Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Die Verzahnung einzelner Gewerke bzw. Projekte eines umfangreichen Gesamtprojektes bringt es naturgemäß mit sich, dass eine in einem Teilprojekt auftretende zeitliche Verzögerung zu Verzögerungen in anderen Gewerken und, damit einhergehend, insgesamt zu Mehrkosten führen kann. Dass ein Vergabevorhaben Teil eines umfassenden Gesamtprojektes ist, vermag die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011