RS Verg 2011/3/22 N/0017-BVA/05/2011-24

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Rechtssatz

Bei den Antragsfristen des § 321 BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32f AVG zu erfolgen hat.Bei den Antragsfristen des Paragraph 321, BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, AVG zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

verfahrensrechtliche Frist, Anfechtungsfrist, Berechnung einer Frist

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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