Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita subliteeRechtssatz
Eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung ist als gesondert anfechtbare Entscheidung (Zuschlagsentscheidung) zu qualifizieren. Andernfalls hätte ein potenzieller Auftragsinteressent, der im Falle der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung von der Zuschlagsentscheidung naturgemäß keine Kenntnis erhält, keine Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011