RS Verg 2011/3/22 N/0017-BVA/05/2011-24

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Norm

BVergG 2006 §321 Abs1
BVergG 2006 §321 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 321 Abs. 1 iVm Abs. 2 BVergG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung bzw. ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung einzubringen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BVergG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Falle der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax binnen sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung bzw. ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung einzubringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages im Unterschwellenbereich, Rechgtzeitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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