Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 4, Mag. Angela Schidlof, sowie Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite und Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite, betreffend die Auftragsvergabe "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 16.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 17.12.2010, gerichtet auf Gebührenersatz gemäß § 319 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 15/2010 (BVergG), wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die erste Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 4, Mag. Angela Schidlof, sowie Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite und Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite, betreffend die Auftragsvergabe "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 16.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 17.12.2010, gerichtet auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010, (BVergG), wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, das Bundesvergabeamt "möge der Antragstellerin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe gegenüber der Auftraggeberin zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuerkennen", wird stattgegeben.
Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, hat der A***, vertreten durch X***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 1.245,-- zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die europaweite Bekanntmachung der Ausschreibung des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages in Form eines beschleunigten Verhandlungsverfahrens erfolgte am 6.10.2010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter 2010/S 194-296619. Auftraggeber ist die Pensionsversicherungsanstalt.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 17.12.2010, stellte die A***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin), einen Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems", verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG begehrt.Mit Schriftsatz vom 16.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 17.12.2010, stellte die A***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin), einen Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems", verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Weiters wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG begehrt.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Auftraggeber das gegenständliche Beschaffungsverfahren als Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchführe. Die Antragstellerin habe in diesem Vergabeverfahren fristgerecht einen Teilnahmeantrag eingebracht. In der Teilnahmeantragsunterlage lege der Auftraggeber fest, dass die besten fünf Bewerber der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens durch Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeladen würden. Bezüglich der Kriterien für die Auswahl der Bewerber für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens bestünden drei Hauptkriterien, die nach Blöcken benannt seien (Block A: Unternehmen, Block B: Personal und Block C: Konzepte). Zu diesen Kriterien gebe es Subkriterien und zusätzlich weitere Subsubkriterien. Mit Telefax vom 6.12.2010 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass ihr Teilnahmeantrag mit einer Gesamtpunkteanzahl von 37,5 von maximal 100 erreichbaren Punkten bewertet worden sei. Gleichzeitig sei ihr bekannt gegeben worden, dass die Bewerber auf den Rängen 1-5 höhere Punkteanzahlen erreicht hätten. Mit E-Mail-Schreiben vom 15.12.2010 habe der Auftraggeber der Antragstellerin eine detaillierte Bewertung (Ergebnis der kommissionellen Abstimmung der einzelnen Subkriterien) des Teilnahmeantrags der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Daraus gehe hervor, dass die Antragstellerin beim Zuschlagskriterium "Unternehmen" (A) 19,11 Punkte, beim Zuschlagskriterium "Personal" (B) 14,58 Punkte und beim Zuschlagskriterium "Konzepte" (C) 3,36 Punkte erreicht habe.
Die am 6.12.2010 bekannt gegebene Entscheidung des Auftraggebers sei rechtswidrig, da bei rechtmäßigem, den Festlegungen des Auftraggebers in der Teilnahmeantragsunterlage entsprechendem Vorgehen der Teilnahmeantrag der Antragstellerin unter die besten fünf Bewerber zu reihen gewesen wäre.
Durch die Nichtberücksichtigung ihres Teilnahmeantrages für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens entginge der Antragstellerin die Chance auf den Zuschlag und somit ein Gewinn in beträchtlicher Höhe sowie die Chance auf Erlangung eines signifikanten Referenzprojektes. Weiters wären die Kosten, die durch die Teilnahme an der ersten Stufe des Vergabeverfahrens entstanden seien, frustriert.
Durch die Rechtswidrigkeit dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung erachte sich die Antragstellerin insbesondere in ihren Rechten auf Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren, auf rechtskonforme Bewertung der Teilnahmeanträge und Bieterauswahl für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung durch Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens unter Einhaltung der Grundsätze des fairen unlauteren Wettbewerbs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes verletzt.
Die Antragstellerin entrichtete für ihre Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Nachprüfung insgesamt € 2.490,--.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass die den Bewerbern des gegenständlichen Vergabeverfahrens am 6.12.2010 bekannt gegebene Bewerberauswahl durch den Auftraggeber am 20.12.2010 für gegenstandslos erklärt worden sei.
