Norm
BVergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des BVA trifft den Auftraggeber bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die gleiche Begründungstiefe wie bei den übrigen öffentlichen Aufträgen. In concreto hätte sich der Auftraggeber in der Mitteilung über die Auswahlentscheidung somit nicht auf die Bekanntgabe der vergebenen Punkte beschränken dürfen, sondern der Antragstellerin - in einer dem Grundsatz der Transparenz entsprechenden Art und Weise - darlegen müssen, warum ihr Angebot schlechter als jenes der präsumtiven Bestbieterin bewertet worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundsatz der Transparenz;Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011