TE Verg Bescheid 2011/3/22 N/0017-BVA/05/2011-EV25

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Norm

BVergG 2006 §1 Abs1 Z1
BVergG 2006 §132
BVergG 2006 §312 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs2 Z1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z4
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §328 Abs2

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Thermische Sanierung 1040 Wien, Favoritenstraße 9-11, Technische Universität Wien, Bautischlerarbeiten - Kastenfenster" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., HintereDas Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Thermische Sanierung 1040 Wien, Favoritenstraße 9-11, Technische Universität Wien, Bautischlerarbeiten - Kastenfenster" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere

Zollamtsstraße 1, 1031 Wien, wie folgt entschieden:

Spruch:

Der Antrag der A*** vom 11. März 2011 "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, in der der Antragsgegnerin aufgetragen wird, bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren nicht zu erteilen", wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 1, 328 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF des BGBl. I Nr. 15/2010 (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 328, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG)

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 11. März 2011, eingelangt im Bundesvergabeamt am selben Tag, beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 3. März 2011 im Vergabeverfahren "Thermische Sanierung 1040 Wien, Favoritenstraße 9-11 Technische Universität Wien" der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin). Ergänzt wurde dieses Begehren durch einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und um den im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegebenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Begründet wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass diese erforderlich sei, um eine Vergabe des Auftrages zu verhindern, solange über das Nichtigerklärungsbegehren noch nicht entschieden sei. Würde nämlich ohne einstweilige Verfügung das Verfahren fortgesetzt werden, bestehe die Gefahr, dass nach Ablauf der Zuschlagsfrist (Anmerkung des Bundesvergabeamtes: Gemeint ist offensichtlich die Stillhaltefrist des § 132 BVergG) der B*** der Zuschlag erteilt werde. Diese Zuschlagserteilung sei jedoch vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse, den Auftrag zu erhalten.Begründet wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass diese erforderlich sei, um eine Vergabe des Auftrages zu verhindern, solange über das Nichtigerklärungsbegehren noch nicht entschieden sei. Würde nämlich ohne einstweilige Verfügung das Verfahren fortgesetzt werden, bestehe die Gefahr, dass nach Ablauf der Zuschlagsfrist (Anmerkung des Bundesvergabeamtes: Gemeint ist offensichtlich die Stillhaltefrist des Paragraph 132, BVergG) der B*** der Zuschlag erteilt werde. Diese Zuschlagserteilung sei jedoch vergaberechtswidrig. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse, den Auftrag zu erhalten.

Die Auftraggeberin übermittelte am 15. März 2011 die Original-Verfahrensunterlagen und gab allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Sie wies darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag nicht rechtzeitig eingebracht worden wäre und daher verfristet und als verspätet zurückzuweisen sei. Das sei auch bei der Entscheidung im Provisorialverfahren zu berücksichtigen, weswegen der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen sei.

Auf der Grundlage der Schriftsätze samt Beilagen der Antragstellerin vom 11. März 2011 (OZ 1) und vom 15. März 2011 (OZ 11), des Schriftsatzes der Auftraggeberin vom 15. März 2011 (OZ 8), und den von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens und unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 22. März 2011, N/0017-BVA/05/2011-24 wurde nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Die Auftraggeberin, welche sich als vergebender Stelle der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Objektmanagement Team Wien 4, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 7-9 bedient, führt zur Geschäftszahl 90.973/06-OM.W4/11 im Zuge der thermischen Sanierung der technischen Universität Wien, Favoritenstraße 9- 11, 1040 Wien, ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bezüglich eines Bauauftrages über Bautischlerarbeiten - Kastenfenster durch. Zur Angebotsabgabe wurden neben der Antragstellerin vier weitere Unternehmen eingeladen.

Der Zuschlag sollte dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in Punkt 18.2 der Angebotsbestimmungen enthaltenen Zuschlagskriterien erteilt werden.

Im Zuge der offenen Angebotsfrist langten von vier Bietern Angebote ein. Die Angebotsöffnung fand am 16. Februar 2011 um 13.00 Uhr statt. Unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien wurde die B*** im Zuge der Angebotsprüfung als Bestbieterin ermittelt. Die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** wurde allen Bietern im Vergabeverfahren am 3. März 2011 mit Telefax bekannt gegeben.

Am 11. März 2011 um 9.56 Uhr wurde der vom Geschäftsführer der Antragstellerin unterzeichnete Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung der verfahrensgegenständlichen einstweiligen Verfügung elektronisch beim Bundesvergabeamt eingebracht. Zusätzlich wurde von der Antragstellerin am 15. März 2011 ein Schriftsatz eingebracht, in welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Nachprüfungsantrages gestellt wurde. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Nachprüfungsantrag wurde vom zuständigen Senat 5 des Bundesvergabeamtes mit Bescheid vom 22. März 2011, N/0017-BVA/05/2011-24 bereits entschieden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen und das Nichtigerklärungsbegehren als verspätet zurückgewiesen bzw. das Pauschalgebühr-Kostenersatzbegehren abgewiesen.

Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:

Der wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und findet Deckung in den von der Auftraggeberin vorgelegten Verfahrensunterlagen.

Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BVergG (vgl. für viele Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9. Dezember 2010, N/0094-BVA/07/2010-31 oder zuletzt BVA vom 2. Februar 2011, N/0008-BVA/08/2011-EV13).Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG vergleiche für viele Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9. Dezember 2010, N/0094-BVA/07/2010-31 oder zuletzt BVA vom 2. Februar 2011, N/0008-BVA/08/2011-EV13).

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.

Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde unter Berücksichtigung von § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG iVm der Verordnung der Bundesregierung betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 72/2010, eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro XXX entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde unter Berücksichtigung von Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010,, eine Pauschalgebühr in Höhe von Euro römisch 30 entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Das Begehren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde von der Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht mit der rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren begrenzt.

Da mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. März 2011, N/0017-BVA/05/2011-24 über das Nichtigerklärungsbegehren des Nachprüfungsverfahrens in der Zwischenzeit rechtskräftig entschieden wurde, und die Erlassung der einstweiligen Verfügung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nachprüfungsverfahren beantragt wurde, war bereits aus diesem Grund das Provisorialbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach zwischenzeitiger Entscheidung im Nachprüfungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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