Norm
BVergG 2006 §30 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die technischen Besonderheiten oder die Ausschließlichkeitsrechte iSd § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 es unbedingt erforder-lich machen, den Auftrag nur an das beauftragte Unternehmen zu vergeben.Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die technischen Besonderheiten oder die Ausschließlichkeitsrechte iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 es unbedingt erforder-lich machen, den Auftrag nur an das beauftragte Unternehmen zu vergeben.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011