen des Punkt 4.2.4 Regierungsvorlage sind ausreichend bestimmt und entsprechen den vergaberechtlichen Grundlagen.

IV. 5 E-Shoprömisch vier. 5 E-Shop

Nach der Gebührenreglung (E-Charge) unter Punkt 5.4.5 RV "verpflichtet sich der Auftragnehmer, in Anbetracht des Umstandes, dass dem Auftraggeber durch Einrichtung und Wartung der elektronischen Kataloge Kosten erwachsen, Teile dieser Kosten zu erstatten. … Als Gebühr werden 0,8 % exkl. USt. vom GesamtNettobestellwert inkl. Nicht-E-Shop Bestellungen vereinbart. Weicht der Nettolieferwert vom Nettobestellwert ab, gilt der Nettolieferwert als Berechnungsbasis."Nach der Gebührenreglung (E-Charge) unter Punkt 5.4.5 Regierungsvorlage "verpflichtet sich der Auftragnehmer, in Anbetracht des Umstandes, dass dem Auftraggeber durch Einrichtung und Wartung der elektronischen Kataloge Kosten erwachsen, Teile dieser Kosten zu erstatten. … Als Gebühr werden 0,8 % exkl. USt. vom GesamtNettobestellwert inkl. Nicht-E-Shop Bestellungen vereinbart. Weicht der Nettolieferwert vom Nettobestellwert ab, gilt der Nettolieferwert als Berechnungsbasis."

Zum Thema E-Shop führte der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung aus, dass der elektronische Katalog als Einkaufstool von der BBG entwickelt worden sei. Auch die Wartung und die Einschulung der Mitarbeiter der Bundesdienststellen obliege der BBG. Der in Punkt 5.4.5 RV festgelegten Verpflichtung des Auftragnehmers stehen, wie von der Antragstellerin gefordert, daher sowohl eine Vorleistung (Aufbau des Katalogs sowohl inhaltlich, als auch technisch), als auch eine laufende Gegenleistung (Wartung, Schulung und das Betreiben der Plattform) des Auftraggebers, jeweils verknüpft mit entsprechenden Aufwendungen gegenüber. Nach Punkt 5.4.2 Rz 62 werden die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung basierend auf Erfahrungswerten jeweils zu ca 50% über den E-Shop oder über Abrufschreiben erfolgen. Der Auftraggeber sprach in der mündlichen Verhandlung sogar davon, dass bis zu 70% der Bestellungen bereits derzeit über den E-Shop abgewickelt würden und dass mit einer steigenden Tendenz zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berechnung der Gebühr auf Basis des Gesamtnettobestellwertes bzw Nettolieferwertes sachgerecht und nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze ist nicht erkennbar.Zum Thema E-Shop führte der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung aus, dass der elektronische Katalog als Einkaufstool von der BBG entwickelt worden sei. Auch die Wartung und die Einschulung der Mitarbeiter der Bundesdienststellen obliege der BBG. Der in Punkt 5.4.5 Regierungsvorlage festgelegten Verpflichtung des Auftragnehmers stehen, wie von der Antragstellerin gefordert, daher sowohl eine Vorleistung (Aufbau des Katalogs sowohl inhaltlich, als auch technisch), als auch eine laufende Gegenleistung (Wartung, Schulung und das Betreiben der Plattform) des Auftraggebers, jeweils verknüpft mit entsprechenden Aufwendungen gegenüber. Nach Punkt 5.4.2 Rz 62 werden die Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung basierend auf Erfahrungswerten jeweils zu ca 50% über den E-Shop oder über Abrufschreiben erfolgen. Der Auftraggeber sprach in der mündlichen Verhandlung sogar davon, dass bis zu 70% der Bestellungen bereits derzeit über den E-Shop abgewickelt würden und dass mit einer steigenden Tendenz zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berechnung der Gebühr auf Basis des Gesamtnettobestellwertes bzw Nettolieferwertes sachgerecht und nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Grundsätze ist nicht erkennbar.

