Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Erfolgsaussichten über den Hauptantrag im Rahmen des Provisiorialverfahrens berücksichtigt werden. Einer derartigen Vorgehensweise steht auch nicht der Wortlaut des § 329 Abs 1 BVergG entgegen.Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Erfolgsaussichten über den Hauptantrag im Rahmen des Provisiorialverfahrens berücksichtigt werden. Einer derartigen Vorgehensweise steht auch nicht der Wortlaut des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessenabwägung, Erfolgsaussichten;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011