Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Eine verbale Begründung kann sich nur dann auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte beschränken, soweit künstlerisch-ästhetische Kriterien beurteilt werden sollen und daher dem subjektiven Empfinden der Kommissionsmitglieder ein besonderer Stellenwert zukommt. Keinesfalls kann aber dem Auftraggeber das Recht eingeräumt werden, undifferenziert sämtliche Qualitätskriterien ohne detaillierte verbale Begründung zu beurteilen, da diesfalls die gerichtliche Nachvollziehbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
verbale Beurteilung von Angeboten;Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011