RS Verg 2011/5/31 N/0029-BVA/12/2011-22

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Rechtssatz

Aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ergibt sich, dass für Aufträge über nicht prioritäre Dienstleistungen das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens gelten. Der Auftraggeber hat daher nicht prioritäre Dienstleistungen in einem transparenten und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht Rechnung tragenden Verfahren zu vergeben. Daraus folgt zwingend, dass Entscheidungen des Auftraggebers in einem Verfahren über die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen für die Vergabekontrolle nachvollziehbar sein müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundsatz der Transparenz;

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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