Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags bereits im Rahmen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen. Die einstweilige Verfügung ist jedoch nicht berufen, das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegzunehmen und den Nachprüfungsantrag inhaltlich zu beurteilen. Angesichts der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und des Vorbringens der Auftraggeberin wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein, um den Nachprüfungsantrag abschließend beurteilen zu können. Somit kann eine abschließende Beurteilung im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht stattfinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Gegenstand des Verfahrens;Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011