IV.6 Sicherheitsüberprüfungrömisch vier.6 Sicherheitsüberprüfung

Unter Punkt 10.2 RV, Rz 175 1. Satz ist festgelegt, dass "der Auftragnehmer zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zustimmt und im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen hat." Rz 175 2.Satz lautet: "Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F. (SPG § 55 ff) und/oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86/2000 §§ 23 und 24 vorgenommen werden". Diese Bestimmung ist Teil der in der Ausschreibung enthaltenen "Sonstigen Pflichten des Auftragnehmers" gegenüber dem Auftraggeber (vgl. Punkt 10 RV) und zwar bezogen auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers und deren personenbezogene Sicherheitserfordernisse (vgl. Punkt 10.2 RV, Überschrift). Rz 175 enthält die Verpflichtung des Auftraggebers, entsprechende Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Mitarbeiter für eine Sicherheitsüberprüfung auf Aufforderung beizubringen. Dies setzt voraus, dass der Bieter bzw. Auftragnehmer lediglich Mitarbeiter zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung anzubieten bzw einzusetzen hat, die ihrerseits bereit sind die Zustimmung zu diesen Sicherheitsüberprüfungen zu geben. Hiezu führte der Auftraggeber schlüssig aus, dass der Zutritt zu einigen Bundesdienststellen (zB Bundesministerien für Inneres, Landesverteidigung und Sport) ohne entsprechende Sicherheitsüberprüfung ministeriumsfremden Personen unmöglich ist. Diese für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung notwendigen besonderen Voraussetzungen rechtfertigen die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Regelung. Nach § 19 Abs 1 BVergG gebotene vergaberechtliche Grundsätze bleiben von dieser Regelung unberührt.Unter Punkt 10.2 RV, Rz 175 1. Satz ist festgelegt, dass "der Auftragnehmer zum Zweck einer diesbezüglichen Überprüfung der Ausnahme von der Anwendung des DSG zustimmt und im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Personen einzuholen hat." Rz 175 2.Satz lautet: "Für das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, i.d.g.F. (SPG Paragraph 55, ff) und/oder gemäß Militärbefugnisgesetz, BGBI 86 aus 2000, Paragraphen 23 und 24 vorgenommen werden". Diese Bestimmung ist Teil der in der Ausschreibung enthaltenen "Sonstigen Pflichten des Auftragnehmers" gegenüber dem Auftraggeber vergleiche Punkt 10 Regierungsvorlage und zwar bezogen auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers und deren personenbezogene Sicherheitserfordernisse vergleiche Punkt 10.2 RV, Überschrift). Rz 175 enthält die Verpflichtung des Auftraggebers, entsprechende Zustimmungserklärungen der von ihm eingesetzten Mitarbeiter für eine Sicherheitsüberprüfung auf Aufforderung beizubringen. Dies setzt voraus, dass der Bieter bzw. Auftragnehmer lediglich Mitarbeiter zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Leistung anzubieten bzw einzusetzen hat, die ihrerseits bereit sind die Zustimmung zu diesen Sicherheitsüberprüfungen zu geben. Hiezu führte der Auftraggeber schlüssig aus, dass der Zutritt zu einigen Bundesdienststellen (zB Bundesministerien für Inneres, Landesverteidigung und Sport) ohne entsprechende Sicherheitsüberprüfung ministeriumsfremden Personen unmöglich ist. Diese für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung notwendigen besonderen Voraussetzungen rechtfertigen die von der Antragstellerin in Zweifel gezogene Regelung. Nach Paragraph 19, Absatz eins, BVergG gebotene vergaberechtliche Grundsätze bleiben von dieser Regelung unberührt.

IV.7 Schad- und Klagloshaltungrömisch vier.7 Schad- und Klagloshaltung

Wenn die Antragstellerin vorbringt, die unter Punkt 11.3 RV vorgesehene Bestimmung betreffend die Schad- und KlagloshaltungWenn die Antragstellerin vorbringt, die unter Punkt 11.3 Regierungsvorlage vorgesehene Bestimmung betreffend die Schad- und Klagloshaltung

