RS Verg 2011/5/2 N/0021-BVA/10/2011-33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2011
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Rechtssatz

Zweck der Mitteilung der Gründe für eine Entscheidung des Auftraggebers ist, dass der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers überprüfen und entscheiden kann, ob er einen Nachprüfungsantrag einbringt. Wegen der kurzen Fristen für Nachprüfungsanträge muss diese Zeit zur Gänze zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflicht zur Begründung der Ausscheidensentscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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