Norm
BVergG 2006 §322 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Faxnummer und die elektronische Adresse konnten den Antragsbeilagen entnommen werden, wodurch dem Zweck der Norm, der Möglichkeit der sofortigen Verständigung des Auftraggebers ohne weitere Recherche durch das Bundesvergabeamt, entsprochen wurde. Es handelt sich nicht um einen rechtserheblichen Mangel des Antrags (zum inhaltsgleichen § 328 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 siehe BVA 25. 3. 2010, N/0022-BVA/08/2010-EV18).Die Faxnummer und die elektronische Adresse konnten den Antragsbeilagen entnommen werden, wodurch dem Zweck der Norm, der Möglichkeit der sofortigen Verständigung des Auftraggebers ohne weitere Recherche durch das Bundesvergabeamt, entsprochen wurde. Es handelt sich nicht um einen rechtserheblichen Mangel des Antrags (zum inhaltsgleichen Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 siehe BVA 25. 3. 2010, N/0022-BVA/08/2010-EV18).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vollständigkeit des Nachprüfungsantrags; Angabe von Faxnummer oder elektronischer Adresse;Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011