Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Es würde im vorliegenden Fall durch eine Mängelbehebung eine (wenn auch nur mittelbare) materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote ausschreibungskonform (insbesondere ohne unter die "Knock-Out Kriterien" zu fallen) auszuarbeiten. Der so bevorzugte Bieter würde nämlich über die Möglichkeit verfügen, längere Zeit als die anderen Bieter zur Verfügung zu haben, um ein die Spezifikationen oder Funktionsvorgaben erfüllendes (und somit nicht unter die Knock-Out Kriterien fallendes) Angebot auszuarbeiten. Deshalb wurde das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden.Es würde im vorliegenden Fall durch eine Mängelbehebung eine (wenn auch nur mittelbare) materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Antragstellerin insofern eintreten, als damit nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote ausschreibungskonform (insbesondere ohne unter die "Knock-Out Kriterien" zu fallen) auszuarbeiten. Der so bevorzugte Bieter würde nämlich über die Möglichkeit verfügen, längere Zeit als die anderen Bieter zur Verfügung zu haben, um ein die Spezifikationen oder Funktionsvorgaben erfüllendes (und somit nicht unter die Knock-Out Kriterien fallendes) Angebot auszuarbeiten. Deshalb wurde das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausgeschieden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011