des Auftraggebers gegenüber der Antragstellerin sei

unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine im allgemeinen Geschäftsverkehr durchaus übliche Klausel zur Haftungsfreizeichnung handelt. Die vorliegende Bestimmung hat rein zivilrechtlichen Charakter, ihre inhaltliche BEuroteilung obliegt den Zivilgerichten, sofern sie im Zuge der Vertragserfüllung schlagend wird. Es ist nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes anlässlich einer Überprüfung der Ausschreibungsbestimmungen vorab eine fiktive Prüfung von zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen vorzunehmen. Maßstab für die Prüfung der Ausschreibung für das Bundesvergabeamt sind allein die Grundsätze des Bundesvergabegesetzes (vgl. BVA 18.12.2007, N/0098-BVA/11/2007-28). Ein solcher verpönter Verstoß gegen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze liegt hier nicht vor.unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine im allgemeinen Geschäftsverkehr durchaus übliche Klausel zur Haftungsfreizeichnung handelt. Die vorliegende Bestimmung hat rein zivilrechtlichen Charakter, ihre inhaltliche BEuroteilung obliegt den Zivilgerichten, sofern sie im Zuge der Vertragserfüllung schlagend wird. Es ist nicht Aufgabe des Bundesvergabeamtes anlässlich einer Überprüfung der Ausschreibungsbestimmungen vorab eine fiktive Prüfung von zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen vorzunehmen. Maßstab für die Prüfung der Ausschreibung für das Bundesvergabeamt sind allein die Grundsätze des Bundesvergabegesetzes vergleiche BVA 18.12.2007, N/0098-BVA/11/2007-28). Ein solcher verpönter Verstoß gegen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze liegt hier nicht vor.

IV.8 Zusammenfassungrömisch vier.8 Zusammenfassung

Prüfmaßstab bezüglich der von der Antragsteller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten Diskriminierung, Unsachlichkeit sowie Widersprüchlichkeit der Ausschreibung, bildet grundsätzlich § 19 Abs 1 BVergG. Demnach sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Prüfmaßstab bezüglich der von der Antragsteller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten Diskriminierung, Unsachlichkeit sowie Widersprüchlichkeit der Ausschreibung, bildet grundsätzlich Paragraph 19, Absatz eins, BVergG. Demnach sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

Durch die unter den Spruchpunkten II.1 bis II. 5 aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in der Ausschreibung idF der 2.Durch die unter den Spruchpunkten römisch zwei.1 bis römisch zwei. 5 aufgezeigten Rechtswidrigkeiten in der Ausschreibung in der Fassung der 2.

Ausschreibungsberichtigung wurde die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten gemäß § 325 Abs 1 BVergG verletzt. Eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei diesen Festlegungen ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens insofern von wesentlichem Einfluss, als ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens und die Ermittlung eines anderen Partners für den Abschluss der Rahmenvereinbarung denkbar wäre (§ 325 Abs 2 BVergG). Die für nichtig erklärten Ausschreibungsbestimmungen rechtfertigen jedoch nicht, die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung. Darüber hinaus gewährleistet die Ausschreibung jedoch, wie deren Durchsicht und insbesondere die zuvor geprüften Ausschreibungsbestimmungen ergeben haben, dass alle Bieter zu den gleichen Bedingungen ihre Angebote legen können. Es ist dem Auftraggeber zuzugestehen, dass dieser die für die Ermittlung eines Bestbieters nach seinem Dafürhalten notwendigen Kriterien unter Beachtung der im Bundesvergabegesetz geregelten Grundsätze nach freiem Ermessen festlegt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies im vorliegenden Fall, betreffend die übrigen von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen Festlegungen in der Ausschreibung idF der 2. Ausschreibungsberichtigung geschehen, sodass der diesbezügliche gegenständliche Eventualantrag abzuweisen war.Ausschreibungsberichtigung wurde die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten gemäß Paragraph 325, Absatz eins, BVergG verletzt. Eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei diesen Festlegungen ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens insofern von wesentlichem Einfluss, als ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens und die Ermittlung eines anderen Partners für den Abschluss der Rahmenvereinbarung denkbar wäre (Paragraph 325, Absatz 2, BVergG). Die für nichtig erklärten Ausschreibungsbestimmungen rechtfertigen jedoch nicht, die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung. Darüber hinaus gewährleistet die Ausschreibung jedoch, wie deren Durchsicht und insbesondere die zuvor geprüften Ausschreibungsbestimmungen ergeben haben, dass alle Bieter zu den gleichen Bedingungen ihre Angebote legen können. Es ist dem Auftraggeber zuzugestehen, dass dieser die für die Ermittlung eines Bestbieters nach seinem Dafürhalten notwendigen Kriterien unter Beachtung der im Bundesvergabegesetz geregelten Grundsätze nach freiem Ermessen festlegt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dies im vorliegenden Fall, betreffend die übrigen von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen Festlegungen in der Ausschreibung in der Fassung der 2. Ausschreibungsberichtigung geschehen, sodass der diesbezügliche gegenständliche Eventualantrag abzuweisen war.

