Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Es ist dem Bundesvergabeamt verwehrt, die Rechtswidrigkeit bestandskräftiger Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen „inzident“ in Prüfung zu ziehen. Die Wirkung der Bestandkraft von Entscheidungen des Auftraggebers erstreckt sich somit auch auf die Nachprüfungsbehörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandskraft, Präklusion, Bundesvergabeamt;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011