Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ergibt sich, dass für Aufträge über nicht prioritäre Dienstleistungen das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens gelten. Der Auftraggeber hat daher nicht prioritäre Dienstleistungen in einem transparenten und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht Rechnung tragenden Verfahren zu vergeben. Daraus folgt zwingend, dass Entscheidungen des Auftraggebers in einem Verfahren über die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen für die Vergabekontrolle nachvollziehbar sein müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundsatz der Transparenz;Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011