Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13,
MR Mag. Thomas Gruber, sowie Mag. Wolfgang Pointner als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Kurt Lang als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Generalplanung für das Bauvorhaben Sanierung Objekt B-0390 Parkhaus 3, B-0400 Parkhaus 4 am Flughafen Wien Schwechat" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Office Park, 1300 Wien Flughafen, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vertreten durch Y***, vom 6. Dezember 2010 wie folgt entschieden:
Dem Antrag "das Bundesvergabeamt möge die Auftraggeberin für schuldig erklären, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von € 363,-- (geistige Dienstleistungen) binnen 14 Tagen zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu bezahlen" sowie dem Antrag "das Bundesvergabeamt möge die Auftraggeberin schuldig erklären, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 182,-- binnen 14 Tagen zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu bezahlen " wird teilweise stattgegeben.
Die Flughafen Wien AG ist gem § 319 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2010, verpflichtet, der Antragstellerin die Pauschalgebühr in Höhe von € 472,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen der Antragstellervertreterin zu bezahlen.Die Flughafen Wien AG ist gem Paragraph 319, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2010,, verpflichtet, der Antragstellerin die Pauschalgebühr in Höhe von € 472,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu Handen der Antragstellervertreterin zu bezahlen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010, beim BVA eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29. November 2010, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestbieterin entsprechend der Auskunft aus dem "Firmen ABC" lediglich über einen Mitarbeiter verfügen würde. Damit entspreche sie nicht den Eignungskriterien, weil dort eine Mindestanzahl von fünf Mitarbeitern festgelegt worden sei. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sei daher auszuscheiden. Die Auftraggeberin habe an die Bestbieterin im Hinblick auf die Qualitätskriterien fälschlicherweise die annähernd gleiche Punktezahl wie an die Antragstellerin vergeben. Diese hohe Bewertung der Bestbieterin hinsichtlich der Qualität sei nicht nachvollziehbar. Die Bestbieterin verfügte über keine Erfahrung, weil keine Referenzprojekte bekannt seien. Die Auftraggeberin habe der Bestbieterin auch hinsichtlich der Projektteams zu viele Punkte vergeben. Nicht nachvollziehbar sei, woraus die Erfahrung des Kernteams resultieren solle. Die Vergabeentscheidung sei daher rechtswidrig. Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss damit dokumentiert, dass sie sich am Vergabeverfahren beteiligt habe. Durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung drohe der Antragstellerin ein Schaden. Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (bestes Angebot und kein Widerrufsgrund) als verletzt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 10. Dezember 2010 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Flughafen Wien AG sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von € 200.000,-- exklusive USt der in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden solle. Eine Bekanntgabe sei nicht erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** (gemeint wohl: C***) sei am 29. November 2010 erfolgt. Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (bestes Angebot und kein Widerrufsgrund) verletzt. Diese Verletzung sei aber denkunmöglich, da die Antragstellerin selbst vorgebracht habe, die Zuschlagsentscheidung am 29. November 2010 per Telefax erhalten zu haben. Damit sei klar, dass die Auftraggeberin der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der ermittelten Bestbieterin bekannt gegeben habe. Die behauptete Rechtsverletzung habe daher nicht stattgefunden.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010, N/0101-BVA/13/2010-EV10, wurde der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahren untersagt.
Eine mündliche Verhandlung wurde für den 22. Dezember 2010 anberaumt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 17. Dezember 2010 hat diese die Zuschlagsentscheidung vom 29. November 2010 zurückgenommen (widerrufen).
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Dezember 2010 hat diese den Nachprüfungsantrag zurückgezogen.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Die Flughafen Wien AG hat zur Beschaffung der "Generalplanung für das Bauvorhaben Sanierung Objekt B-0390 Parkhaus 3, B-0400 Parkhaus 4 am Flughafen Wien Schwechat" einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb mit einem geschätzten Auftragswert von € 200.000,-- exklusive USt ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 29. November 2010 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der C*** getroffen und mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 diese Zuschlagsentscheidung zurückgenommen (widerrufen). Mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Dezember 2010 hat diese den Nachprüfungsantrag zurückgezogen. (Schreiben der Auftraggeberin vom 10. Dezember 2010; Akt des Vergabeverfahrens)
§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007, lautet:Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007,, lautet:
"§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird."§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
Die Antragstellerin hat dem BVA an Pauschalgebühren € 363,-- für den Nachprüfungsantrag und € 182,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt somit € 545,-- entrichtet. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 13. Dezember 2010, N/0101- BVA/13/2010-EV10 stattgegeben. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde mit Schreiben der Auftraggeberin vom 17. Dezember 2010 zurückgenommen (widerrufen). Dadurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt und hat den Nachprüfungsantrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher war der Auftraggeberin iSd §§ 319 iVm 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 der Gebührenersatz für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze (€ 182,--) sowie der Gebührenersatz für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von 80 vH (gerundet € 290,--), das sind insgesamt € 472,-- aufzuerlegen. Die Pauschalgebühr in der Höhe von 20 vH für den Nachprüfungsantrag (gerundet € 73,--) ist der Antragstellerin von der Amtskasse des BVA gem § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 rückzuerstatten.Die Antragstellerin hat dem BVA an Pauschalgebühren € 363,-- für den Nachprüfungsantrag und € 182,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt somit € 545,-- entrichtet. Dem Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 13. Dezember 2010, N/0101- BVA/13/2010-EV10 stattgegeben. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde mit Schreiben der Auftraggeberin vom 17. Dezember 2010 zurückgenommen (widerrufen). Dadurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt und hat den Nachprüfungsantrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Daher war der Auftraggeberin iSd Paragraphen 319, in Verbindung mit 318 Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 der Gebührenersatz für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze (€ 182,--) sowie der Gebührenersatz für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von 80 vH (gerundet € 290,--), das sind insgesamt € 472,-- aufzuerlegen. Die Pauschalgebühr in der Höhe von 20 vH für den Nachprüfungsantrag (gerundet € 73,--) ist der Antragstellerin von der Amtskasse des BVA gem Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 rückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011