Norm
BVergG 2006 §129 Abs3Rechtssatz
Zweck der Mitteilung der Gründe für eine Entscheidung des Auftraggebers ist, dass der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers überprüfen und entscheiden kann, ob er einen Nachprüfungsantrag einbringt. Wegen der kurzen Fristen für Nachprüfungsanträge muss diese Zeit zur Gänze zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflicht zur Begründung der Ausscheidensentscheidung;Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011