Norm
BVergG 2006 §321 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 321 Abs. 1 iVm Abs. 2 BVergG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung bzw. ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung einzubringen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BVergG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung bzw. ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung einzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages im Unterschwellenbereich, RechgtzeitigkeitZuletzt aktualisiert am
20.05.2011