Norm
BVergG 2006 §2 Z49Rechtssatz
Inhaltlich entspricht die "Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung" der Zuschlagsentscheidung iSd § 2 Z 49 BVergG. ISd Rechtsschutzes schadet eine fehlerhafte Bezeichnung nicht, solange sie einerseits die Bezeichnung des Auftraggebers übernimmt und andererseits erkennen lässt, welche gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten werden soll. Es handelt sich nur um ein Vergreifen bei der Wortwahl (VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0028, RPA-Slg 2005/1 = RPA-Slg 2005/2).Inhaltlich entspricht die "Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung" der Zuschlagsentscheidung iSd Paragraph 2, Ziffer 49, BVergG. ISd Rechtsschutzes schadet eine fehlerhafte Bezeichnung nicht, solange sie einerseits die Bezeichnung des Auftraggebers übernimmt und andererseits erkennen lässt, welche gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten werden soll. Es handelt sich nur um ein Vergreifen bei der Wortwahl (VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0028, RPA-Slg 2005/1 = RPA-Slg 2005/2).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung; Auslegung von Prozesshandlungen;Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011