Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit einem Patientendatenmanagement für das AKH Wien durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, Medizinischer Universitätscampus, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit einem Patientendatenmanagement für das AKH Wien durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien, Medizinischer Universitätscampus, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.ee, 3 Abs. 1, 5, 29 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e,, 3 Absatz eins, 5, 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit bloß einem Unternehmer. Es handelt sich um die beabsichtigte Vergabe eines Lieferauftrages zum Update des im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien bestehenden Patientendatenmanagementsystems (PDMS). Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Derzeit verhandelt die Antragsgegnerin über die Modalitäten für den Ankauf eines solchen "Update" mit einem anderen Unternehmen.
Mit dem am 28.12.2010 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens mit dem wesentlichen Vorbringen, die Antragsgegnerin beabsichtige die Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung eines Patientendatenmanagementsystems (PDMS) in einem Verfahren unter Beteiligung von einem oder mehreren Unternehmen. Die Antragsgegnerin habe die beabsichtigte Vergabe des Auftrages nicht bekannt gemacht. Es sei anzunehmen, dass das Vergabeverfahren entweder als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder als Direktvergabe durchgeführt werde. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das im Jahre 1993 nach einer öffentlichen Ausschreibung eingeführte PDMS nicht mehr den nunmehrigen Anforderungen entspreche und ein neues System beschafft werden müsse. Die Antragsgegnerin habe daher die Pflicht, den Vertrag einer Neuausschreibung zuzuführen, was bisher nicht geschehen sei. Die Vorgehensweise der Auftraggeber erweise sich als rechtswidrig. Die Antragstellerin begehrt daher die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Angebotsabgabe einschließlich der darin festgelegten Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung für die Vergabe eines PDMS inklusive Service- und Wartungsleistungen für nichtig zu erklären, hilfsweise die Entscheidung der Wahl der Direktvergabe zur Vergabe dieses Systems für nichtig zu erklären. Unter einem begehrt sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages führt die Antragstellerin unter Verweis auf § 24 WVRG 2007 aus, sie habe eine Bestätigung über die Durchführung des gegenständlichen Beschaffungsvorganges in einem Gespräch vom 20.12.2010 erfahren. Die Antragstellerin sei an der Erlangung der ausgeschriebene Leistungen interessiert. Dieses Interesse ergebe sich einerseits daraus, dass die Lieferung von PDMS und die Wartung ein wesentlicher Geschäftszweig der Antragstellerin sei und ihr durch die Rechtswidrigkeit im Zuge der Auftragsvergabe ein Schaden bereits entstanden sei, bzw. zu entstehen drohe. Dieser Schaden wird von ihr näher dargestellt. Zudem entginge der Antragstellerin durch die Fortsetzung der rechtswidrigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin die Chance auf Erlangung eines für sie wichtigen Referenzprojektes.Mit dem am 28.12.2010 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens mit dem wesentlichen Vorbringen, die Antragsgegnerin beabsichtige die Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung eines Patientendatenmanagementsystems (PDMS) in einem Verfahren unter Beteiligung von einem oder mehreren Unternehmen. Die Antragsgegnerin habe die beabsichtigte Vergabe des Auftrages nicht bekannt gemacht. Es sei anzunehmen, dass das Vergabeverfahren entweder als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder als Direktvergabe durchgeführt werde. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass das im Jahre 1993 nach einer öffentlichen Ausschreibung eingeführte PDMS nicht mehr den nunmehrigen Anforderungen entspreche und ein neues System beschafft werden müsse. Die Antragsgegnerin habe daher die Pflicht, den Vertrag einer Neuausschreibung zuzuführen, was bisher nicht geschehen sei. Die Vorgehensweise der Auftraggeber erweise sich als rechtswidrig. Die Antragstellerin begehrt daher die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Angebotsabgabe einschließlich der darin festgelegten Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung für die Vergabe eines PDMS inklusive Service- und Wartungsleistungen für nichtig zu erklären, hilfsweise die Entscheidung der Wahl der Direktvergabe zur Vergabe dieses Systems für nichtig zu erklären. Unter einem begehrt sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Zur Rechtzeitigkeit ihres Antrages führt die Antragstellerin unter Verweis auf Paragraph 24, WVRG 2007 aus, sie habe eine Bestätigung über die Durchführung des gegenständlichen Beschaffungsvorganges in einem Gespräch vom 20.12.2010 erfahren. Die Antragstellerin sei an der Erlangung der ausgeschriebene Leistungen interessiert. Dieses Interesse ergebe sich einerseits daraus, dass die Lieferung von PDMS und die Wartung ein wesentlicher Geschäftszweig der Antragstellerin sei und ihr durch die Rechtswidrigkeit im Zuge der Auftragsvergabe ein Schaden bereits entstanden sei, bzw. zu entstehen drohe. Dieser Schaden wird von ihr näher dargestellt. Zudem entginge der Antragstellerin durch die Fortsetzung der rechtswidrigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin die Chance auf Erlangung eines für sie wichtigen Referenzprojektes.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Sollte die Antragsgegnerin ihr rechtswidriges Verhalten fortsetzen, hätte sie keine Chance allenfalls selbst den Zuschlag zu erhalten. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine die Interessen der Antragstellerin übersteigenden Interessen der Auftraggeber oder der Öffentlichkeit entgegen.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 03.01.2011 hat die Antragsgegnerin zunächst vorgebracht, es sei richtig, dass das PDMS des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien eines Updates bedürfe. Es sei auch richtig, dass die Antragsgegnerin derzeit mit einem anderen Unternehmen über die Modalitäten für den Ankauf eines solchen Updates verhandle. Die Beschaffung dieses Updates im Wege einer Direktvergabe sei jedenfalls nicht beabsichtigt. Vielmehr führe die Antraggegnerin ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit bloß einem Unternehmer, weil sie der Überzeugung sei, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 vorlägen. Jedenfalls handle es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich. Im Übrigen erklärt die Antragsgegnerin, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Sie weist jedoch auf die Bestimmung des § 27 WVRG 2007 hin und regt an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten. Das bestehende PDMS können nur mehr wenige Monate ohne Update weitergeführt werden.In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 03.01.2011 hat die Antragsgegnerin zunächst vorgebracht, es sei richtig, dass das PDMS des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien eines Updates bedürfe. Es sei auch richtig, dass die Antragsgegnerin derzeit mit einem anderen Unternehmen über die Modalitäten für den Ankauf eines solchen Updates verhandle. Die Beschaffung dieses Updates im Wege einer Direktvergabe sei jedenfalls nicht beabsichtigt. Vielmehr führe die Antraggegnerin ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit bloß einem Unternehmer, weil sie der Überzeugung sei, dass die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 vorlägen. Jedenfalls handle es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich. Im Übrigen erklärt die Antragsgegnerin, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Sie weist jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 27, WVRG 2007 hin und regt an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten. Das bestehende PDMS können nur mehr wenige Monate ohne Update weitergeführt werden.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. ee BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich der dazu festgelegten Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich der dazu festgelegten Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2011 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011