In der Folge zog die Antragstellerin ihre Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Auftraggeberentscheidung sowie auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 21.12.2010 - unter gleichzeitiger ausdrücklicher Aufrechterhaltung der Gebührenersatzansprüche - zurück.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 3.1.2011, stellte die Antragstellerin einen neuerlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems", verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diese Anträge wurden unter GZ N/0002-BVA/04/2011 protokolliert. In diesem Nachprüfungsverfahren teilte der Auftraggeber mit, dass es sich bei dem dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich handle, der in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 5 BVergG vergeben werden solle.Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 3.1.2011, stellte die Antragstellerin einen neuerlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren "REIS-Implementierung eines Rehabilitations-Informationssystems", verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diese Anträge wurden unter GZ N/0002-BVA/04/2011 protokolliert. In diesem Nachprüfungsverfahren teilte der Auftraggeber mit, dass es sich bei dem dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich handle, der in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BVergG vergeben werden solle.
Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 4 BVergG ist für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ist für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Die nach § 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl II Nr. 72/2010, anfallenden Gebühren (Euro 1.660,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 830,-- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung), somit in Summe Euro 2.490,--, wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.Die nach Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010,, anfallenden Gebühren (Euro 1.660,-- für den Nachprüfungsantrag und Euro 830,-- für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung), somit in Summe Euro 2.490,--, wurden vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtet.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 323 Abs. 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides, zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 v.H. der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 323, Absatz 5, oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides, zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Da in dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch vor Erledigung bzw. vor der Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden, sind gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 v. H. für den Nachprüfungsantrag (somit in Höhe von Euro 830,--) sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (somit in Höhe von Euro 415,--) zu entrichten. Der bereits entrichtete Mehrbetrag von € 1.245,-- wurde bereits zur Auszahlung an die Antragstellerin angewiesen.Da in dem dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Nachprüfungsverfahren sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch vor Erledigung bzw. vor der Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden, sind gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG lediglich eine Pauschalgebühr in Höhe von 50 v. H. für den Nachprüfungsantrag (somit in Höhe von Euro 830,--) sowie für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (somit in Höhe von Euro 415,--) zu entrichten. Der bereits entrichtete Mehrbetrag von € 1.245,-- wurde bereits zur Auszahlung an die Antragstellerin angewiesen.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
Mit der Zurücknahme der Bewerberauswahl durch den Auftraggeber wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens iSd § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Mit der Zurücknahme der Bewerberauswahl durch den Auftraggeber wurde die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens iSd Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG klaglos gestellt und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Zu den gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren zählen gemäß § 318 Abs. 1 leg.cit. auch die für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entrichteten Gebühren (arg. "fürZu den gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren zählen gemäß Paragraph 318, Absatz eins, leg.cit. auch die für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entrichteten Gebühren (arg. "für
Anträge gemäß den §§ .... 328 Abs. 1 ...").Anträge gemäß den Paragraphen Punkt Punkt Punkt 328, Absatz eins, ...").
Wenngleich in § 319 Abs. 2 BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 BVergG erfüllt ist - (vgl. BVA 27.3.2007, N/0082- BVA/14/2006-23).Wenngleich in Paragraph 319, Absatz 2, BVergG für den Gebührenersatzanspruch betreffend die einstweilige Verfügung explizit nur jener Fall genannt ist, dass dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, ist jedoch der Fall der Klaglosstellung (wie hier durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung) dem Tatbestand der Stattgabe des Nachprüfungsantrages gleichzuhalten. Im Fall der Klaglosstellung gebührt der Kostenersatzanspruch demnach nicht nur für den Hauptantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren - sofern eine der Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, BVergG erfüllt ist - vergleiche BVA 27.3.2007, N/0082- BVA/14/2006-23).
Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs. 1Im Falle der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins
2. Satz BVergG als lex specialis zu § 319 Abs. 2 BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus § 319 Abs. 1 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen (vgl. ZVB 2006, 348f, Anm. Stiefelmeyer).2. Satz BVergG als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz 2, BVergG anzusehen. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz BVergG ergibt, für den Fall der Klaglosstellung offensichtlich unabhängig davon, ob dem Hauptantrag stattgegeben wurde oder nicht, einen Gebührenersatzanspruch des Antragstellers vorsehen wollen vergleiche ZVB 2006, 348f, Anmerkung Stiefelmeyer).
Im vorliegenden Fall steht der Gebührenersatzanspruch daher sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011