Norm
BVergG 2006 §325 Abs1Rechtssatz
Ist die Ausscheidensentscheidung daher mangelhaft begründet, das Ausscheiden jedoch objektiv gerechtfertigt, würde es keinen Sinn machen, sie für nichtig zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens;Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011