RS Verg 2010/12/13 N/0102-BVA/14/2010-EV9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2010
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3

Rechtssatz

Die Verzahnung einzelner Gewerke bzw. Projekte eines umfangreichen Gesamtprojektes bringt es naturgemäß mit sich, dass eine in einem Teilprojekt auftretende zeitliche Verzögerung zu Verzögerungen in anderen Gewerken und, damit einhergehend, insgesamt zu Mehrkosten führen kann. Dass ein Vergabevorhaben Teil eines umfassenden Gesamtprojektes ist, vermag die Nichterlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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