TE Verg Bescheid 2011/1/13 N/0099-BVA/11/2010-10EV

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Veröffentlicht am 13.01.2011
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010", der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Alpenstraßen GmbH, 6020 Innsbruck, Rennweg 10a, gemäß § 329 Abs 4 BVergG, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010", der Auftraggeberin Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Alpenstraßen GmbH, 6020 Innsbruck, Rennweg 10a, gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG, wie folgt entschieden:

Spruch

Die mit Bescheid vom 3.12.2010, GZ: N/0099-BVA/11/2010-8EV, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin längstens bis zum 14.01.2011 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010" den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß § 329 Abs 4 BVergG von Amts wegen erstreckt.Die mit Bescheid vom 3.12.2010, GZ: N/0099-BVA/11/2010-8EV, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin längstens bis zum 14.01.2011 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010" den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG von Amts wegen erstreckt.

Der Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahn, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010", den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Mit Nachprüfungsantrag vom 25.11.2010 brachte die Antragstellerin A***, vertreten durch X***, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem begehrt wurde, der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Zuschlagserteilung zu untersagen.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 03.12.2010, GZ: N/0099-BVA/11/2010- 8EV, stattgegeben und der Auftraggeberin längstens bis 14.01.2011 untersagt, im Vergabeverfahren "A 12 Inntalautobahn, A 13 Brennerautobahen, S 16 Arlberg Schnellstraße - Leitschienensicherheitsausbau 2010" den Zuschlag zu erteilen.

Die Auftraggeberin erteilte mit Schreiben vom 01.12.2010 allgemeine Auskünfte, mit Schreiben vom 02.12.2010 erstattete sie eine ausführliche Stellungnahme zum Antragsvorbringen.

In weiterer Folge ergab sich eine krankheitsbedingte Verzögerung des Ermittlungsverfahrens, sodass das Nachprüfungsverfahren nicht bis zum 14.01.2011 abgeschlossen werden kann.

Gemäß § 329 Abs 4 BVergG hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Die Voraussetzungen, die am 03.12.2010 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen weiterhin fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 329 Abs 4 BVergG von Amts wegen zu erstrecken.Die Voraussetzungen, die am 03.12.2010 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen weiterhin fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG von Amts wegen zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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