Norm
BVergG 2006 §2 Z16 litaRechtssatz
Die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen hinsichtlich der Ausschreibung wäre sinnlos, könnte sich der Bieter regelmäßig darauf berufen, vertraut zu haben, dass der Auftraggeber die rechtswidrige Ausschreibungsbestimmung ohnehin nicht anwenden werde. Vielmehr wird die Ausschreibung - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - nicht mehr bekämpfbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Präklusion, Bestandskraft;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011