Norm
Art2a Abs2 4.UA RL 89/665/EWG idF RL2007/66/EGRechtssatz
Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber gemäß Art 2a Abs 2 4. UA RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG - ebenso wie gemäß § 131 BVergG 2006 - unaufgefordert zusammen mit der Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld des Auftraggebers. Es ist nicht Aufgabe des Bieters, diese Informationen beim Auftraggeber oder im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu beschaffen.Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, 4. UA RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2007/66/EG - ebenso wie gemäß Paragraph 131, BVergG 2006 - unaufgefordert zusammen mit der Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Es handelt sich dabei um eine Bringschuld des Auftraggebers. Es ist nicht Aufgabe des Bieters, diese Informationen beim Auftraggeber oder im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu beschaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung; Nichtprioritäre Dienstleistung;Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011