RS Verg 2011/5/13 F/0007-BVA/13/2011-3

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Veröffentlicht am 13.05.2011
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Norm

BVergG 2006 §30 Abs2 Z2
  1. BVergG 2006 § 30 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die technischen Besonderheiten oder die Ausschließlichkeitsrechte iSd § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 es unbedingt erforder-lich machen, den Auftrag nur an das beauftragte Unternehmen zu vergeben.Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die technischen Besonderheiten oder die Ausschließlichkeitsrechte iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 es unbedingt erforder-lich machen, den Auftrag nur an das beauftragte Unternehmen zu vergeben.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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