Zum Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist anzumerken, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gemäß § 52 Abs 1 AVG nur zum Zweck der Ermittlung und der Klärung von beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltsfragen erforderlich ist, deren Beantwortung nicht schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Bei der BEuroteilung der Frage, ob die Ausschreibung den vergaberechtlichen Grundsätzen genügt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung kein Sachverständigengutachten einzuholen ist (vgl. BVA 22.5.2006, N/0022-BVA/15/2006-25 unter Verweis auf VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195).Zum Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist anzumerken, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG nur zum Zweck der Ermittlung und der Klärung von beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltsfragen erforderlich ist, deren Beantwortung nicht schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Bei der BEuroteilung der Frage, ob die Ausschreibung den vergaberechtlichen Grundsätzen genügt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung kein Sachverständigengutachten einzuholen ist vergleiche BVA 22.5.2006, N/0022-BVA/15/2006-25 unter Verweis auf VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195).

V. Zu Spruchpunkt III.römisch fünf. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Die 3. Ausschreibungsberichtigung stellt eine sonstige Festlegung während offener Angebotsfrist gemäß § 2 Z16 lit a sublit aa BVergG dar. Sie wurde vom Auftraggeber am 2.9.2010 Tag elektronisch für den Download unter www.auftrag.at bereitgestellt und ua von der Antragstellerin am gleichen Tag heruntergeladen (vgl. Konvolut Ausschreibungsunterlagen, Ordner 1, Pkt. 9). Die Europaweite Bekanntmachung im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften unter 2010/S 173- 263719 erfolgte am 7.9.2010, national wurde diese 3. Änderung der Ausschreibung im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L- 478543-091 veröffentlicht.Die 3. Ausschreibungsberichtigung stellt eine sonstige Festlegung während offener Angebotsfrist gemäß Paragraph 2, Z16 Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG dar. Sie wurde vom Auftraggeber am 2.9.2010 Tag elektronisch für den Download unter www.auftrag.at bereitgestellt und ua von der Antragstellerin am gleichen Tag heruntergeladen vergleiche Konvolut Ausschreibungsunterlagen, Ordner 1, Pkt. 9). Die Europaweite Bekanntmachung im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften unter 2010/S 173- 263719 erfolgte am 7.9.2010, national wurde diese 3. Änderung der Ausschreibung im Lieferanzeiger zur Wiener Zeitung unter L- 478543-091 veröffentlicht.

Soweit sich das mit Schriftsatz vom 28.9.2010 den verfahrenseinleitenden Antrag konkretisierende Begehren auf die Nachprüfung der 3. Ausschreibungsberichtigung richtet (vgl. unter Spruchpunkt III), war es demnach gemäß § 321 Abs 1 BVergG als verspätet zurückzuweisen.Soweit sich das mit Schriftsatz vom 28.9.2010 den verfahrenseinleitenden Antrag konkretisierende Begehren auf die Nachprüfung der 3. Ausschreibungsberichtigung richtet vergleiche unter Spruchpunkt römisch drei), war es demnach gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG als verspätet zurückzuweisen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit von Punkt 13.3. lit a (vgl. Rz 232 idF der 3. Ausschreibungsberichtigung) moniert, ihr Vorbringen einen bereits bestandfesten und unangreifbaren Teil der Ausschreibung betrifft. Nach Verstreichen der in § 321 Abs 1 BVerg für die Nachprüfung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen festgelegten Frist von 15 Tagen ab Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder ab deren Bekanntmachung, sind unbekämpft gebliebene Entscheidungen des Auftraggebers bestandfest.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit von Punkt 13.3. Litera a, vergleiche Rz 232 in der Fassung der 3. Ausschreibungsberichtigung) moniert, ihr Vorbringen einen bereits bestandfesten und unangreifbaren Teil der Ausschreibung betrifft. Nach Verstreichen der in Paragraph 321, Absatz eins, BVerg für die Nachprüfung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen festgelegten Frist von 15 Tagen ab Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder ab deren Bekanntmachung, sind unbekämpft gebliebene Entscheidungen des Auftraggebers bestandfest.

