Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Der Auftraggeber ist nicht gehindert, die Ausscheidensentscheidung jederzeit zurückzunehmen und durch eine neue, entsprechend begründete zu ersetzen (idS zur Zuschlagsentscheidung zB VwGH 3. 9. 2008, 2008/04/0109).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rücknahme von Entscheidungen des Auftraggebers;Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011