VI. Zu Spruchpunkt IV:römisch sechs. Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 319 Abs 1 2. Satz BVergG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß Abs 2 leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nach-prüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird undGemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß Absatz 2, leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nach-prüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde. Gemäß Absatz 3, leg cit entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die gemäß § 318 Abs 1 BVergG iVm Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 (BVA-GebV 2010) für die Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EURO 623,-- (EURO 415,-- für den Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung; EURO 332,-- und EURO 207,50 für den Antrag auf die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nachweislich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung gestellt und war somit rechtzeitig.Die Antragstellerin hat die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 (BVA-GebV 2010) für die Anträge auf Nachprüfung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EURO 623,-- (EURO 415,-- für den Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung; EURO 332,-- und EURO 207,50 für den Antrag auf die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nachweislich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit den Anträgen auf die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung gestellt und war somit rechtzeitig.

Aufgrund der vom Auftraggeber infolge des Nachprüfungsantrages bekanntgemachten Berichtigungen und ergänzend vorgenommenen Klarstellungen zu den Punkten 2.2 AAB (Rz 12, Kalkulationsvorgaben), 2.3 (Rz 16, Streichung Mehr- oder Minderleistungen), 4.2.1 RV (Rz 13, Kalkulationsvorgaben),Aufgrund der vom Auftraggeber infolge des Nachprüfungsantrages bekanntgemachten Berichtigungen und ergänzend vorgenommenen Klarstellungen zu den Punkten 2.2 AAB (Rz 12, Kalkulationsvorgaben), 2.3 (Rz 16, Streichung Mehr- oder Minderleistungen), 4.2.1 Regierungsvorlage (Rz 13, Kalkulationsvorgaben),

4.2.3 RV (Streichung der Toleranzregeln), 4.2.4 (Rz 29 und 30, Umweltkriterien Klarstellung), 11.1 RV (Streichung Rz 206, Gewährleistungs- und Haftungsausschluss), 13.1 RV (Rz 229, Laufzeitreduzierung) und 13.2. RV (Rz 230, Streichung Verlängerungsoption) gegebenen Klaglosstellung, hat die Antragstellerin, gemäß § 319 Abs.1 2. Satz BVergG (vgl. BVA 7.11.2008, N/0116-BVA/11/2008-27) Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EURO 415.--.4.2.3 Regierungsvorlage (Streichung der Toleranzregeln), 4.2.4 (Rz 29 und 30, Umweltkriterien Klarstellung), 11.1 Regierungsvorlage (Streichung Rz 206, Gewährleistungs- und Haftungsausschluss), 13.1 Regierungsvorlage (Rz 229, Laufzeitreduzierung) und 13.2. Regierungsvorlage (Rz 230, Streichung Verlängerungsoption) gegebenen Klaglosstellung, hat die Antragstellerin, gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG vergleiche BVA 7.11.2008, N/0116-BVA/11/2008-27) Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EURO 415.--.

Ebenso hat die Antragstellerin auch Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren in Höhe von EURO 207,50, da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben wurde (vgl. BVA 26.3.2007, N/0102-BVA/04/2006-83 ua.).Ebenso hat die Antragstellerin auch Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren in Höhe von EURO 207,50, da dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise stattgegeben wurde vergleiche BVA 26.3.2007, N/0102-BVA/04/2006-83 ua.).

Dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz in Höhe von gerundet insgesamt Euro 623,-- war somit stattzugeben.

Schlagworte

Rahmenvereinbarung, Interpretation der Ausschreibung, Ausschreibung bestandfest, ausschreibungswidriges Angebot, Angebotskalkulation, Leitprodukt, freier und lauterer Wettbewerb, Gleichbehandlung, Diskriminierung;

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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